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   BGH, 20.10.1999 - 3 StR 324/99   

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https://dejure.org/1999,2970
BGH, 20.10.1999 - 3 StR 324/99 (https://dejure.org/1999,2970)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1999 - 3 StR 324/99 (https://dejure.org/1999,2970)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99 (https://dejure.org/1999,2970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    §§ 46 StGB; § 73 ff. StGB
    Strafzumessung; Verfallsanordnung

  • Wolters Kluwer

    Widereinsetzumgsgesuch - Rechtstreue - Jugendliche - Geständnis - Aufhebung des Strafausspruchs - Verfallsanordnung - Vorstrafen - Verbot der Doppelbewertung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; BtMG § 31; ; StGB § 73 d; ; StGB § 74 Abs. 1; ; StGB § 46 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 137
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.11.1982 - 4 StR 451/82

    Verfall - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Kaufpreis - Übereignung

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 3 StR 324/99
    Da bei richtiger Rechtsanwendung nach §§ 73 ff. StGB nur das für verfallen erklärt werden kann, was ein Täter aus Straftaten erlangt hat, stellt diese Anordnung nur die Abschöpfung unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachses dar (BGHSt 31, 145 f.).
  • BGH, 30.03.2011 - 4 StR 42/11

    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (Verfahrenshindernis: mangelnde

    Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass allein eine "aggressive und vorverurteilende" Berichterstattung für die Strafbemessung regelmäßig keine wesentliche Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 63 mwN).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf die Anordnung des Verfalls, deren Aufhebung den Strafausspruch in der Regel nicht berührt (vgl. BGH NStZ 2000, 137; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 38 = NStZ 2001, 312; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 7 und 11 f.), grundsätzlich möglich (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 12 m. w. N.).
  • BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Vermögenseinbußen durch Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte stellen keinen Strafmilderungsgrund dar, weil insoweit kein rechtlich schützenswertes Vertrauen besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2002 - 5 StR 22/02; vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00; vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137).
  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 439/09

    Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit

    Infolge der tatmehrheitlichen Verurteilung musste der Strafausspruch gegen den Angeklagten V. aufgehoben werden; ein Zusammenhang mit der Verfallsanordnung besteht allerdings nicht (vgl. BGH NJW 1995, 2235; NStZ 2000, 137; 2001, 531).
  • BGH, 29.06.2023 - 3 StR 343/22

    Beteiligung an einer aus der Türkei heraus gesteuerten Gruppierung zur Begehung

    Denn die Einziehung von Taterträgen beziehungsweise des Wertes von Taterträgen hat keinen Strafcharakter, sondern dient allein der Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2021 - 3 StR 255/21, juris Rn. 17; vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 10 f.; vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19, juris Rn. 12; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 53; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 357; bereits zur alten Rechtslage BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - 5 StR 486/14, NStZ-RR 2015, 281, 282 mwN; Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137).
  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00

    Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Verfassungskonforme Auslegung

    Da der erweiterte Verfall nur einen unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abschöpfen will, ist die mit ihm verbundene Vermögenseinbuße kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGHR StGB § 73 d Strafzumessung 1; BGH NStZ 2000, 137).
  • BGH, 22.11.2000 - 1 StR 479/00

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anrechnung einer den Bruttoerlös aus

    Daß dieser mit dem Brutto-Wertersatzverfall verbundene Nachteil bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt wurde, stellt keinen Rechtsfehler dar, da die Verfallanordnung gemäß §§ 73, 73a StGB nicht zu einer Strafmilderung führen muß (BGH NStZ 1995, 491; BGH NStZ-RR 1996, 129, 130; BGH Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 StR 542/96; BGH NJW 1998, 1723, 1728; BGH NStZ 2000, 137; LK-Schmidt 11. Aufl. § 73 Rdn. 7 und 11 ff,).
  • BGH, 22.12.2021 - 3 StR 255/21

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Versuchsbeginn; Konkurrenzen; keine einheitliche Tat

  • BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11

    Verhältnis zwischen Verfall, Wertersatzverfall und Einziehung

  • BGH, 06.02.2002 - 5 StR 22/02

    Anordnung des erweiterten Verfalls (Konkretisierung eines erlangten

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
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