Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.05.2002

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   BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02   

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https://dejure.org/2002,51813
BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02 (https://dejure.org/2002,51813)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2002 - 3 StR 35/02 (https://dejure.org/2002,51813)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 3 StR 35/02 (https://dejure.org/2002,51813)
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  • BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99

    Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02
    Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02 (1)   

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https://dejure.org/2002,4443
BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02 (1) (https://dejure.org/2002,4443)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2002 - 3 StR 35/02 (1) (https://dejure.org/2002,4443)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 3 StR 35/02 (1) (https://dejure.org/2002,4443)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 257 StPO
    Beweiswürdigung (unzulässige Würdigung eines Bestreitens des Angeklagten als Teilschweigen); nemo tenetur Grundsatz

  • HRR Strafrecht

    § 397 a Abs. 1 StPO; § 397 a Abs. 2 StPO; § 300 StPO; § 2 Abs. 3 StGB
    Bestellung eines Beistandes für die Nebenklage; Antragsauslegung; Nebenklagebefugnis (Katalogtat; milderes Gesetz; Rechtsklarheit des Strafverfahrensrechts (Bezugnahmen auf Änderungen des materiellen Strafrechts); Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die ...

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • StV 2002, 531
 
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  • BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99

    Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02
    Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
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