Rechtsprechung
BGH, 03.10.1984 - 3 StR 358/84 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,13354) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Sinn und Zweck des Verbots der Mehrfachverteidigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1984, 493
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.10.1976 - 3 StR 100/76
Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Verbot gemeinschaftlicher …
Auszug aus BGH, 03.10.1984 - 3 StR 358/84
Das Verbot der Mehrfachverteidigung dient dem Schutz des Beschuldigten davor, von einem für ihn ungeeigneten Verteidiger verteidigt zu werden (vgl. BGHSt 27, 22, 23).
- OLG Celle, 29.06.2020 - 3 Ws 154/20
Keine Beschwer des Angeklagten gegen Bestellung eines Beistandes für Nebenkläger …
Ein Mitangeklagter kann daher nicht als Verletzung des § 146 StPO rügen, ein anderer sei in der Hauptverhandlung von einem dafür ungeeigneten Verteidiger verteidigt worden (BGH, Beschluss vom 3. Oktober 1984 - 3 StR 358/84, StV 1984, 493;… Lüderssen in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 146a Rn. 18). - BGH, 27.05.1986 - KRB 3/86
Gemeinschaftlicher Verteidiger - Einspruch - Bußgeldbescheid - …
Der mit dem Verbot der Mehrfachverteidigung vor allem verfolgte Zweck, den Beschuldigten (Betroffenen) vor der Verteidigung durch einen für ihn ungeeigneten Verteidiger zu schützen (BGHSt 27, 22, 23; BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 3 StR 358/84), wird hier in sein Gegenteil verkehrt, wenn man den Einspruch als unwirksam betrachtet.