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   BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12   

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BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12 (https://dejure.org/2013,20)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2013 - 3 StR 330/12 (https://dejure.org/2013,20)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12 (https://dejure.org/2013,20)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 GG; Art. 5 EMRK
    Unzulässigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe (einschränkende verfassungskonforme Auslegung der verfassungswidrigen Vorschrift über die Sicherungsverwahrung; Unerlässlichkeit; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe i.R.d. Aussetzung zur Bewährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe i.R.d. Aussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Doppelt hält nicht besser

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Sicherungsverwahrung - Unvereinbar mit lebenslanger Freiheitsstrafe

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Sicherungsverwahrung und die besondere Schwere der Schuld - Die Sicherungsverwahrung bietet keinen zusätzlichen Schutz über der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Lebenslange Strafhaft statt Sicherungsverwahrung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben Verurteilung zur lebenslanger Freiheitsstrafe aufgehoben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Martin Ney

Sonstiges

  • audionow.de (Podcast mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Maskenmann

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12
    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint damit neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht als unabdingbar (s. bereits BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400 f.; insgesamt kritisch Peglau, NJW 2000, 2980 f.; Kreuzer, ZRP 2011, 7, 9).
  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10

    Mord; Sicherungsverwahrung (Aufrechterhaltung der Maßregelanordnung bei

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12
    Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (BGH aaO Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41).
  • BGH, 25.07.2012 - 2 StR 111/12

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei einem Bandido

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12
    Wie bereits der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, juris Rn. 22 ff.), ist im Rahmen der nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung ein Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung indes nicht unerlässlich.
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12
    Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (BGH aaO Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326) ist § 66 StGB aber mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar und bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, während der Übergangszeit nur anwendbar, soweit der Eingriff unerlässlich ist, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten (BVerfG aaO S. 406).
  • OLG München, 11.07.2018 - 6 St 3/12

    Zschäpe im NSU-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt

    (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2013-3 StR 330/12 -und vom 25. Juli 2012-2 StR 111/12).

    Es erscheint danach kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit der Betroffenen vollstreckt werden wird (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2013 -3 StR 330/12 Rn. 6 -, vom 25. Juli 2012 -2 StR 111/12 Rn. 23und vom 17. April 2013 -3 StR 355/13, Rn 5 = NStZ 2014, 207).

    Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine spätere Entscheidung über die etwaige Strafaussetzung entsprechen denjenigen, die für die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB zu klärende Frage gelten, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung auch nach der Verbüßung der Strafe noch erfordert, §§ 454, 463 Abs. 1 und 3 StPO (vgl. BGH, 3 StR 330/12 Rn. 6).

    Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass deren durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, § 463 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH 3 StR 330/12 Rn. 6).

  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    Das betrifft sowohl die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, aaO) als auch die hier in Frage stehende, von der vorgenannten Gesetzesänderung gleichfalls umfasste fakultative Anordnung der Maßregel gemäß § 66 Abs. 2 oder 3 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12 Rn. 5 f.; vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12 Rn. 2 f.; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207 f.).
  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Zwar wird es aufgrund der insoweit vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Aussetzung des Vollzugs der Strafe verantwortet werden kann, aber die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Zweck der Maßregel (Verhütung hangbedingter rechtswidriger Taten) eine Unterbringung weiterhin erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013- 3 StR 330/12, Rn. 6; Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 401; MüKo-StGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 62 Rn. 6; Bartsch, Sicherungsverwahrung - Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S. 66 f.; Kett-Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 317 f.; dieselbe, GA 2009, 586, 589 ff.; Kinzig, NJW 2002, 3204; Peglau, NJW 2000, 2980, 2981; Böhm, NJW 1982, 135, 139).

    Soweit der 2. (Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12, StV 2013, 630), 3. (Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12, Rn. 6) und 5. Strafsenat (Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525) die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe für nicht unerlässlich und deshalb rechtsfehlerhaft angesehen haben, wurde eine andere Rechtsfrage entschieden.

  • BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    aa) In Fällen, in denen - wie hier - vorbehaltene Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe angeordnet wird, muss dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen und tragfähig begründet werden, dass die kumulative Anordnung der Maßregel auch im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 526; zur Frage der Unerlässlichkeit der Maßregelanordnung in Altfällen siehe BGH, Urteile vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 24.01.2017 - 2 StR 459/16

    Heimtückemord (Zeitpunkt des Vorliegens der Arg- und Wehrlosigkeit:

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb für Maßregelanordnungen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgeführt, dass eine solche regelmäßig nicht erforderlich ist, wenn auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12; Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207; s.a. Dessecker in Festschrift für Ostendorf, 2015, 197, 201 ff.; Kett-Straub, aaO S. 334; Kreuzer, NK 2016, 307, 317 f.).
  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

    Danach ist die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe jedenfalls nicht unerlässlich (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12 -und vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung

    Bei Durchführung der vorgenannten strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung erweist sich im Rahmen der nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht als unerlässlich, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Strafe (vgl. § 57a StGB) und der Maßregel (vgl. § 67c StGB) in der Praxis gleich zu handhaben sind und deshalb ein Fall, in dem die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, aber gleichwohl die Maßregel wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Betroffenen noch vollstreckt werden dürfte, kaum denkbar erscheint (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12, juris Rn. 6).
  • LG Bonn, 28.11.2013 - 28 KLs 6/13

    Verurteilung im "Onkel-Fall" wegen sexuellen Mißbrauchs mit KO-Tropfen

    Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB scheidet aus, weil ihre Anordnung auf der Grundlage von § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09) neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 25.07.2012, 2 StR 111/12, vom 10.01.2013, 3 StR 330/12, und vom 12.06.2013, 5 StR 129/13; Beschlüsse vom 09.01.2013, 1 StR 558/12, und vom 12.12.2012, 2 StR 325/12.
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