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   BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12   

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https://dejure.org/2012,48171
BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12 (https://dejure.org/2012,48171)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2012 - 3 StR 372/12 (https://dejure.org/2012,48171)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2012 - 3 StR 372/12 (https://dejure.org/2012,48171)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 148 Nr. 1 GewO; § 146 Abs. 1 Nr. 1a GewO; § 246 StGB
    Beharrliche Zuwiderhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung (Abgrenzung der Fortführung des untersagten Gewerbes von der Gründung eines neuen Gewerbes); Unterschlagung (keine Manifestation der Zueignung durch bloße Verweigerung der Rückgabe einer fremden Sache)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 GewO, § 146 Abs 1 Nr 1a GewO, § 148 Nr 1 GewO
    Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften: Strafbarkeit der beharrlichen Zuwiderhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften im Hinblick auf das Erfordernis einer selbstständigen Gewerbeausübung in Abgrenzung zu bloßer Vertretertätigkeit

  • rewis.io

    Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften: Strafbarkeit der beharrlichen Zuwiderhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften im Hinblick auf das Erfordernis einer selbstständigen Gewerbeausübung in Abgrenzung zu bloßer Vertretertätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 632
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91

    Dauerdelikt der strafbaren Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften -

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12
    Mit Blick auf den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 1a GewO bedeutet dies in den Fällen der Untersagung der Ausübung eines Gewerbes, dass die Tat (erst) mit der Einstellung des verbotenen Gewerbebetriebes endet (OLG Frankfurt, aaO); die Einrichtung eines neuen Gewerbebetriebes stellt sich aufgrund der äußeren und inneren Geschehensabläufe jeweils als ein neues selbständiges Dauerdelikt dar (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 StR 528/91, wistra 1992, 184, 185).

    Allerdings ist vorliegend in allen Fällen, in denen danach eine (Dauer-) Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 1 Nr. 1a GewO festgestellt wird, davon auszugehen, dass der Angeklagte damit zugleich den Straftatbestand des § 148 Nr. 1 GewO erfüllt hat: Unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt die einzelnen Akte, mit denen das rechtswidrige Verhalten kontinuierlich fortgesetzt wird, jeweils für sich betrachtet eine beharrliche Wiederholung der Zuwiderhandlung darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 StR 528/91, wistra 1992, 184, 185), liegen die Voraussetzungen hier in jedem (festzustellenden) Fall bereits deshalb vor, weil der Angeklagte schon im Jahr 2008 wegen beharrlicher Wiederholung der Zuwiderhandlung verurteilt worden war und durch die Fortführung dieses Handelns oder durch die erneute Begehung solcher Handlungen sowohl das Merkmal der Wiederholung als auch das der Beharrlichkeit, in dem sich eine rechtsfeindliche Einstellung gegenüber dem Verbot widerspiegeln muss (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 194 f.), erfüllt hat.

  • BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86

    Begriff des Beiseiteschaffens; Zueignung sicherungsübereigneter Gegenstände

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12
    Derartige Umstände können zum Beispiel darin gesehen werden, dass die Sache durch ihren weiteren Gebrauch erheblich an Wert verliert (vgl. BGHSt 34, 309) oder der Gewahrsamsinhaber den Standort der Sache gegenüber dem Eigentümer verheimlicht oder ihren Besitz ableugnet (BGHR § 246 Abs. 1 Zueignung 1 m. w. N.).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09

    Nachstellung; Dauerdelikt (Deliktsnatur, Klammerwirkung)

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12
    Allerdings ist vorliegend in allen Fällen, in denen danach eine (Dauer-) Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 1 Nr. 1a GewO festgestellt wird, davon auszugehen, dass der Angeklagte damit zugleich den Straftatbestand des § 148 Nr. 1 GewO erfüllt hat: Unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt die einzelnen Akte, mit denen das rechtswidrige Verhalten kontinuierlich fortgesetzt wird, jeweils für sich betrachtet eine beharrliche Wiederholung der Zuwiderhandlung darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 StR 528/91, wistra 1992, 184, 185), liegen die Voraussetzungen hier in jedem (festzustellenden) Fall bereits deshalb vor, weil der Angeklagte schon im Jahr 2008 wegen beharrlicher Wiederholung der Zuwiderhandlung verurteilt worden war und durch die Fortführung dieses Handelns oder durch die erneute Begehung solcher Handlungen sowohl das Merkmal der Wiederholung als auch das der Beharrlichkeit, in dem sich eine rechtsfeindliche Einstellung gegenüber dem Verbot widerspiegeln muss (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 194 f.), erfüllt hat.
  • OLG Frankfurt, 12.02.1981 - 2 Ss 593/80
    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12
    Bei dieser Vorschrift, die die Zuwiderhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ahndet, handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Februar 1981 - 2 Ss 593/80, GewArch 1981, 296), die sich dadurch auszeichnet, dass der Täter den von ihm durch die Verwirklichung des Tatbestandes geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht hält oder die sanktionierte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1989 - 4 A 762/89
    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12
    Im Fall II. 14 folgt dies schon daraus, dass ein Handeln "als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden" im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO - damit sind die Regelungen der §§ 164 ff. BGB angesprochen (OVG Münster, Urteil vom 10. November 1989 - 4 A 762/89, NVwZ-RR 1990, 409) - nicht festgestellt ist.
  • BGH, 09.01.2007 - 3 StR 472/06

    Unterschlagung (Zueignung; Unterlassen der Herausgabe; Verurteilung zur

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12
    Zu der unterlassenen Herausgabe müssen folglich Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass die Nichtherausgabe gerade Ausdruck der Zueignung ist (vgl. BGH StraFo 2007, 251).
  • BGH, 28.11.2018 - 3 StR 440/18

    Unterschlagung (Manifestation des Zueignungswillens; Nichtherausgabe einer Sache;

    Unabhängig davon, ob die Feststellung, der Angeklagte habe nach eigenen Vorstellungen über das Mobiltelefon verfügen wollen, tragfähig belegt ist, begründet dieser Wille - auch verbunden mit dem Ignorieren des Herausgabeverlangens - kein nach außen erkennbares Verhalten, das den sicheren Schluss zulässt, der Angeklagte habe das Gerät unter Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen einverleiben wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - 3 StR 372/12, juris Rn. 10; StraFo 2017, 251; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 246 Rn. 9).
  • OLG Celle, 17.07.2014 - 1 Ws 283/14

    Berechtigung des Pflichtverteidigers zur Überprüfung der Auslagenentscheidung

    Auf die hierauf von ihm erhobene Revision hob der BGH mit Beschluss vom 14. November 2012 (3 StR 372/12) das angefochtene Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
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