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   BGH, 14.07.1993 - 3 StR 335/93   

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https://dejure.org/1993,5644
BGH, 14.07.1993 - 3 StR 335/93 (https://dejure.org/1993,5644)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - 3 StR 335/93 (https://dejure.org/1993,5644)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93 (https://dejure.org/1993,5644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer vermieteten unbewohnten Fremdenwohnung als Wohnung im Sinne von § 306 Strafgesetzbuch (StGB) - Bestimmung der Anforderungen an die Vollendung einer Brandstiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 31.07.1986 - 4 StR 397/86

    Definition des Begriffs "Inbrandsetzen"

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 335/93
    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).

    Auch aus der festgestellten Höhe des Gebäudeschadens lassen sich weder für sich allein noch aus dem Urteilszusammenhang hinreichend sichere Schlüsse darauf ziehen, daß wesentliche Gebäudeteile gebrannt haben (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1).

  • BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87

    Voraussetzung der Vollendung einer Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 335/93
    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses, wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), wesentlich sind.

  • BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90

    Anforderungen an Bestrafung einer Inbrandsetzung eines Gebäudes als schwere

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 335/93
    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses, wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), wesentlich sind.

  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfaßt ist, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BTDrucks. 13/8587 S. 26; vgl. nur BGHSt 18, 363, 364 ff.; 34, 115, 117; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 6; BGH NStZ 1981, 220 f.; 1982, 201; NJW 1999, 299).
  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117; vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18; vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, NJW 1999, 299; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vgl. schon Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363, 365 f.; enger BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1; Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Inbrandsetzen 1 Nr. 1; vom 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6).

    Eine Deckenverkleidung stellt aber nur dann einen wesentlichen Gebäudeteil dar, wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, aaO; vgl. auch Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, aaO; Beschluss 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, aaO).

  • BGH, 04.02.1997 - 1 StR 799/96

    Voraussetzungen des Inbrandsetzens - Beweiswert von Vergleichsproben von Benzin

    Zwar können die Deckenverkleidung und ein festverklebter Teppichboden (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3, 6, 7) wesentliche Gebäudebestandteile sein.

    Mit der Feststellung, der Brand habe auf die Holzdecke der Küche und den Holzfußboden mit Teppichbelag 'übergegriffen', es sei zu einem 'oberflächlichen Ausbrennen' der Wohnung gekommen, wird nicht ausreichend belegt, daß diese Gegenstände so vom Feuer erfaßt worden sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (vgl. auch BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 502/94).".

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

    aa) In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es selbst in einer Weise von dem Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 26; BGHSt 18, 363, 364ff.; 34, 115, 117; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 6; BGH NStZ 1981, 22f.; 1982, 201; NJW 1999, 299; BGHSt 48, 14, 18).
  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 594/97

    Abänderung eines Schuldspruchs hinsichtlich einer vollendeten schweren

    Weder die Tapeten noch die Scheuerleiste gehören zu den Gebäudeteilen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3, 4 und 6).
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