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   BGH, 22.12.2011 - 3 StR 371/11   

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https://dejure.org/2011,4494
BGH, 22.12.2011 - 3 StR 371/11 (https://dejure.org/2011,4494)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2011 - 3 StR 371/11 (https://dejure.org/2011,4494)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11 (https://dejure.org/2011,4494)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 30 Abs 2 BtMG, § 25 Abs 2 StGB
    Handeltreiben und Einfuhr von Betäubungsmitteln: Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft bei Drogentransport

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Tatbestands des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch den bloßen Transport von Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Handeltreiben und Einfuhr von Betäubungsmitteln: Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft bei Drogentransport

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwirklichung des Tatbestands des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch den bloßen Transport von Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 120
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.1990 - 4 StR 414/90

    Betäubungsmittel - Bewertung eines Tatbeitrags - Unerlaubte Einfuhr - Mithilfe -

    Auszug aus BGH, 22.12.2011 - 3 StR 371/11
    Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 4 StR 414/90, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 19 m.w.N.).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe

    Auszug aus BGH, 22.12.2011 - 3 StR 371/11
    "Eine Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erschöpft, wird nach den für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme auch im Betäubungsmittelrecht geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts (dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10 - Rn. 22 m.w.N.) ungeachtet faktischer Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports zumeist nur von untergeordneter Bedeutung innerhalb des gesamten Umsatzgeschäfts und deshalb als Beihilfe zu diesem zu bewerten sein (BGH aaO Rn. 23 m.w.N.).
  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Drogenkuriertätigkeit als

    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senat NStZ 2006, 454 f.; NStZ-RR 2012, 120; StV 2012, 287; BGH NStZ-RR 2012, 375 f.; BGH NStZ-RR 2013, 549).

    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (Senat NStZ-RR 2012, 120; StV 2012, 287; BGH NStZ-RR 2012, 375 f.; BGH NStZ-RR 2013, 549).

  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 99/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum

    Mittäter einer Einfuhr kann nämlich auch derjenige sein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die Grenze transportieren lässt, sofern insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft belegen, dass der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11, NStZ-RR 2012, 120 mwN).
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 224/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewaffnung eines Teilnehmers

    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12, NStZ-RR 2013, 46, und vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11, NStZ-RR 2012, 120).
  • BGH, 20.05.2014 - 4 StR 133/14

    Abgrenzung von Täterschaft (Mittäterschaft) und Teilnahme (Beihilfe) beim

    Mittäterschaft hätte vorausgesetzt, dass der Angeklagte auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11 in: NStZ-RR 2012, 120 Rn. 3, 4).

    Der bloße Transport der Mitangeklagten und des Opfers zum Tatort und das Bereithalten des PKWs zur Flucht ist für das Gesamtgeschehen von untergeordneter Bedeutung und deshalb nur als Beihilfe zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 3, 4).

  • LG Hof, 19.01.2022 - 4 KLs 4230 Js 10568/21

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH NStZ-RR 2012, 120, NStZ 1991, 91 - jeweils m.w.N.).
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