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   BGH, 03.11.2005 - 3 StR 345/05   

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https://dejure.org/2005,2944
BGH, 03.11.2005 - 3 StR 345/05 (https://dejure.org/2005,2944)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2005 - 3 StR 345/05 (https://dejure.org/2005,2944)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2005 - 3 StR 345/05 (https://dejure.org/2005,2944)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme eines Antrags auf nachträgliche Sicherungsverwahrung; Beschränkungen der Rücknahmemöglichkeit; Voraussetzungen für die Rücknahme des Antrags durch die Staatsanwaltschaft

  • Judicialis

    StPO § 275 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275a Abs. 1
    Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung; Mindestanforderungen an einen solchen Antrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 852
  • NStZ-RR 2006, 145
  • StV 2006, 400
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 Ws 561/04

    Zur nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgrund des am 29.07.2004 in Kraft

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - 3 StR 345/05
    Nur wenn in einem ersten Schritt das Vorliegen neuer Faktoren festgestellt worden ist, besteht ein sachlicher Grund für die Einleitung des Verfahrens nach § 275 a StPO (vgl. OLG Koblenz StV 2004, 665, 668).
  • OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04

    Begriff der neuen Tatsache bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - 3 StR 345/05
    Er muss deshalb die Entschließung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar machen und die formellen Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft jeweils für gegeben erachteten Variante des § 66 b StGB im Einzelnen darlegen (vgl. OLG Rostock StV 2005, 279, 281).
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt allerdings dessen Begründung unter Darlegung der neu erkennbar gewordenen Tatsachen voraus (BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, StV 2006, 67, 69; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 3 StR 345/05).
  • BGH, 30.08.2011 - 5 StR 235/11

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Antrag der Staatsanwaltschaft

    Die Staatsanwaltschaft kann einen solchen Antrag erst stellen, nachdem sie in einem Vorprüfungsverfahren (§ 275a Abs. 1 StPO) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die formellen Voraussetzungen der Maßregel vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 3 StR 345/05, BGHR StPO § 275a Abs. 1 Antrag 1 und 2).

    Vielmehr muss sie die Entschließung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar machen und die formellen Voraussetzungen der für gegeben erachteten Anordnungsnorm im Einzelnen darlegen; ferner muss sie die Behauptung enthalten, dass nach vorläufiger Einschätzung der Staatsanwaltschaft die materiellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung im weiteren Verfahren festgestellt werden können (BGH, Beschluss vom 3. November 2005, aaO).

    Der Darstellung ihrer Erkennbarkeit und Aussagekraft für die Gefährlichkeit des Verurteilten kommt zwar für Anträge nach § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB aF ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 3. November 2005, aaO).

  • BGH, 23.03.2006 - 1 StR 476/05

    BGH hebt Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags der Staatsanwaltschaft hin (vgl. dazu BGH NJW 2006, 852, 853 Rdn. 10 f.).
  • BGH, 06.04.2006 - 1 StR 78/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Begriffe Verbrechen gegen die körperliche

    Die hierauf bezogene Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft geht - wie der Senat im Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 17 StR 441/05 (NStZ-RR 2006, 74, 75) bereits angedeutet hatte, dort aber noch offen lassen konnte - daher ins Leere (vgl. auch BGH NJW 2006, 852, 853).
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