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   BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83   

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BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83 (https://dejure.org/1983,2057)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1983 - 3 StR 358/83 (https://dejure.org/1983,2057)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1983 - 3 StR 358/83 (https://dejure.org/1983,2057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils aufgrund des nicht fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls - Fertigstellung der Sitzungsniederschrift mittels Unterschrift der Urkundsperonen und Verbringung zu den Akten - Fertigstellung des Protokolls trotz unrichtiger oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 89
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 28.11.1980 - 1 ObOWi 548/80
    Auszug aus BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83
    An einer Fertigstellung des Protokolls im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist (BayObLG NJW 1981, 1795).
  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83
    Diesen Anforderungen genügt auch ein zum Zeitpunkt der Fertigstellung lückenhaftes oder mit sonstigen Mängeln behaftetes Protokoll, da nach der Fertigstellung angebrachte Berichtigungen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen, sofern sie einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zulässig erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen (BGHSt 2, 125, 127 [BGH 19.12.1951 - 3 StR 575/51]; 10, 145) [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57].".
  • BGH, 20.02.1957 - 2 StR 34/57

    Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach

    Auszug aus BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83
    Diesen Anforderungen genügt auch ein zum Zeitpunkt der Fertigstellung lückenhaftes oder mit sonstigen Mängeln behaftetes Protokoll, da nach der Fertigstellung angebrachte Berichtigungen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen, sofern sie einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zulässig erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen (BGHSt 2, 125, 127 [BGH 19.12.1951 - 3 StR 575/51]; 10, 145) [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57].".
  • BGH, 15.09.1969 - AnwSt (B) 2/69

    "Fertigstellung" des Sitzungsprotokolls

    Auszug aus BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83
    "Die Sitzungsniederschrift ist bereits dann fertiggestellt, wenn sie in allen wesentlichen Teilen von den Urkundspersonen unterschrieben und zu den Akten gebracht ist (BGHSt 23, 115, 117) [BGH 15.09.1969 - AnwSt B 2/69].
  • BGH, 16.12.1976 - 4 StR 614/76

    Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils vor Fertigstellung des Protokolls

    Auszug aus BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83
    Die Regelung des § 273 Abs. 4 StPO soll lediglich sicherstellen, daß der Revisionsführer mit Beginn der Revisionsbegründungsfrist das seinem Inhalt nach abgeschlossene und von den Urkundspersonen durch ihre Unterschrift genehmigte Protokoll zur fristgerechten Anbringung von Verfahrensrügen heranziehen kann (BGHSt 27, 80 [BGH 16.12.1976 - 4 StR 614/76]/81).
  • BGH, 13.02.2013 - 4 StR 246/12

    Keine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls (Begriff der

    Die Fertigstellung des Protokolls erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokollinhalts erforderlichen Unterschriften geleistet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 317; vom 4. Oktober 1991 - 1 StR 396/91, BGHR StPO § 271 Protokoll 1; vom 9. April 1991 - 4 StR 158/91, bei Kusch, NStZ 1992, 29; vom 11. Juli 1990 - 2 StR 312/90, BGHR StPO § 145a Unterrichtung 1; vom 3. Januar 1991 - 3 StR 377/90 aaO; vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83, NStZ 1984, 89; vom 15. September 1969 - AnwSt (B) 2/69, BGHSt 23, 115, 117; vgl. auch BR-Drucks. 9/62 aaO).

    c) Durch die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des 3. Strafsenats vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83 (NStZ 1984, 89) ist der Senat nicht gehindert, wie dargelegt zu entscheiden.

  • OLG Zweibrücken, 24.11.2017 - 1 OWi 2 SsBs 87/17

    Gerichtliche Bußgeldsache: Fertigstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls;

    Diese Lückenhaftigkeit des Protokolls ist indes nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls verhindern könnte (Senat, Beschluss vom 8. November 2012, Az. 1 Ss Bs 33/12; vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht NJW 1981, 1795; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1983, Az. 3 StR 358/83; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. November 2000, Az. 2 Ss OWi 1078/00, Rn. 6, zitiert nach juris).
  • BGH, 03.05.2006 - 4 ARs 3/06

    Anfrageverfahren zur Rügeverkümmerung (Erheblichkeit einer Protokollberichtigung

    Dies erscheint erforderlich, weil durch die vorgenommene Berichtigung der erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen worden war, das Protokoll nunmehr erst (endgültig) "fertig gestellt" wurde und dem Revisionsführer - der möglicherweise der Ansicht war, seine einzig erhobene Verfahrensrüge werde sicher erfolgreich sein - die Gelegenheit gegeben werden muss, ggf. andere (Verfahrens-)Rügen zu erheben (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 89; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 271 Rdn. 40; § 273 Rdn. 55 ff.).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 135/18

    Strafverfahren: Fertigstellung eines lückenhaften Sitzungsprotokolls

    Eine Sitzungsniederschrift ist bereits dann fertiggestellt, wenn sie in allen wesentlichen Teilen von den Urkundspersonen unterschrieben und zu den Akten gebracht ist (vgl. BGHSt 23, 115; BGH NStZ 1984, 89).

    An einer Fertigstellung des Protokolls im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist (vgl. BGH NStZ 1984, 89; BayObLG NJW 1981, 1795).

    Die Regelung des § 273 Abs. 4 StPO soll lediglich sicherstellen, dass der Revisionsführer mit Beginn der Revisionsbegründungsfrist das seinem Inhalt nach abgeschlossene und von den Urkundspersonen durch ihre Unterschriften genehmigte Protokoll zur fristgerechten Anbringung von Verfahrensrügen heranziehen kann (vgl. BGHSt 27, 80; BGH NStZ 1984, 89).

    Diesen Anforderungen genügt grundsätzlich auch ein zum Zeitpunkt der Fertigstellung lückenhaftes oder mit sonstigen Mängeln behaftetes Protokoll (vgl. BGH NStZ 1984, 89).

  • BGH, 03.01.1991 - 3 StR 377/90

    Fertigstellung des Protokolls

    Der Senat hat in der Entscheidung NStZ 1984, 89 ausgesprochen, daß es an einer Fertigstellung des Protokolls nicht schon deswegen fehlt, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist.
  • BGH, 08.04.2003 - 5 StR 140/03

    Hinweispflicht (Anordnung einer Maßregel; Beruhen); Verfahrensrüge (unzureichende

    Die dem Beschwerdeführer in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilte - zudem ersichtlich überflüssige - Protokollberichtigung ändert an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Beschwerdeführer nach vorheriger Fertigstellung des Protokolls (§ 273 Abs. 4 StPO) nichts (vgl. BGH NStZ 1984, 89; Blaese/Wielop, Die Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 3. Aufl. Rdn. 178a und b).
  • OLG Karlsruhe, 05.02.2018 - 2 Rb 9 Ss 18/18

    Bußgeldverfahren: Unwirksamkeit der Urteilszustellung bei fehlender Urteilsformel

    Die Fertigstellung eines Protokolls wird zwar nicht durch jede sachliche oder formelle Fehlerhaftigkeit oder das Aufweisen von Lücken in Frage gestellt (BGHSt 51, 298 [Rn. 64] betr. nachträgliche Protokollberichtigung; BGH NStZ 1984, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 271 Rn. 19; KK-StPO/Greger, § 271 Rn. 8).
  • OLG Koblenz, 04.11.2019 - 3 OWi 6 SsRs 298/19

    Wirksame Zustellung eines Urteils trotz Fehlerhaftigkeit des

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 7. Oktober 1983 (3 StR 358/83, juris) zur Frage der Fertigstellung des Protokolls zwar nicht ausdrücklich mit derselben Fallgestaltung befasst, er hat in seiner Entscheidung jedoch diejenige des Bayerischen Oberlandesgerichts zitiert; in dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April 2007 hat der Bundesgerichtshof daran festgehalten, dass eine wirksame Zustellung einzig voraussetzt, dass die Niederschrift fertiggestellt ist, selbst wenn sie sachlich oder formell fehlerhaft ist oder Lücken aufweist (GSSt a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 StR 246/12 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2020 - 2 Rb 35 Ss 933/19

    Dokumentation der Urteilsformel im Protokoll

    Abgesehen davon, dass einigen der vom Senat für seine früher vertretene Auffassung herangezogenen Entscheidungen teilweise anders gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen (bei der Entscheidung des OLG Hamm NStZ 2001, 220 führte das Fehlen der Unterschrift einer Urkundsperson zur angenommenen Unwirksamkeit der Fertigstellung des Protokolls, während es bei den Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 4.7.2013 - Ss (B) 57/2013 (57/13 OWi) um das vollständige Fehlen der Urteilsformel und bei der Entscheidung des OLG Stuttgart Die Justiz 1995, 228 um eine unvollständige Urteilsformel ging) und die gesondert zu beantwortenden Fragen der Fertigstellung des Protokolls und etwaiger Mängel dabei ansonsten unzulässig miteinander vermengt werden (so auch BGH NStZ 1984, 89; BayObLG NJW 1981, 1795; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2019 - (1) 53 Ss 135/18 (11/19), juris), gibt es keinen gesetzlichen Grund dafür, weshalb der sich aus § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Protokollierungspflicht bei bereits schriftlich fixierten Vorgängen nicht dadurch Genüge getan wird, dass solche Schriftstücke als Anlage zum Protokoll genommen werden und im Protokoll darauf Bezug genommen wird.
  • OLG Saarbrücken, 04.07.2013 - Ss (B) 57/13

    Bußgeldverfahren: Unwirksamkeit der Urteilszustellung bei fehlender Urteilsformel

    Zwar ist in der von dem Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass das Protokoll grundsätzlich mit dem Vollzug der erforderlichen Unterschriften der Urkundspersonen, dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 271 Abs. 1 StPO), oder - wie vorliegend bei Absehen der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 226 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG - mit der Unterschrift des Richters fertiggestellt ist, und zwar unabhängig davon, ob es unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist (vgl. BGH, NStZ 1984, 89; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 273 Rn. 65; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 271 Rn. 8; SK-Frister, a.a.O., § 271 Rn. 18; Meyer-Goßner, a.a.O., § 271 Rn. 19).
  • BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84

    Revision aufgrund fehlender Verlesung des Anklagesatzes - Anklagesatz - Verlesung

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