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Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1082
BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2003,1082)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2003,1082)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2003,1082)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines Zustandekommens (unzulässige Willensbeeinflussung bei Hinwirkung des Gerichts auf ein Versprechen des Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Absprache; faktische Bindung); Verfahrensverbindung

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines Zustandekommens (unzulässige Willensbeeinflussung bei Hinwirkung des Gerichts auf ein Versprechen des Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Absprache; faktische Bindung); Verfahrensverbindung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Erklärung im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache; Vergleichsfeindlichkeit des deutschen Strafprozesses; Interesse an der Schonung knapper justizieller Ressourcen ; Beeinträchtigung der Willensfreiheit und ...

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Erklärung im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache; Beeinträchtigung der freien Willensbildung des Angeklagten; Interesse an der Schonung knapper justizieller Ressourcen; Konsensuale Verfahrensbeendigung ; ...

  • Judicialis

    StPO § 154; ; StPO § 154 a; ; StPO § 267 Abs. 4

  • Judicialis

    StPO § 154; ; StPO § 154 a; ; StPO § 267 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1
    Unwirksamkeit eines aufgrund einer Absprache erklärten Rechtsmittelverzichts

  • datenbank.nwb.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3426
  • NStZ 2003, 677
  • NStZ 2004, 216 (Ls.)
  • NStZ 2004, 52 (Ls.)
  • StV 2003, 544
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02
    Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.

    Der deutsche Strafprozeß ist grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet (BGHSt 43, 195, 203).

    Die vom 4. Strafsenat (BGHSt 43, 195) formulierten Mindestanforderungen an die Urteilsabsprache bilden damit auch die Grenze für zulässiges konsensuales Verhalten im Strafprozeß.

    Danach verbleibt es bei der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BGHSt 43, 195, 204); der Schuldspruch steht - jenseits der Möglichkeiten nach §§ 154, 154 a StPO - nicht zur Disposition (BGH aaO S. 204, 208); es darf nur die Obergrenze der zu verhängenden Strafe zugesichert werden (BGH aaO S. 206); das Maß der schuldangemessenen Strafe darf - wenn auch dem aufgrund einer Absprache abgelegten Geständnis eine strafmildernde Wirkung zukommt - nicht unterschritten werden (BGH aaO S. 208).

    Daß die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts in einer Urteilsabsprache nicht zulässig ist, hat der 4. Strafsenat mehrfach ausgesprochen (BGHSt 43, 195, 204 - im nicht entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgründe; BGHSt 45, 227).

    Gerade dies darf aber nicht das Ergebnis einer Urteilsabsprache sein (BGHSt 43, 195, 208).

    Solange die Verständigung aber den von BGHSt 43, 195 gesetzten Rahmen eingehalten hat, ist eine Aufhebung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten ohnehin in aller Regel nicht zu besorgen.

    Bereits vor der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 2. Strafsenat entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts (NStZ 1997, 611 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91).

    Der 5. Strafsenat hat den Fall, in dem der Verteidiger den Rechtsmittelverzicht nur "vage in Aussicht gestellt" hatte, ausdrücklich nicht als "Versprechen" im Sinne von BGHSt 43, 195 angesehen (BGH, Beschl. vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02 = NStZ 2002, 496).

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02
    Zum anderen muß auch das Verfahren, in dem die Verständigung zustande kommt, rechtsstaatlichen Anforderungen und den Grundprinzipien des Strafverfahrensrechts gerecht werden: Der Angeklagte darf nicht durch Drohung mit einer höheren Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis gedrängt werden (BGH aaO S. 204); die Absprache muß unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgen; sie ist mit ihren Ergebnissen in die Niederschrift aufzunehmen (BGH aaO S. 205 f.; BGHSt 45, 227, 228).

    Daß die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts in einer Urteilsabsprache nicht zulässig ist, hat der 4. Strafsenat mehrfach ausgesprochen (BGHSt 43, 195, 204 - im nicht entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgründe; BGHSt 45, 227).

    Vor diesem Hintergrund gerät die ohnehin nicht unproblematische Praxis der Urteilsabsprache weiter ins Zwielicht, wenn sich das Gericht durch das Verlangen eines Rechtsmittelverzichts in eine Situation bringt, in der es in Gefahr gerät, sich das Verfahren und die Urteilsbegründung leicht zu machen (vgl. Rieß NStZ 2000, 96, 99 (Anm. zu BGHSt 45, 227)).

    Die Unwirksamkeit der Erklärung ist eine zwangsläufige Folge des vorangegangenen Verstoßes gegen das Verbot, einen Rechtsmittelverzicht zum Bestandteil der dem Urteil vorausgehenden Absprache zu machen (so schon BGHSt 45, 227, allerdings nur beim Vorliegen weiterer besonderer Umstände).

    An dieser Auffassung hat er auch festgehalten (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), nachdem der 4. Strafsenat alsbald Bedenken dagegen angemeldet (BGH StV 1999, 411) und - entscheidungstragend allerdings letztlich unter Berufung auf Sachverhaltsbesonderheiten - einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam angesehen und dem Angeklagten Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gewährt hatte (BGHSt 45, 227).

    Der 5. Strafsenat hat bei Hinzutreten besonderer Umstände ebenfalls die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen (BGHSt 45, 51), ist aber ansonsten wie der 2. Strafsenat davon ausgegangen, daß ein Rechtsmittelverzicht nicht schon deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand einer Absprache war (Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01; vgl. andererseits den Beschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 = BGHSt 47, 238, in dem die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 45, 227 zustimmend zitiert wird).

    Der 4. Strafsenat hat nur den aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erklärten Rechtsmittelverzicht für unwirksam erachtet (BGHSt 45, 227; vgl. auch BGH StV 1999, 411).

  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02
    An dieser Auffassung hat er auch festgehalten (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), nachdem der 4. Strafsenat alsbald Bedenken dagegen angemeldet (BGH StV 1999, 411) und - entscheidungstragend allerdings letztlich unter Berufung auf Sachverhaltsbesonderheiten - einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam angesehen und dem Angeklagten Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gewährt hatte (BGHSt 45, 227).

    Der 4. Strafsenat hat nur den aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erklärten Rechtsmittelverzicht für unwirksam erachtet (BGHSt 45, 227; vgl. auch BGH StV 1999, 411).

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Da sich der 3. Strafsenat im Fall 1 an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung des 1., 2. und 5. Strafsenats gehindert sieht, hat er mit Beschluß vom 24. Juli 2003 (NJW 2003, 3426) bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird.
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Denn auch die wirksame und von den Verfahrensbeteiligten eingehaltene Vereinbarung steht - worauf der Verteidiger zutreffend hinweist - unter dem Vorbehalt, daß auch das ihr entsprechende Urteil materiell rechtlich zutreffend, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände vertretbar ist und "den Boden schuldangemessen Strafens" nicht verläßt (vgl. BGHSt aaO. und NJW 2003, 3426, 3427).

    d) Da sonach die Berufungsbeschränkung nicht Gegenstand der Verfahrensvereinbarung war, bedarf es nicht der Klärung der auch von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimmend beantworteten Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand einer Verfahrensvereinbarung war und deshalb generell als unter Beeinträchtigung der Willensentschließung des Angeklagten zustande gekommen anzusehen ist, oder im Einzelfall besondere Umstände, etwa gewichtige Verfahrensverstöße und insbesondere der Nachweis einer dadurch bewirkten unzulässigen Beeinträchtigung des Willens und/oder der Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten hinzukommen müssen (vgl. zum Streitstand: BGH (Anfragebeschluß) NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 386, 387; jeweils m. weit.

    Anlaß zur Klärung besteht auch nicht deshalb, weil der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem vorgenannten Anfragebeschluß die Auffassung vertritt, ein Rechtsmittelverzicht sei auch dann unwirksam, wenn er zwar nicht Gegenstand einer Verfahrensvereinbarung sei, das Gericht auf ihn aber etwa in dem Sinne hingewirkt habe, daß es ihn erwarte oder für wünschenswert erachte (vgl. ablehnend BGH - 1. Strafsenat - NStZ 2004, 164; Mosbacher NStZ 2004, 52, 53 und Grunst NStZ 2004 54, 55).

    Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).

    Andernfalls wird die Gefahr gesehen, das Wissen, das Urteil werde nicht überprüft, könne einen negativen Einfluß auf die Sorgfalt der Sachverhaltsermittlung und Subsumtion haben (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427 m. weit. Nachw.).

    Schließlich soll die Unwirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts sicherstellen, daß die Urteilskontrolle durch das Rechtsmittelgericht erhalten bleibt, weil allein so die Einhaltung der Verfahrensregeln zu gewährleisten sei (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 96, 97).

    Dies gilt auch im Rahmen von Verfahrensvereinbarungen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195, 208; BGH NJW 2003, 3426, 3427).

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Soweit es um die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts geht, auf den das Gericht - wie im Fall der Angeklagten H. - lediglich hingewirkt hat, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, hat der Senat, nachdem hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang nicht vorliegt, die anderen Senate um Stellungnahme gebeten (Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 = StV 2003, 544).

    Der Senat hat die Gründe für seine Auffassung, daß ein Rechtsmittelverzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache weder vereinbart werden noch daß das Gericht auf ihn hinwirken darf und daß eine Verzichtserklärung, die abgegeben worden ist, nachdem gegen diese Verbote verstoßen worden ist, unwirksam ist, bereits in seinem Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 (StV 2003, 544) dargelegt.

  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 421/23

    Beweiswürdigung zum Tatgeschehen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

    Bei einem detaillierten Geständnis des Angeklagten können knappe Ausführungen genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 Rn. 21; s. hingegen zum "Formalgeständnis" etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02 Rn. 3).
  • BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03

    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten

    Dies gilt auch für den Rechtsmittelverzicht, auf den das Gericht, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, lediglich hingewirkt hat." Mit Beschluß vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02 hat der 3. Strafsenat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  • OLG Frankfurt, 29.09.2017 - 1 Ss 323/16

    Beweiswürdigung beim Tatvorwurf des Werfens roher Hühnereier auf Demonstration

    Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelsatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 53, 56 [BGH 24.07.2003 - 3 StR 368/02] ).
  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

    d) Aufgrund dieses Befundes, der den vorliegenden Fall als Ausnahmefall eines unwirksamen Rechtsmittelverzichts aufgrund massiver Willensmängel des Erklärenden nach der Art und Weise seines Zustandekommens nach bislang anerkannten Auslegungskriterien kennzeichnet, kommt es nicht darauf an, ob die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auch daraus abzuleiten wäre, daß das Gericht im Zusammenhang mit einer Absprache unzulässigerweise auf den Verzicht hingewirkt hat (vgl. BGH - Anfrage des 3. Strafsenats - NJW 2003, 3426).
  • BGH, 19.04.2005 - 5 StR 586/04

    Absprachebedingter Rechtsmittelverzicht (Grundsätze des Großen Senats;

    Zur Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO macht der Angeklagte geltend, daß ihm der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (NJW 2003, 3426) - erst am 13. September 2004 zur Kenntnis gelangt sei.
  • OLG Hamm, 15.04.2004 - 2 Ws 111/04

    Fluchtgefahr, Ausländer; Gestellungspflicht; Wohnsitz im Ausland

    So muss die Absprache unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgen, und sie ist mit ihren Ergebnissen im Protokoll festzuhalten (vgl. nur BGH, NJW 2003, 3426, 3427 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.2004 - 4 StR 30/04

    Wirksamkeit des im Zusammenhang mit einer Verfahrensabsprache abgegebenen

    Ob der Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam wäre, wenn er Bestandteil einer dem Urteil vorausgegangenen Absprache gewesen wäre (vgl. Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02 = NStZ 2003, 677), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1490
BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2004,1490)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2004 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2004,1490)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2004 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2004,1490)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 2 GVG; § 132 Abs. 4 GVG; § 302 StPO
    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen (Wirksamkeit des Rechtmittelverzichts: Versprechenlassen, Anregen; rechtsstaatliche Grenzen); Vergleich im Strafprozess; Überprüfung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzichts - Zur Verständigung in Strafsachen, insbesondere der verfahrensbeendenden Absprache eines Urteils - Mindestbedingungen für Absprachen im Strafprozess - Legitime Interessen der ...

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 2; ; GVG § 132 Abs. 4; ; StPO § 136 a; ; StPO § 153 a; ; StPO § 154; ; StPO § 154 a; ; StPO § 251 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 338; ; ZPO § 278 Abs. 1

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 2; ; GVG § 132 Abs. 4; ; StPO § 136 a; ; StPO § 153 a; ; StPO § 154; ; StPO § 154 a; ; StPO § 251 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 338; ; ZPO § 278 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 302 Abs. 1
    Unwirksamkeit eines abgesprochenen Rechtsmittelverzichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Effektivierung der revisionsgerichtlichen Rechtskontrolle von Urteilsabsprachen durch die Unwirksamkeit des absprachebedingten Rechtsmittelverzichts (Karsten Gaede; HRRS 10/2004, S. 342 ff.)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2536
  • NStZ-RR 2004, 266
  • StV 2004, 473
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Der 2. Strafsenat hat zudem dargelegt, daß er es - abweichend von den in BGHSt 43, 195 aufgestellten Grundsätzen - für rechtlich unbedenklich hält, wenn bei einer formgerechten einverständlichen Verfahrenserledigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten ein allseitiger Rechtsmittelverzicht "in Aussicht gestellt wird".

    Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der Bundesgerichtshof schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit - insbesondere der hohen Bedeutung der Gleichheit vor dem Strafgesetz - sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (zu diesen aus der Verfassung abzuleitenden Maßstäben vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 419) beurteilt.

    Die Besonderheit der Entscheidung BGHSt 43, 195 besteht darin, daß in ihr nicht eine die Absprache regelnde Gesetzesnorm ausgelegt wird.

    Neben diesen rechtsdogmatischen Einwänden wird inzwischen zunehmend beanstandet, daß die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestbedingungen - zumindest in vielen Bereichen - nicht eingehalten würden mit der Folge, daß der Versuch einer Grenzziehung durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 als gescheitert anzusehen sei (vgl. u. a. Deckers AnwBl 2002, 41; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672; Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645; Schmitt GA 2001, 411; Siolek in FS Rieß, S. 562; Weider, Vom Dealen mit Drogen und Gerechtigkeit, S. 161; ders. in FS Lüderssen, S. 773; ders. StV 2003, 266; aA Böttcher in FS Meyer-Goßner, S. 49, 58).

    Auch unter Berücksichtigung dieser Bedenken, die durchaus Gewicht haben, besteht keine Veranlassung, die Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren grundsätzlich anders und abweichend von der Entscheidung BGHSt 43, 195 zu beurteilen.

    Insoweit geht der Einwand fehl, daß dieser Rahmen durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 verschoben worden sei und die Rechtsprechung damit ihre Zuständigkeit überschritten habe.

    Zudem hätte der Bundesgerichtshof auch keine Kompetenz, den Rahmen zulässiger Absprachen noch weiter zu ziehen, als dies durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 geschehen ist.

  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der Bundesgerichtshof schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit - insbesondere der hohen Bedeutung der Gleichheit vor dem Strafgesetz - sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (zu diesen aus der Verfassung abzuleitenden Maßstäben vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 419) beurteilt.

    Vielmehr ist hier "der Vergleich im Gewande eines Urteils" gerade verboten (vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 419).

  • BGH, 15.01.2003 - 1 StR 464/02

    Absprache; Deal; Glaubwürdigkeit eines Geständnisses; Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Neben diesen rechtsdogmatischen Einwänden wird inzwischen zunehmend beanstandet, daß die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestbedingungen - zumindest in vielen Bereichen - nicht eingehalten würden mit der Folge, daß der Versuch einer Grenzziehung durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 als gescheitert anzusehen sei (vgl. u. a. Deckers AnwBl 2002, 41; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672; Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645; Schmitt GA 2001, 411; Siolek in FS Rieß, S. 562; Weider, Vom Dealen mit Drogen und Gerechtigkeit, S. 161; ders. in FS Lüderssen, S. 773; ders. StV 2003, 266; aA Böttcher in FS Meyer-Goßner, S. 49, 58).

    Die Notwendigkeit des Verbots zeigt sich auch darin, daß die Beteiligten in der gerichtlichen Praxis immer wieder bemüht sind, gerade durch die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts die Regelungen des Bundesgerichtshofs zu umgehen und die Absprache bezüglich Inhalt sowie Art und Weise des Zustandekommens gegen obergerichtliche Kontrolle abzuschotten (vgl. Satzger JuS 2000, 1157, 1158; Kintzi in FS Hanack, S. 177, 179; Rönnau wistra 1998, 49, 52; Weider StV 2000, 540; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672, 674; Meyer, Willensmängel beim Rechtsmittelverzicht des Angeklagten im Strafverfahren, S. 386; ders. StV 2004, 41).

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Ihm wird nämlich für den Fall, daß der Große Senat für Strafsachen die Vorlegungsfragen 1 und 3 im Sinne der Vorlage entscheidet, auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 227, 234) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren sein.

    Sollte der Einwand des 2. Strafsenats, das Revisionsgericht habe den Tatrichter nicht zu sanktionieren, dahin zu verstehen sein, daß die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Tatrichter ohne Reaktion seitens des Revisionsgerichts bleiben solle, vermöchte dies nicht zu überzeugen (zum Begriff der Sanktion als Reaktion auf Verfahrensverstöße vgl. BVerfG NStZ 2003, 488; BGHSt 38, 214, 229; 45, 227, 231; Antwortbeschluß des 5. Strafsenats Umdruck S. 3).

  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

    Nichteinhaltung einer Strafmaßzusicherung

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Sie hatte zunächst einzelne, dafür typische Verfahrensvorgänge unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; so waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit (vgl. u. a. BGHSt 37, 99; 37, 298; NJW 1982, 1712; 1996, 1355; StV 1984, 318; NStZ 1985, 36; 1991, 348), die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung (vgl. u. a. BGHSt 14, 189; 20, 268; NJW 1990, 1921), die Verletzung des fairen Verfahrens (vgl. u. a. BGHSt 36, 210; 37, 10; 42, 191; NStZ 1994, 196), die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHSt 38, 102; 42, 46) und die Verletzung des Beweisantragsrechts (BGHSt 40, 287).

    Der Bundesgerichtshof habe eine Aufgabe in die Hand genommen, die in der ausschließlichen Kompetenz des Gesetzgebers gelegen hätte (vgl. Duttge ZStW 2003, 539; Herrmann JuS 1999, 1162; Klug ZRP 1999, 288; Noak StV 2002, 445; Schünemann in FS Rieß, S. 525, 536; Weigend NStZ 1999, 57; ders. in FS BGH Wissenschaft Bd. IV S. 1011; kritisch zum Konsens als Muster für das Strafverfahren Hassemer JuS 1989, 890; Murmann GA 2004, 65, 81).

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Soweit es um die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts geht, auf den das Gericht - wie im Fall der Angeklagten H. - lediglich hingewirkt hat, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, hat der Senat, nachdem hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang nicht vorliegt, die anderen Senate um Stellungnahme gebeten (Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 = StV 2003, 544).

    Der Senat hat die Gründe für seine Auffassung, daß ein Rechtsmittelverzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache weder vereinbart werden noch daß das Gericht auf ihn hinwirken darf und daß eine Verzichtserklärung, die abgegeben worden ist, nachdem gegen diese Verbote verstoßen worden ist, unwirksam ist, bereits in seinem Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 (StV 2003, 544) dargelegt.

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Sollte der Einwand des 2. Strafsenats, das Revisionsgericht habe den Tatrichter nicht zu sanktionieren, dahin zu verstehen sein, daß die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Tatrichter ohne Reaktion seitens des Revisionsgerichts bleiben solle, vermöchte dies nicht zu überzeugen (zum Begriff der Sanktion als Reaktion auf Verfahrensverstöße vgl. BVerfG NStZ 2003, 488; BGHSt 38, 214, 229; 45, 227, 231; Antwortbeschluß des 5. Strafsenats Umdruck S. 3).
  • BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03

    Vollendete Steuerhinterziehung (Ausschluss durch Einleitung des

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Indes ist, wie sich aus den im Anfragebeschluß mitgeteilten Umständen und den inzwischen hinzugekommenen Erkenntnissen (vgl. u. a. die im Antwortbeschluß des 1. Strafsenats mitgeteilte Absprache in einer Wirtschaftsstrafsache; vgl. BGH, Beschl. vom 5. August 2003 - 3 StR 231/03; Urt. vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03; Urt. vom 5. Februar 2004 - 5 StR 580/03; Beschl. vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04; vgl. Weider StraFo 2003, 406, 407 zu den Erörterungen auf dem Richter- und Staatsanwaltstag in Dresden im September 2003) ergibt, der Bereich bedauerlicher Einzelfälle - quasi sporadischer "Ausreißer" - deutlich überschritten.
  • BGH, 05.08.2003 - 3 StR 231/03

    Absprache (Verstoß gegen das faire Verfahren durch ein Im-Unklarenlassen über die

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Indes ist, wie sich aus den im Anfragebeschluß mitgeteilten Umständen und den inzwischen hinzugekommenen Erkenntnissen (vgl. u. a. die im Antwortbeschluß des 1. Strafsenats mitgeteilte Absprache in einer Wirtschaftsstrafsache; vgl. BGH, Beschl. vom 5. August 2003 - 3 StR 231/03; Urt. vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03; Urt. vom 5. Februar 2004 - 5 StR 580/03; Beschl. vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04; vgl. Weider StraFo 2003, 406, 407 zu den Erörterungen auf dem Richter- und Staatsanwaltstag in Dresden im September 2003) ergibt, der Bereich bedauerlicher Einzelfälle - quasi sporadischer "Ausreißer" - deutlich überschritten.
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Sollte der Einwand des 2. Strafsenats, das Revisionsgericht habe den Tatrichter nicht zu sanktionieren, dahin zu verstehen sein, daß die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Tatrichter ohne Reaktion seitens des Revisionsgerichts bleiben solle, vermöchte dies nicht zu überzeugen (zum Begriff der Sanktion als Reaktion auf Verfahrensverstöße vgl. BVerfG NStZ 2003, 488; BGHSt 38, 214, 229; 45, 227, 231; Antwortbeschluß des 5. Strafsenats Umdruck S. 3).
  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

  • BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03

    Deal (Urteilsgründe; Darstellung)

  • BGH, 12.04.2000 - 1 StR 623/99

    Betrug; Verfahrenshindernis; Strafanklageverbrauch; Begriff der Tat;

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1378/90

    Fristbeginn für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde - Formlose Bekanntgabe

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

  • BGH, 25.11.2003 - 4 ARs 32/03

    Rechtsmittelverzicht nach Absprachen

  • BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz möglicherweise unzulässiger Absprache

  • BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91

    Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht

  • BGH, 01.04.1960 - 4 StR 36/60

    Vernehmung des Beschuldigten - Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit durch eine

  • BGH, 23.11.1995 - 1 StR 296/95

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines bayerischen

  • BGH, 05.09.2001 - 5 StR 386/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz unzulässiger Absprache (Vereinbarung eines

  • BGH, 07.08.2002 - 2 StR 196/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz Absprache (unzulässige Wiedereinsetzung in

  • BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91

    In-Aussicht-Stellen eines bestimmten Strafrahmens

  • BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89

    Richterablehnung durch Angeklagten nach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgter

  • BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03

    (Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden

  • BGH, 17.07.1991 - 2 StR 230/91
  • BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03

    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten

  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 247/01

    Unzulässige Revision nach Rechtsmittelverzicht (Trotz Erklärung auf Grund

  • BGH, 04.05.1977 - 3 StR 93/77

    Pficht des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf die volle Wahrnehmung der

  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 403/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig infolge wirksamen Verzichts auf

  • BGH, 14.09.1965 - 5 StR 307/65

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.03.1990 - 2 StR 367/89

    Subventionsantrag - Sachverhalt - Wahrheitswidrige Behauptung -

  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

  • BGH, 17.07.1996 - 5 StR 121/96

    Fehlgeschlagene Verständigung im Strafverfahren

  • BGH, 10.12.2002 - 4 StR 462/02

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen; Wohngebäude; Kellerraum); tätige Reue (kein

  • BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03

    Absprache (Deal); Rechtsmittelverzicht (Unwirksamkeit; Willensbeeinflussung;

  • BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99

    Rechtsmittelverzicht; Absprachenpraxis; Deal; Willensbeeinflussung; Verletzung

  • BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01

    Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

  • BGH, 24.03.1982 - 2 StR 105/82

    Statthaftes Rechtsmittel bei Anfechtung eines ein Ablehnungsgesuch für

  • BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83

    Zur Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuchs als Voraussetzung des

  • BGH, 05.09.1984 - 2 StR 347/84

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in Tateinheit mit

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    In der Strafsache gegen J. (3 StR 415/02) geht es um einen in der Urteilsabsprache "vereinbarten" und nach Urteilsverkündung sodann allseitig erklärten Rechtsmittelverzicht, nach dem der Angeklagte Wiedereinsetzung zur Revisionseinlegung begehrt.

    In der Strafsache gegen H. (3 StR 368/02) war der Rechtsmittelverzicht selbst zwar nicht Inhalt der Urteilsabsprache.

    Daraufhin hat der 3. Strafsenat - wegen beabsichtigter Abweichung und wegen grundsätzlicher Bedeutung - dem Großen Senat für Strafsachen gemäß §§ 132 Abs. 2 und 4 GVG mit Beschluß vom 15. Juni 2004 (NJW 2004, 2536) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    So waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit, die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung, die Verletzung des fairen Verfahrens, die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Beweisantragsrechts (vgl. die Nachweise im Vorlagebeschluß des 3. Strafsenats, NJW 2004, 2536).

    Von Zweifeln abgesehen, ob sie ihr Ziel, der Verständigungspraxis einen Rahmen zu geben, erreicht hat und überhaupt erreichen konnte (vgl. die Nachweise im Vorlagebeschluß des 3. Strafsenats, NJW 2004, 2536), wird ihr vor allem entgegengehalten, daß der Bundesgerichtshof mit der Einführung eines institutionalisierten Abspracheverfahrens die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten habe.

  • BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07

    Verfahrensbeendende Absprache (Scheitern; Geständnis; Bindungswirkung); Deal;

    Es hat Äußerungen zu vermeiden, die objektiv dahin verstanden werden können, dass ihm an einem Rechtsmittelverzicht gelegen oder dass dieser für den Angeklagten vorteilhaft sei (BGHSt - GS - 50, 40, 57); denn für die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts bestehen keine legitimen Interessen (BGHSt - GS - 50, 40, 56; siehe dazu auch den Vorlegungsbeschluss des Senats BGH NJW 2004, 2536).
  • OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11

    Rechtsanwaltsvergütung; Besondere Terminsgebühr der Nr. 4102 VV- RVG; Analoge

    Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit explizit in den Blick genommen hat, und im Hinblick darauf, dass bei (Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des BVerfG vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662 ) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der BGH, in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die: der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind.
  • OLG Köln, 23.07.2014 - 2 Ws 416/14

    Keine Terminsgebühr für Teilnahme eines Pflichtverteidigers an einem

    Denn im Hinblick darauf, dass bei Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der Bundesgerichtshof in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 08.08.2011 - 1 Ws 89/11 - zit. nach juris).
  • VGH Bayern, 27.10.2004 - 16a D 03.2067

    Volksschullehrer, Versuchter sexueller Missbrauch in sechs Fällen, Zur

    Die Frage, ob es zulässig ist, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren, dass auf ein Rechtsmittel verzichtet wird, ist im übrigen Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15.6.2004 (abgedruckt in NJW 2004, 2536).
  • BGH, 10.08.2004 - 3 StR 268/04

    Unzulässige Revision nach Rechtsmittelverzicht

    Insbesondere war der Rechtsmittelverzicht weder Gegenstand der protokollierten Urteilsabsprache, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht hierbei auf die Verzichtserklärung hingewirkt hätte (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 15. Juni 2004 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02).
  • KG, 18.11.2011 - 1 Ws 86/11

    Verteidigervergütung: Anspruch auf eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem

    Damit wurde das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräch aber nur kodifiziert; es war in der Praxis bereits üblich und Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen (vgl. nur BGH NJW 1997, 2691; 1998, 86; 2004, 3426; 2004, 2536).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.07.2005 - 3 StR 368/02 (3)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3982
BGH, 28.07.2005 - 3 StR 368/02 (3) (https://dejure.org/2005,3982)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2005 - 3 StR 368/02 (3) (https://dejure.org/2005,3982)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 3 StR 368/02 (3) (https://dejure.org/2005,3982)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 354 Abs. 1a StPO; § 349 Abs. 5 StPO
    Angemessene Herabsetzung der Strafe (Entscheidung durch Urteil; Anwesenheit des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung); Strafzumessung durch das Revisionsgericht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht und Qualifiziertheit der Rechtsmittelbelehrung; ...

  • Judicialis

    BtMG § 31; ; BtMG § 31 Nr. 1; ; StGB § 49 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 5; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 354 Abs. 1a
    Herabsetzung der Strafe nur im Urteilsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 705
  • StV 2006, 401
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.12.2004 - 3 StR 403/04

    Gesetzlicher Richter; eigene Strafzumessung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - 3 StR 368/02
    Diese Verfahrensweise ist durch § 349 Abs. 5 StPO vorgeschrieben, der - was der Senat bei seinen Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 (3 StR 403/04) und 20. April 2005 (3 StR 95/05) allerdings übersehen hat - auch für das Verfahren nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO gilt (vgl. Bericht RA BT-Drucks. 15/3482 S. 22).
  • BGH, 20.04.2005 - 3 StR 95/05

    Sexueller Mißbrauch von Kindern (natürliche Handlungseinheit);

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - 3 StR 368/02
    Diese Verfahrensweise ist durch § 349 Abs. 5 StPO vorgeschrieben, der - was der Senat bei seinen Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 (3 StR 403/04) und 20. April 2005 (3 StR 95/05) allerdings übersehen hat - auch für das Verfahren nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO gilt (vgl. Bericht RA BT-Drucks. 15/3482 S. 22).
  • BGH, 05.10.1995 - 4 StR 479/95

    Umfassendes Geständnis - Offenbarung des gesamten Wissens - Vertypter

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - 3 StR 368/02
    In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der Wahlmöglichkeit bewußt ist, die § 31 BtMG eröffnet, nämlich entweder die Strafe dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen, einen minder schweren Fall (hier: § 30 Abs. 2 BtMG) zu bejahen oder die die Vorschrift des § 31 BtMG begründenden Umstände nur bei der eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 1996, 181 m. w. N.).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - 3 StR 368/02
    Zwar hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet, jedoch ist dieser Verzicht unwirksam, weil das Landgericht unzulässigerweise auf ihn hingewirkt und eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt hatte (vgl. hierzu den in dieser Sache ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen (NJW 2005, 1440)).
  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 547/05

    Herabsetzung des Strafausspruchs im Beschlusswege (Teilerfolg; angemessene

    Der Senat war berechtigt, die nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO gebotene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss zu treffen (ausdrücklich BGH, Beschluss vom 4. März 2005 - 2 StR 552/04; ebenso BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 4 StR 366/05; ebenso noch 3. Strafsenat, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 3 StR 403/04 und vom 20. April 2005 - 3 StR 95/05; Senge in FS Hans Dahs 2005 S. 475, 490; aA: 3. Strafsenat in BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 354 Rdn. 29; Maier/Paul NStZ 2006, 82, 86; Eisenberg/ Haeseler StraFo 2005, 221, 222).

    Eine Beweisaufnahme über etwaige neue, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände ist vor dem Revisionsgericht nicht möglich (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2).

    e) Die entgegenstehende Auffassung des 3. Strafsenats (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2) nötigt nicht zu einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, weil der Rechtssatz in einem Urteil jenes Senats geäußert wurde und damit für das Beschlussverfahren nicht tragend werden konnte.

  • BGH, 06.03.2008 - 3 StR 376/07

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    In der Hauptverhandlung vor dem Senat (vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 2007, 710, 711; BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2) hatte der Angeklagte Gelegenheit vorzutragen, wie sich die Verfahrensverzögerung für ihn ausgewirkt hat.
  • BGH, 21.11.2006 - 3 StR 329/06

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Er stellt eine Verfahrensverzögerung von sechs Monaten fest, kann indessen die danach gebotene Herabsetzung der verwirkten Strafe im Beschlusswege nicht selbst vornehmen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Verfahren 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2005 - 3 StR 368/02 (4)   

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BGH, 18.10.2005 - 3 StR 368/02 (4) (https://dejure.org/2005,12677)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2005 - 3 StR 368/02 (4) (https://dejure.org/2005,12677)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 3 StR 368/02 (4) (https://dejure.org/2005,12677)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.09.1970 - 5 StR 704/68

    Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vergütung eines nur für das

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - 3 StR 368/02
    Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2002 - 3 StR 368/02   

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BGH, 03.12.2002 - 3 StR 368/02 (https://dejure.org/2002,16169)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2002 - 3 StR 368/02 (https://dejure.org/2002,16169)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 3 StR 368/02 (https://dejure.org/2002,16169)
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