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   BGH, 30.10.1981 - 3 StR 359/81   

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https://dejure.org/1981,1455
BGH, 30.10.1981 - 3 StR 359/81 (https://dejure.org/1981,1455)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1981 - 3 StR 359/81 (https://dejure.org/1981,1455)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 359/81 (https://dejure.org/1981,1455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zu den Voraussetzungen der Unerreichbarkeit eines Zeugen - Beweisaufnahme - Ablehnung des Beweisantrages - Zurückweisung des Antrags der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen - Aufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 78
  • StV 1982, 58
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 30.10.1981 - 3 StR 359/81
    Die Annahme der Unerreichbarkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und wenn keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (BGH NJW 1953, 1522; BGHSt 22, 118, 120).
  • BGH, 25.06.1953 - 4 StR 108/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1981 - 3 StR 359/81
    Die Annahme der Unerreichbarkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und wenn keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (BGH NJW 1953, 1522; BGHSt 22, 118, 120).
  • BGH, 03.05.2006 - XII ZR 195/03

    Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme bei Feststellung der Vaterschaft;

    Denn die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des Zeugen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen - unter Umständen auch unter Anwendung von Zwangsmitteln - vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 359/81 ­ NStZ 1982, 78).
  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85

    Unerreichbarkeit eines im Ausland zu ladenden Zeugen; Weigerung des Erscheinens

    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77).
  • OLG Hamburg, 23.03.2007 - 1-5/07

    Strafverfahren: Verfahrensfehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrags wegen

    Die Annahme der Unerreichbarkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweismittels entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und wenn keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (BGHSt 22, 118, 120; NStZ 1982, 78; NJW 1990, 398 f.; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 244 Rn. 260; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 244 Rn. 62a).
  • BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/82

    Hilfsweise Beantragung einer Zeugenvernehmung im Schlussvortrag - Ablehnung eines

    Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 5. April 1978 - 2 StR 468/77; KK - Herdegen § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 225).
  • BGH, 02.08.1989 - 2 StR 723/88

    Umfang gerichtlicher Bemühungen zur Beibringung eines Zeugen -

    Ein namentlich benannter Zeuge ist nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82, BGH, Beschluß vom 25. März 1980 - 1 StR 160/80; BGHStV 1983, 90; BGHR StPO § 244 III S. 2 Unerreichbarkeit 6).
  • BGH, 20.10.1983 - 4 StR 499/83

    Unterzeichnung von Wechseln und Schecks zwecks Eigenverwendung - Unerreichbarkeit

    Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland wohnt, in der Regel aber nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NStZ 1983, 180, 181; 1982, 78; NJW 1979, 1788; Herdegen in KK § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 225).
  • BGH, 19.04.1983 - 1 StR 215/83

    Beweiserhebungsanspruch eines Angeklagten

    Da die Zeugen als unerreichbar angesehen wurden, hätte die Strafkammer in diesem Beschluß darlegen müssen, daß sie unter Beachtung ihrer Aufklärungspflicht alle der Bedeutung der Aussagen für die Entscheidung entsprechenden Bemühungen vergeblich entfaltet hatte und keine begründete Aussicht bestand, die Zeugen in absehbarer Zeit zu erreichen (BGHSt 22, 118, 120; BGH NStZ 1982, 78, 127 und 212; zu den Voraussetzungen der Unerreichbarkeit im einzelnen vgl. Herdegen a.a.O. Rdn. 91 f. und Gollwitzer a.a.O. Rdn. 233 ff. m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1982 - 2 StR 40/82

    Zulässigkeit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht - Verzicht auf die

    Der Vernehmung des möglicherweise einzigen Tatzeugen kam deshalb besondere Bedeutung zu, für die auch eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung in Kauf genommen werden mußte (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 359/81; Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 715/75).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.1993 - 5 Ss 397/92
    aa) Ein Zeuge ist nur unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung der Aussage des Zeugen entsprechenden Bemühungen zu dessen Beibringung vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (BGH, NStZ 1982, 78 = NJW 1990, 398 f und NJW 1979, 1788).
  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 13/85
    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77).
  • BGH, 20.10.1983 - 4 StR 498/83

    Ablehnung eines Beweisantrags bei Unerreichbarkeit des Beweismittels -

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