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   BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93   

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BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93 (https://dejure.org/1993,972)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - 3 StR 334/93 (https://dejure.org/1993,972)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93 (https://dejure.org/1993,972)
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Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt

§ 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nF), "der Wohnung von Menschen dient", Entwidmung, maßgeblich der Wille aller Bewohner, "In Brand gesetzt", Vollendungszeitpunkt;

§ 344 Abs. 1 StPO, ausnahmsweise Unwirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch bei lückenhaften Feststellungen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug - Frage des Dienen des Gebäudes zur Tatzeit noch als Wohnung von Menschen bei Legen des Brandes durch Alleinbewohner - Voraussetzungen für Vollendung einer Brandstiftung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 130
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 31.07.1986 - 4 StR 397/86

    Definition des Begriffs "Inbrandsetzen"

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).

    Auch aus der festgestellten Höhe des Gebäudeschadens lassen sich weder für sich allein noch aus dem Urteilszusammenhang hinreichend sichere Schlüsse darauf ziehen, daß wesentliche Gebäudeteile gebrannt haben (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1).

  • BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87

    Voraussetzung der Vollendung einer Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind.

  • BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90

    Anforderungen an Bestrafung einer Inbrandsetzung eines Gebäudes als schwere

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind.

  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
    Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch andere legen läßt (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3-6; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BGH NStZ 1984, 455).
  • BGH, 30.07.1965 - 4 StR 343/65
    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind.
  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).
  • BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 2

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind.
  • BGH, 26.06.1986 - 1 StR 299/86

    Strafbarkeit wegen einfacher Brandstiftung eines das Gebäude allein bewohnenden

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
    Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch andere legen läßt (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3-6; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BGH NStZ 1984, 455).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
    Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung weisen, wie sich im folgenden ergibt, so weitgehende Lücken auf, daß sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen läßt und die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59 [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]; Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 318 Rdn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 134/84

    Brand - Hotelgebäude - Schwere Brandstiftung

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Sie setzen nicht nur voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16, Rn. 6; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105; und Urteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252 f. (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO)), sondern erfordern auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er - unabänderlich und damit bindend geworden - eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59; BayObLG, Urteil vom 27. Mai 2003 - 4 St RR 47/2003, NStZ-RR 2003, 310; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO)).

    Sie versagt ihr eine Anerkennung nur dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15, StV 2017, 314, 315; Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO); Urteil vom 18. Mai 1988 - 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 - 2 StR 60/14, NStZ 2014, 635; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, wistra 2013, 463, 469 mwN).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Vor allem kann aber der Unrechts- und Schuldgehalt des (vollendeten oder versuchten) Betrugs nicht ohne Berücksichtigung dieser Gegebenheiten beurteilt werden, erst Art und Ausmaß der Brandstiftung konstituieren die Schwere des Betrugsvorwurfs (vgl. auch die beiden Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1993 3 StR 334/93 - und vom 9. August 1995 - 1 StR 282/95; in denen wegen der engen Verknüpfung zwischen den beiden Handlungen der an sich rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen versuchten Betrugs mit aufgehoben worden ist).
  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Diese Beschränkung ist jedoch nicht wirksam, weil es, wie ausgeführt, an tragfähigen Feststellungen zum Schuldspruch fehlt (vgl. BGH NStZ 1994, 130; Pikart in KK, StPO 3. Aufl., § 344 Rdn. 20 a.E.).
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