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   BGH, 07.08.2007 - 3 StR 326/07   

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BGH, 07.08.2007 - 3 StR 326/07 (https://dejure.org/2007,7375)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2007 - 3 StR 326/07 (https://dejure.org/2007,7375)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2007 - 3 StR 326/07 (https://dejure.org/2007,7375)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 27 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 55 StGB
    Beihilfe (zwingende Strafminderung); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe; konkreter Tatbeitrag; Bedeutung für das Gesamtgeschäft); nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung von Strafen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Vorliegens vertypter Milderungsgründe bei der Strafrahmenwahl; Betrachtung des jeweils konkreten Tatbeitrags insgesamt im Hinblick auf seine Bedeutung für das Gesamtgeschäft; Zwingende Milderung der Strafe wegen Beihilfe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 29 a; ; StGB § 27; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handel mit BtM

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 40
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 421/06

    Bandenmitgliedschaft (Feststellungen) und Täterschaft und Teilnahme bei

    Auszug aus BGH, 07.08.2007 - 3 StR 326/07
    Vielmehr ist der jeweils konkrete Tatbeitrag insgesamt im Hinblick auf seine Bedeutung für das Gesamtgeschäft zu betrachten (vgl. BGH NStZ 2007, 288; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe

    Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392).

    Danach kommt einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erschöpft, in der Regel keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu; auch bei faktischen Handlungsspielräumen hinsichtlich der Art und Weise des Transports wird sie zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 324/10).

    Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40).

  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 272/12

    Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392).

    Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40).

  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Es ist der jeweils konkrete Tatbeitrag insgesamt im Hinblick auf seine Bedeutung für das Gesamtgeschäft zu betrachten (BGH, Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40).
  • BGH, 04.12.2019 - 4 StR 74/19

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221; Beschlüsse vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; vom 7. August 2008 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40).
  • BGH, 01.10.2015 - 3 StR 287/15

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375).
  • BGH, 21.04.2009 - 3 StR 107/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe)

    Wenn auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entscheidung, ob die Tätigkeit eines an einem Rauschgiftumsatz Beteiligten als Beihilfe oder (Mit-)Täterschaft beim Handeltreiben zu bewerten ist, nicht allein davon abhängig gemacht werden darf, ob er unmittelbar am Erwerb oder Absatz der Betäubungsmittel beteiligt ist (vgl. BGH NStZ 2008, 40, 41), so fällt doch zunächst ins Gewicht, dass die Tätigkeiten des Angeklagten sowie von M. und O. insgesamt nur dem Transport des Rauschgifts aus der Türkei nach Deutschland dienen sollten und damit lediglich einen Teilbereich des geplanten Geschäfts durch die niederländischen Hintermänner betrafen.
  • OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 53 Ss OWi 131/20

    Anspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Verlegung des

    Im konkreten Fall handelt es sich zudem um eine denkbar einfach gelagerte Ordnungswidrigkeit, nämlich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h, die mit einem standardisierten Messverfahren (PolyScan-speed) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 ff.; BGH 43, 277; vgl. auch OLG Hamm DAR 2005, 407; OLG Stuttgart NStZ 2008, 40; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42 Aufl. § 3 StVO Rdnr. 56 b ff.) festgestellt worden war, hinsichtlich dessen vereinfachte Beweisregeln gelten (vgl. BGH aaO.).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 195/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zwei Verteidiger: einheitliches

    Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 ? 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; vom 28. Februar 2007 ? 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221; Beschlüsse vom 22. August 2012 ? 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; vom 7. August 2008 ? 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40).
  • BGH, 29.01.2019 - 4 StR 589/18

    Betäubungsmittelrecht (Täterschaft und Teilnahme: allgemeine Grundsätze)

    Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375).
  • OLG Brandenburg, 27.10.2014 - 53 Ss OWi 529/14

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Prozessuale Überholung des

    Im konkreten Fall handelt es sich zudem um eine einfach gelagerte Ordnungswidrigkeit, nämlich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung die mit einem standardisierten Messverfahren (ES 3.0 der eso GmbH) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 ff.; BGH 43, 277; OLG Hamm DAR 2005, 407; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 2008, 40; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. § 4 StVO Rdnr. 15) festgestellt worden war, hinsichtlich dessen vereinfachte Beweisregeln gelten (vgl. BGH aaO.).
  • LG Kleve, 11.01.2021 - 120 KLs 37/20

    Nicht geringe Menge, Opium, Rauchopium

  • LG Mönchengladbach, 28.08.2018 - 22 KLs 10/18

    Abweichender Vorsatz bezüglich anderer als der tatsächlichen transportierten

  • OLG Brandenburg, 26.10.2014 - 53 Ss OWi 529/14
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