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   BGH, 05.02.1982 - 3 StR 33/82   

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BGH, 05.02.1982 - 3 StR 33/82 (https://dejure.org/1982,6658)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1982 - 3 StR 33/82 (https://dejure.org/1982,6658)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1982 - 3 StR 33/82 (https://dejure.org/1982,6658)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

Papierfundstellen

  • StV 1982, 356
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80

    Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Bestechung - Rüge der Fortsetzung einer

    Auszug aus BGH, 05.02.1982 - 3 StR 33/82
    Sie setzt voraus, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist, nämlich versucht hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 25, 317; BGH bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; NJW 1980, 950; Strafverteidiger 1981, 393; Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80).

    Dies ist nach der vom Revisionsgericht insoweit selbständig vorzunehmenden Prüfung (BGH Strafverteidiger 1981, 393) jedenfalls für die Sitzung vom 7. Juli 1981 nicht bewiesen.

    Da eine solche Fallgestaltung nicht auszuschließen ist, ist der für die Anwendbarkeit des § 231 Abs. 2 StPO erforderliche Nachweis eigenmächtigen Fernbleibens (BGH Strafverteidiger 1981, 393; Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 395/81 - m.w.N.) nicht erbracht.

  • BGH, 09.05.1974 - 4 StR 102/74

    Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 05.02.1982 - 3 StR 33/82
    Sie setzt voraus, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist, nämlich versucht hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 25, 317; BGH bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; NJW 1980, 950; Strafverteidiger 1981, 393; Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80).
  • BGH, 18.02.1981 - 3 StR 269/80

    Gerhard Härdle

    Auszug aus BGH, 05.02.1982 - 3 StR 33/82
    Sie setzt voraus, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist, nämlich versucht hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 25, 317; BGH bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; NJW 1980, 950; Strafverteidiger 1981, 393; Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80).
  • BGH, 18.12.1981 - 2 StR 395/81

    Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten - Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 05.02.1982 - 3 StR 33/82
    Da eine solche Fallgestaltung nicht auszuschließen ist, ist der für die Anwendbarkeit des § 231 Abs. 2 StPO erforderliche Nachweis eigenmächtigen Fernbleibens (BGH Strafverteidiger 1981, 393; Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 395/81 - m.w.N.) nicht erbracht.
  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00

    Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat;

    a) Nach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung soll die Sachbeschädigung von einer Verurteilung wegen Diebstahls - im besonders schweren Fall - wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB (sog. Einbruch-, Einsteige- oder Nachschlüsseldiebstahl) oder nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Überwindung von Schutzvorrichtungen) als typische Begleittat konsumiert werden; danach soll Gesetzeseinheit jedenfalls dann bestehen, wenn der Tatrichter die Strafe dem § 243 Abs. 1 StGB entnimmt und nicht etwa wegen Entfallens der Regelwirkung den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anwendet (vgl. nur Ruß in LK 11. Aufl. § 243 Rdn. 43; Rissing van Saan aaO vor § 52 ff. Rdn. 118; Hoyer in SK-StGB § 243 Rdn. 58; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 243 Rdn. 59; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 243 Rdn. 24 und § 46 Rdn. 19; Dölling JuS 1986, 688, 693; nicht tragend für den Fall der Zerstörung des Behältnisses oder der Schutzvorrichtung auch noch BGH, Beschl. v. 5. Februar 1982 - 3 StR 33/82; siehe auch KG JR 1979, 249, 250 mit zustimmender Anm. Geerds aaO S. 250 ff.; referierend Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 243 Rdn. 30).
  • BGH, 11.11.1986 - 1 StR 207/86

    Nachprüfung der ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungsverhandlung im

    Das ist - ebenfalls mit Rücksicht auf die elementare Bedeutung des Rechts auf Anwesenheit - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt für Fälle, in denen der Angeklagte mit der Revision beanstandet, die Hauptverhandlung hätte nicht in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden dürfen (§ 231 Abs. 2 StPO), weil er ihr nicht eigenmächtig ferngeblieben sei; auch dabei überprüft das Revisionsgericht, ob der Grund für die Verwirkung des rechtlichen Gehörs tatsächlich vorlag (vgl. BGHSt 10, 304 sowie 16, 178; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1982 - 3 StR 33/82 - und vom 19. August 1983 - 1 StR 368/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 und 1984, 209).
  • BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89

    Folgen der Einreichung von Schriftsätzen durch einen Sozius anstatt durch den

    Dabei kommt es allein darauf an, ob ein eigenmächtiges Fernbleiben tatsächlich vorlag, was das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen hat (BGH StV 1981, 393, 394; BGH StV 1982, 356).
  • BGH, 12.06.1984 - 3 StR 228/84

    Bestimmung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses von Landfriedensbruch und

    Daneben tritt der ebenfalls erfüllte Straftatbestand des § 27 VersG zurück, da dessen Unrechtsgehalt von der bezeichneten Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs miterfaßt ist (Senatsbeschluß vom 2. Mai 1984 - 3 StR 126/84; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 5 StR 699/67 - bei Dallinger MDR 1968, 727 zum Verhältnis von § 125 Abs. 2 StGB aF zu § 303 StGB; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1982 - 3 StR 33/82 - zum Verhältnis von § 243 Abs. 1 Nr. 2 zur Sachbeschädigung; KG JR 1979, 249 mit zustimmender Anmerkung Geerds zum Verhältnis von § 243 Abs. 1 Nrn 1, 2 zu § 303 StGB; vgl. auch BT-Drucks. 8/1845, S. 11, wonach § 27 VersG zu § 53 Abs. 3 Nr. 5 WaffG in Gesetzeskonkurrenz steht).
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