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   BGH, 11.01.2022 - 3 StR 325/21   

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https://dejure.org/2022,2786
BGH, 11.01.2022 - 3 StR 325/21 (https://dejure.org/2022,2786)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2022 - 3 StR 325/21 (https://dejure.org/2022,2786)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21 (https://dejure.org/2022,2786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB
    Einziehung (Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in der Urteilsformel)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 1, §§ 53, 54 StGB, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO, § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung des Ausspruchs über die Einziehung von Taterträgen hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1
    Ergänzung des Ausspruchs über die Einziehung von Taterträgen hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.06.2021 - 3 StR 126/21

    Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 3 StR 325/21
    Es ist daher eine Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten in der Urteilsformel geboten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4 mwN).

    Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4; vom 13. Oktober 2021 - 2 StR 294/21, juris Rn. 3 jeweils mwN).

  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 423/17

    Strafrahmenwahl beim Wohnungseinbruchsdiebstahl (Verhältnis von minder schwerem

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 3 StR 325/21
    Das nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufene Gericht wird, was die Einbeziehung der beiden Einzelstrafen aus den zwei anderweitigen Entscheidungen betrifft, deren Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (12. April 2021) zugrunde zu legen haben (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 3 StR 213/18, juris Rn. 3; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16 mwN).
  • BGH, 12.12.2018 - 3 StR 489/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (gesamtstrafenfähiges Urteil; Zäsurwirkung)

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 3 StR 325/21
    Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte C. durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist, weil nach den Urteilsfeststellungen zu dessen finanziellen Verhältnissen eine Vollstreckung der Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe nicht fern liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 3 StR 489/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 13.10.2021 - 2 StR 294/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Einziehung (gesamtschuldnerische

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 3 StR 325/21
    Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4; vom 13. Oktober 2021 - 2 StR 294/21, juris Rn. 3 jeweils mwN).
  • BGH, 05.10.2018 - 3 StR 213/18

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 3 StR 325/21
    Das nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufene Gericht wird, was die Einbeziehung der beiden Einzelstrafen aus den zwei anderweitigen Entscheidungen betrifft, deren Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (12. April 2021) zugrunde zu legen haben (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 3 StR 213/18, juris Rn. 3; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16 mwN).
  • BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22

    Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld;

    Bei der dem neuen Tatgericht obliegenden Gesamtstrafenbildung wird auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (3. Januar 2022) abzustellen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21, juris Rn. 5; vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 55 Rn. 6a, 37; MüKoStGB/ v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 61 mwN).
  • BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Gesamtbetrachtung: Tatherrschaft,

    Der namentlichen Benennung anderer Gesamtschuldner bedarf es nicht (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 256/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Der namentlichen Benennung anderer Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21, Rn. 2 mwN).
  • BayObLG, 23.12.2022 - 202 StRR 119/22

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei

    Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass es bei der Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafe auf den Vollstreckungsstand im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils, also den 08.09.2022, ankommt, weil dem Angeklagten durch seine Revision nicht der Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - 3 StR 325/21; 28.09.2021 - 2 StR 265/21, jew. bei juris; 24.03.2021 - 1 StR 13/21 = NZWiSt 2021, 353).
  • BGH, 12.07.2022 - 3 StR 189/22

    Fehlende Erörterung möglicher Gesamtstrafenbildung mit Vorverurteilungen

    Denn nach den Feststellungen zu dessen finanziellen Verhältnissen liegt eine Vollstreckung der Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe nicht fern (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - 3 StR 489/18, juris Rn. 3; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21, juris Rn. 4).
  • BGH, 17.01.2023 - 4 StR 466/22

    Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung;

    Der Einziehungsausspruch ist bei dem Angeklagten R. um dessen gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 2.000 EUR zu ergänzen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21 Rn. 2; Beschluss vom 16. September 2021 - 2 StR 332/21 Rn. 3; Beschluss vom 16. August 2017 - 4 StR 301/17 Rn. 3).
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