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   BGH, 20.09.2005 - 3 StR 324/05   

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https://dejure.org/2005,6016
BGH, 20.09.2005 - 3 StR 324/05 (https://dejure.org/2005,6016)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 StR 324/05 (https://dejure.org/2005,6016)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05 (https://dejure.org/2005,6016)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorsätzliche Tötungshandlung bei Vornahme von drei Messerstichen in den Brustkorb des Opfers; Begründungspflicht des Tatrichters bei Zweifeln über eine billigende Inkaufnahme des Todes; Fehlende Erkennbarkeit der lebensgefährlichen Behandlung auf Grund erheblicher ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 213; ; StGB § 223 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212 Abs. 1
    Tötungsvorsatz bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 169
  • StV 2006, 16
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 538/99

    Fahrlässige Tötung; Totschlag; Vorsatzbegriff; Sachgedankliches Mitbewußtsein;

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - 3 StR 324/05
    Hätten wir doch nur unsere Schnauze gehalten", könnten möglicherweise Zweifel daran begründen, dass der Angeklagte bei der Tat den Tod von Erwin G. billigend hinnahm (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 11).
  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 489/06

    Tötungsvorsatz (gefährliche Tathandlungen und mögliche Besonderheiten des

    Anders liegt es aber dann, wenn sich aus dem Tatablauf und der Person des Täters besondere Umstände ergeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte tatsächlich die Gefahr des Todeseintritts erkannt und den Tod des Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2003, 603; 2006, 169).

    Dieses Nachtatverhalten, durch das sich der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an den Messerstich bemühte, Maik M. zu retten, konnte schon für sich Zweifel daran begründen, dass der Angeklagte bei der Tat dessen Tod erkannt und billigend hingenommen hat (BGH NStZ 2006, 169; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 11).

    Schon die damit vom Schwurgericht selbst angenommene tatauslösende affektive Erregung des Angeklagten konnte auch Einfluss auf dessen Vorstellungsbild über die möglichen Folgen seines Tuns, zumindest aber auf das Billigungselement des Vorsatzes gewinnen (vgl. BGH NStZ 2006, 169).

  • LG Düsseldorf, 05.04.2013 - 17 Ks 2/13

    Mord im Neusser Jobcenter: Lebenslang für Ahmed S.

    Denn bei Messerstichen, die auf Körperteile abzielen, in denen sich lebenswichtige Organe (hier die Lunge und die Leber) bzw. große, den Körper insgesamt versorgende Blutgefäße befinden, handelt es sich um besonders gefährliche Gewalthandlungen, bei dem der Täter in aller Regel erkennt, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05 - NStZ 2006, 169 [170] mehrere Messerstiche in Brustkorb und Rumpf; ausführlich zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Steinberg/Stam NStZ 2011, 177).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    des nach Ansicht der Angeklagten U und C bis dato größten und äußerst gefährlichen Sprengsatzes, deren Wirkung sie im Einzelnen überhaupt nicht mehr überblickten, platziert nicht etwa irgendwo in dem Gewerbegebiet, sondern an dem Sikh-Tempel, gegen deren Angehörige, nicht etwa gegen deren Bauten allein, sich ihr Hass richtete, zudem platziert direkt an der (vermeintlichen Eingangs-)Tür zum Sikh-Tempel, das alles zu einem Zeitpunkt, zu dem beide Angeklagten, die schon nach eigener Einlassung bereits auf dem Weg zu dem ihn in F allein als Ort der Religionsausübung für Buddhisten/Hindus, zu denen sie die Sikh zählten, bekannten Gebiet Angehörige der Religionsrichtung gesehen hatten, zudem zu einem Zeitpunkt gegen 19 Uhr, von dem sie - zumal angesichts der von ihnen kurze Zeit vor der Tat erkannten Buddhisten/Hindus - nicht etwa darauf vertrauen konnten, dass sich niemand im Tempel aufhielt, im Gegenteil, vor dem Hintergrund ihres Hasses gegen die für sie auch zu den "Kuffar" (Ungläubigen) zählenden Buddhisten/Hindus, zu denen sie die Sikh zählten, deren Tötung sie nach dem Islam für gerechtfertigt hielten, deren Beseitigung als Götzen bzw. Götzendiener sie schriftlich in arbeitsteiliger Vorgehensweise festgehalten hatten, legt (auch unter Berücksichtigung der schließlich nicht konkret lebensgefährlichen Verletzungen des Priesters und Nebenklägers T12) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung - bereits sehr nahe, dass die Täter, die ihr gefährliches Handeln durchführen, dabei auch mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnen und den Tod des Opfers billigend in Kauf nehmen oder sich mit dem Tod um des erstrebten Zieles willen abfinden (für äußerst gefährliche Gewalthandlungen siehe u.a.: BGH, NStZ 2006, 169; vgl. auch: BGH NStZ 2006, 98 f., Anm. 2; BGH, Urteil vom 24.03.2005, 3 StR 402/04, S. 7; BGH, 3 StR 321/00, Urteil vom 11.10.2000, S. 6; BGH NStZ 2003, 603-604, Beschluss vom 23.04.2003 (Az.: 2 StR 52/03); BGH NStZ 2004, 51-52, Beschluss vom 07.11.2002 (Az.: 3 StR 216/02)).
  • OLG Hamburg, 07.06.2007 - 1 Ws 92/07
    Im Fall des Geständniswiderrufs trifft den Antragsteller eine erweiterte Darlegungspflicht ( KG Berlin NStZ 2006, 169, OLG Düsseldorf NStZ 2004, 455, BayVerfGhof, Beschluss v. 11.03.2003, - Vf. 29-VI-02 - zitiert nach "juris"; Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rn. 46f; OLG Hamburg, Beschluss v. 13.01.2004, Az.: 1 Ws 356/03 ).

    Der Antragsteller muss ein nach Sachlage einleuchtendes und nachvollziehbares Motiv für das behauptete Falschgeständnis darlegen und erklären, weshalb er zunächst die Tat der Wahrheit zuwider eingeräumt hat und aus welchen Gründen er sein damaliges Geständnis nunmehr widerruft ( KG Berlin NStZ 2006, 169, OLG Köln NStZ 1991, 96, BGH in JR 1977, 217, 218; KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2002, - 3 Ws 514/00 - zitiert nach "juris"; Hans OLG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2002 - 1 Ws 25/00 ).

    Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall eines "abgesprochenen" Geständnisses (vgl. dazu KG Berlin NStZ 2006, 169, OLG Nürnberg in NStE Nr. 12 zu § 359, Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 359 Rn. 47 m.w. Nachw.).

  • BGH, 22.04.2009 - 5 StR 88/09

    Tötungsvorsatz (Erörterungsmangel; besonders gefährliche Gewalthandlungen;

    Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Alkoholisierung des Angeklagten gegebenenfalls in Wechselwirkung mit seinen Verletzungen und seiner affektiven Erregung (vgl. BGH NStZ 2006, 169) Einfluss auf sein Vorstellungsbild über die Folgen seines Tuns oder auf seinen Willen gewonnen haben.
  • LG Düsseldorf, 18.10.2011 - 7 Ks 11/11
    Wer gegen sein Opfer äußerst gefährliche Gewalthandlungen wie diese ausführt, der erkennt in aller Regel, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann und nimmt diese tödliche Folge, da er von seinem Vorhaben trotz der Erkenntnis der Gefährlichkeit seinen Handelns keinen Abstand nimmt, billigend in Kauf (vgl. BGH in NStZ 2006, 169, 170).
  • LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 17 Ks 18/12

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit versuchtem Totschlag unter Eheleuten

    Es handelt sich um besonders gefährliche Gewalthandlungen, bei dem der Täter in aller Regel erkennt, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05 - NStZ 2006, 169 [170] mehrere Messerstiche in Brustkorb und Rumpf; ausführlich zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Steinberg/Stam NStZ 2011, 177).
  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
  • LG Bonn, 30.04.2013 - 28 KLs 1/13
  • LG Düsseldorf, 06.09.2012 - 17 Ks 8/12
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