Rechtsprechung
BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99
Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen …
Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Rechtsprechung
BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02 (1) |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 257 StPO
Beweiswürdigung (unzulässige Würdigung eines Bestreitens des Angeklagten als Teilschweigen); nemo tenetur Grundsatz - HRR Strafrecht
§ 397 a Abs. 1 StPO; § 397 a Abs. 2 StPO; § 300 StPO; § 2 Abs. 3 StGB
Bestellung eines Beistandes für die Nebenklage; Antragsauslegung; Nebenklagebefugnis (Katalogtat; milderes Gesetz; Rechtsklarheit des Strafverfahrensrechts (Bezugnahmen auf Änderungen des materiellen Strafrechts); Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision - Gefährliche Körperverletzung - Nötigung - Freiheitsberaubung - Tateinheit - Beweismittel
- Judicialis
StPO § 300; ; StPO § 397 a Abs. 1; ; StPO § 397 a Abs. 2; ; StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StGB § 177; ; StGB § 223; ; StGB § 223 a; ; StGB § 2 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 395 Ans. 1 Nr. 1 § 397a Abs. 1
Nebenklagebefugnis bei Gesetzesänderung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2002, 531
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99
Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen …
Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).