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   BGH, 19.09.2001 - 3 StR 339/01   

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BGH, 19.09.2001 - 3 StR 339/01 (https://dejure.org/2001,9629)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2001 - 3 StR 339/01 (https://dejure.org/2001,9629)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2001 - 3 StR 339/01 (https://dejure.org/2001,9629)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 471/81

    Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - 3 StR 339/01
    Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGHSt 30, 225, 228; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 4 für den Fall des Berufungsurteils nach Rechtsmittelbeschränkung - obiter dictum -).
  • BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00

    Divergenzvorlage; Mangelhafte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - 3 StR 339/01
    Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGHSt 30, 225, 228; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 4 für den Fall des Berufungsurteils nach Rechtsmittelbeschränkung - obiter dictum -).
  • BGH, 20.03.2002 - 2 StR 48/02

    Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten bei der Strafzumessung; regelmäßig

    Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGH, - Beschl. v. 19. September 2001 - 3 StR 339/01 m.w.N.).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 StR 62/02

    Geiselnahme (Strafrahmenverschiebung; Freiwilligkeit; Erscheinen der Polizei;

    Entgegen der Auffassung der Revision mußte die Strafkammer diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH, Beschluß vom 19. September 2001 - 3 StR 339/01 m. w. N.).
  • BGH, 13.05.2003 - 1 StR 133/03

    Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung: kein Feststellungsbedarf bei

    Der neue Tatrichter muß diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH NStZ-RR 2002, 233; BGH, Beschluß vom 19. September 2001 - 3 StR 339/01 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH StV 2002, 599; Hanack in LR StPO 25.Aufl. § 353 Rdn. 28; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 34).
  • BGH, 11.10.2011 - 5 StR 363/11

    Urteilsgründe (Einrücken rechtskräftiger Feststellungen; Einrücken aufgehobener

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch tragenden, durch den Beschluss des Senats vom 16. März 2011 (5 StR 581/10) rechtskräftig gewordenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils vom 6. September 2010 bedurfte, noch gar der Darstellung der Begründung der Schuld- und Strafaussprüche, die durch die Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeändert beziehungsweise in Wegfall geraten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2001 - 3 StR 339/01).
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