Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2020 - 3 StR 355/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42772
BGH, 10.11.2020 - 3 StR 355/20 (https://dejure.org/2020,42772)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2020 - 3 StR 355/20 (https://dejure.org/2020,42772)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20 (https://dejure.org/2020,42772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,42772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Neufassung der Urteilsformel hinsichtlich Entbehrlichkeit der ausdrücklichen Bezeichnung der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht als "unerlaubt"; Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich der Maßregelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Neufassung der Urteilsformel hinsichtlich Entbehrlichkeit der ausdrücklichen Bezeichnung der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht als "unerlaubt"; Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich der Maßregelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.2009 - 1 StR 515/09

    Rechtsfehlerhafte Bemessung des Vorwegvollzuges (maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - 3 StR 355/20
    Die Behebung derartiger offensichtlicher Versehen bzw. Lücken bei der Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen sich zweifelsfrei keine sachliche Änderung verbirgt, ist nicht nur dem Ausgangsgericht, sondern ebenso dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 08.04.2020 - 3 StR 55/20

    Anforderungen an die konkrete Bezeichnung einzuziehender Gegenstände in der

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - 3 StR 355/20
    Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 632/14

    Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (minder schwerer Fall; Anwendung

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - 3 StR 355/20
    Ebenso wenig bedarf es zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG des Zusatzes "in nicht geringer Menge", da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3).
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 340/14

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des "Handeltreibens";

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - 3 StR 355/20
    Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 607/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Schuldspruch wegen vollendeten

    d) Der Senat ändert den Schuldspruch daher wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich ab (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51 f.; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20 Rn. 2; vom 14. Dezember 2022 - 3 StR 378/22 Rn. 6).
  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, da er in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die gesetzlich niedrigste Dauer der Sperre nach § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB für angemessen erachtet (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung: BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20 -, juris; Beschluss vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 7. September 1976 a.a.O.; Gericke in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 354 Rn. 10a m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2022 - 3 StR 378/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; Konkurrenzen: Tateinheit bei

    Zugleich lässt der Senat die Kennzeichnung der Taten im Tenor des angefochtenen Urteils als "unerlaubt" entfallen; diese ist entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 25.01.2022 - 3 StR 464/21

    Urteilsformel bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten; Einziehung von

    Auch bedarf es zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG des Zusatzes ?in nicht geringer Menge? nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22

    Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten: Erweiterte Einziehung von

    Hinsichtlich des abgeurteilten Delikts aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 4/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; bewaffnetes Handeltreiben mit

    Zum einen bedarf es zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 11.04.2023 - 4 StR 7/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen:

    Es bedarf weder einer Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit in den von der Änderung betroffenen Fällen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 526/18 Rn. 3) noch des Zusatzes "unerlaubt" bei sämtlichen Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20 Rn. 2).
  • BGH, 30.06.2021 - 3 StR 153/21

    Subsidiarität der erweiterten Einziehung von Taterträgen

    Zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bedarf es des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 27.01.2021 - 3 StR 471/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Hinsichtlich des abgeurteilten Delikts aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 339/21

    Rechtsfehlerhafte Einziehung von Bargeld bei Verurteilung wegen Handeltreiben mit

    Zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bedarf es des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht, da der Qualifikationstatbestand der bewaffneten Einfuhr stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 09.02.2021 - 3 StR 449/20

    Revision gegen Verurteilung wegen "unerlaubten" Handeltreibens mit

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 413/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Korrektur eines

  • KG, 17.08.2022 - 161 Ss 129/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

  • BGH, 29.03.2022 - 4 StR 325/21

    Konkurrenzen (Betäubungsmitteldelikte: Subsidiarität)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht