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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 2 GVG; § 132 Abs. 4 GVG; § 302 StPO
    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen (Wirksamkeit des Rechtmittelverzichts: Versprechenlassen, Anregen; rechtsstaatliche Grenzen); Vergleich im Strafprozess; Überprüfung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Effektivierung der revisionsgerichtlichen Rechtskontrolle von Urteilsabsprachen durch die Unwirksamkeit des absprachebedingten Rechtsmittelverzichts (Karsten Gaede; HRRS 10/2004, S. 342 ff.)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 2536
  • NStZ-RR 2004, 266
  • StV 2004, 473



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04  

    Urteilsabsprachen im Strafverfahren (Deal) und Rechtsmittelverzicht

    In der Strafsache gegen H. (3 StR 368/02) war der Rechtsmittelverzicht selbst zwar nicht Inhalt der Urteilsabsprache.

    Daraufhin hat der 3. Strafsenat - wegen beabsichtigter Abweichung und wegen grundsätzlicher Bedeutung - dem Großen Senat für Strafsachen gemäß §§ 132 Abs. 2 und 4 GVG mit Beschluß vom 15. Juni 2004 ( NJW 2004, 2536) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    So waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit, die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung, die Verletzung des fairen Verfahrens, die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Beweisantragsrechts (vgl. die Nachweise im Vorlagebeschluß des 3. Strafsenats, NJW 2004, 2536).

    Von Zweifeln abgesehen, ob sie ihr Ziel, der Verständigungspraxis einen Rahmen zu geben, erreicht hat und überhaupt erreichen konnte (vgl. die Nachweise im Vorlagebeschluß des 3. Strafsenats, NJW 2004, 2536), wird ihr vor allem entgegengehalten, daß der Bundesgerichtshof mit der Einführung eines institutionalisierten Abspracheverfahrens die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten habe.

  • BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07  

    Verfahrensbeendende Absprache (Scheitern; Geständnis; Bindungswirkung); Deal;

    Es hat Äußerungen zu vermeiden, die objektiv dahin verstanden werden können, dass ihm an einem Rechtsmittelverzicht gelegen oder dass dieser für den Angeklagten vorteilhaft sei (BGHSt - GS - 50, 40, 57); denn für die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts bestehen keine legitimen Interessen (BGHSt - GS - 50, 40, 56; siehe dazu auch den Vorlegungsbeschluss des Senats BGH NJW 2004, 2536).
  • BGH, 10.08.2004 - 3 StR 268/04  

    Unzulässige Revision nach Rechtsmittelverzicht.

    Insbesondere war der Rechtsmittelverzicht weder Gegenstand der protokollierten Urteilsabsprache, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht hierbei auf die Verzichtserklärung hingewirkt hätte (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 15. Juni 2004 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02).
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  • OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11  

    Rechtsanwaltsvergütung; Besondere Terminsgebühr der Nr. 4102 VV- RVG; Analoge

    Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit explizit in den Blick genommen hat, und im Hinblick darauf, dass bei (Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der Bundesgerichtshof, in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die: der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind.
  • VGH Bayern, 27.10.2004 - 16a D 03.2067  

    Volksschullehrer, Versuchter sexueller Missbrauch in sechs Fällen, Zur

    Die Frage, ob es zulässig ist, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren, dass auf ein Rechtsmittel verzichtet wird, ist im übrigen Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15.6.2004 (abgedruckt in NJW 2004, 2536).
  • KG, 18.11.2011 - 1 Ws 86/11  

    Vernehmungsterminsgebühr, analoge Anwendung, Erörterungsstermin

    Damit wurde das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräch aber nur kodifiziert; es war in der Praxis bereits üblich und Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen (vgl. nur BGH NJW 1997, 2691; 1998, 86; 2004, 3426; 2004, 2536).

Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02; 3 StR 415/02   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines Zustandekommens (unzulässige Willensbeeinflussung bei Hinwirkung des Gerichts auf ein Versprechen des Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Absprache; faktische Bindung); Verfahrensverbindung.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der abgesprochene Rechtsmittelverzicht in der Rechtsprechung des BGH" von RA, FAStrR Dr. Olaf Schröder, original erschienen in: StraFO 2003, 412 - 416.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nach Urteilsabsprache" von RiLG Dr. Andreas Mosbacher und PD Dr. Bettina Grunst, original erschienen in: NStZ 2004, 52 - 55.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 3426
  • NStZ 2003, 677
  • NStZ 2004, 216 (Ls.)
  • NStZ 2004, 52 (Ls.)
  • StV 2003, 544



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04  

    Urteilsabsprachen im Strafverfahren (Deal) und Rechtsmittelverzicht

    Da sich der 3. Strafsenat im Fall 1 an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung des 1., 2. und 5. Strafsenats gehindert sieht, hat er mit Beschluß vom 24. Juli 2003 ( NJW 2003, 3426) bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird.
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01  

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Denn auch die wirksame und von den Verfahrensbeteiligten eingehaltene Vereinbarung steht - worauf der Verteidiger zutreffend hinweist - unter dem Vorbehalt, daß auch das ihr entsprechende Urteil materiell rechtlich zutreffend, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände vertretbar ist und "den Boden schuldangemessen Strafens" nicht verläßt (vgl. BGHSt aaO. und NJW 2003, 3426, 3427).

    d) Da sonach die Berufungsbeschränkung nicht Gegenstand der Verfahrensvereinbarung war, bedarf es nicht der Klärung der auch von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimmend beantworteten Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand einer Verfahrensvereinbarung war und deshalb generell als unter Beeinträchtigung der Willensentschließung des Angeklagten zustande gekommen anzusehen ist, oder im Einzelfall besondere Umstände, etwa gewichtige Verfahrensverstöße und insbesondere der Nachweis einer dadurch bewirkten unzulässigen Beeinträchtigung des Willens und/oder der Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten hinzukommen müssen (vgl. zum Streitstand: BGH (Anfragebeschluß) NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 386, 387; jeweils m. weit.

    Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).

    Andernfalls wird die Gefahr gesehen, das Wissen, das Urteil werde nicht überprüft, könne einen negativen Einfluß auf die Sorgfalt der Sachverhaltsermittlung und Subsumtion haben (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427 m. weit. Nachw.).

    Schließlich soll die Unwirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts sicherstellen, daß die Urteilskontrolle durch das Rechtsmittelgericht erhalten bleibt, weil allein so die Einhaltung der Verfahrensregeln zu gewährleisten sei (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 96, 97).

    Dies gilt auch im Rahmen von Verfahrensvereinbarungen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195, 208; BGH NJW 2003, 3426, 3427).

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02  

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Soweit es um die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts geht, auf den das Gericht - wie im Fall der Angeklagten H. - lediglich hingewirkt hat, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, hat der Senat, nachdem hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang nicht vorliegt, die anderen Senate um Stellungnahme gebeten (Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 = StV 2003, 544).

    Der Senat hat die Gründe für seine Auffassung, daß ein Rechtsmittelverzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache weder vereinbart werden noch daß das Gericht auf ihn hinwirken darf und daß eine Verzichtserklärung, die abgegeben worden ist, nachdem gegen diese Verbote verstoßen worden ist, unwirksam ist, bereits in seinem Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 (StV 2003, 544) dargelegt.

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  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04  

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

    d) Aufgrund dieses Befundes, der den vorliegenden Fall als Ausnahmefall eines unwirksamen Rechtsmittelverzichts aufgrund massiver Willensmängel des Erklärenden nach der Art und Weise seines Zustandekommens nach bislang anerkannten Auslegungskriterien kennzeichnet, kommt es nicht darauf an, ob die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auch daraus abzuleiten wäre, daß das Gericht im Zusammenhang mit einer Absprache unzulässigerweise auf den Verzicht hingewirkt hat (vgl. BGH - Anfrage des 3. Strafsenats - NJW 2003, 3426).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 415/02  

    GVG § 132 Abs. 2, § 132 Abs. 4; StPO § 136 a, § 153 a, §

    Soweit es um die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts geht, auf den das Gericht - wie im Fall der Angeklagten H. - lediglich hingewirkt hat, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, hat der Senat, nachdem hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang nicht vorliegt, die anderen Senate um Stellungnahme gebeten (Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 = StV 2003, 544).

    Der Senat hat die Gründe für seine Auffassung, daß ein Rechtsmittelverzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache weder vereinbart werden noch daß das Gericht auf ihn hinwirken darf und daß eine Verzichtserklärung, die abgegeben worden ist, nachdem gegen diese Verbote verstoßen worden ist, unwirksam ist, bereits in seinem Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 (StV 2003, 544) dargelegt.

  • BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03  

    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten

    Dies gilt auch für den Rechtsmittelverzicht, auf den das Gericht, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, lediglich hingewirkt hat." Mit Beschluß vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02 hat der 3. Strafsenat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 19.04.2005 - 5 StR 586/04  

    Absprachebedingter Rechtsmittelverzicht (Grundsätze des Großen Senats;

    Zur Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO macht der Angeklagte geltend, daß ihm der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (NJW 2003, 3426) - erst am 13. September 2004 zur Kenntnis gelangt sei.
  • BGH, 25.02.2004 - 4 StR 30/04  

    Wirksamkeit des im Zusammenhang mit einer Verfahrensabsprache abgegebenen

    Ob der Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam wäre, wenn er Bestandteil einer dem Urteil vorausgegangenen Absprache gewesen wäre (vgl. Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02 = NStZ 2003, 677), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • OLG Hamm, 15.04.2004 - 2 Ws 111/04  

    Hauptverhandlung - Zur Gestellungspflicht im Strafverfahren

    So muss die Absprache unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgen, und sie ist mit ihren Ergebnissen im Protokoll festzuhalten (vgl. nur BGH, NJW 2003, 3426, 3427 m.w.N.).

Rechtsprechung
   BGH, 28.07.2005 - 3 StR 368/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 354 Abs. 1a StPO; § 349 Abs. 5 StPO
    Angemessene Herabsetzung der Strafe (Entscheidung durch Urteil; Anwesenheit des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung); Strafzumessung durch das Revisionsgericht.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2005, 705
  • StV 2006, 401



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 547/05  

    Herabsetzung des Strafausspruchs im Beschlusswege (Teilerfolg; angemessene

    Eine Beweisaufnahme über etwaige neue, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände ist vor dem Revisionsgericht nicht möglich (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2).

    Der Senat war berechtigt, die nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO gebotene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss zu treffen (ausdrücklich BGH, Beschluss vom 4. März 2005 - 2 StR 552/04; ebenso BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 4 StR 366/05; ebenso noch 3. Strafsenat, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 3 StR 403/04 und vom 20. April 2005 - 3 StR 95/05; Senge in FS Hans Dahs 2005 S. 475, 490; aA: 3. Strafsenat in BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 354 Rdn. 29; Maier/Paul NStZ 2006, 82, 86; Eisenberg/ Haeseler StraFo 2005, 221, 222).

    Eine Beweisaufnahme über etwaige neue, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände ist vor dem Revisionsgericht nicht möglich (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2).

    e) Die entgegenstehende Auffassung des 3. Strafsenats (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2) nötigt nicht zu einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, weil der Rechtssatz in einem Urteil jenes Senats geäußert wurde und damit für das Beschlussverfahren nicht tragend werden konnte.

  • BGH, 06.03.2008 - 3 StR 376/07  

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    In der Hauptverhandlung vor dem Senat (vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 2007, 710, 711; BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2) hatte der Angeklagte Gelegenheit vorzutragen, wie sich die Verfahrensverzögerung für ihn ausgewirkt hat.
  • BGH, 21.11.2006 - 3 StR 329/06  

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Er stellt eine Verfahrensverzögerung von sechs Monaten fest, kann indessen die danach gebotene Herabsetzung der verwirkten Strafe im Beschlusswege nicht selbst vornehmen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Verfahren 2).
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 415/02  

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    In dem Verfahren gegen H. (3 StR 368/02) hat das Landgericht Lüneburg die Angeklagte am 4. Juli 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2005 - 3 StR 368/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2002 - 3 StR 368/02   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

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