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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1992
BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07 (https://dejure.org/2007,1992)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 StR 378/07 (https://dejure.org/2007,1992)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 (https://dejure.org/2007,1992)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen des Hanges des Täters zur Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Frau sowie aufgrund seiner Allgemeingefährlichkeit; Voraussetzung des Vorliegens von "neuen" Tatsachen für die nachträgliche ...

  • mpu-intensiv.de

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung - Nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 275 a Abs. 5; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 63; ; StGB § 64; ; StGB § 66; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 66 a; ; StGB § 66 b; ; StGB § 66 b Abs. 1; ; StGB § 66 b Abs. 2

  • sokolowski.org

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66b Abs. 1
    Definition der "erkennbar werden", also "neuen" Tatsache

  • rechtsportal.de

    StGB § 66b Abs. 1
    Definition der "erkennbar werden", also "neuen" Tatsache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur von Justizfehlern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 39 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07
    Diese "erkennbar werdenden" Tatsachen - in Literatur und Rechtsprechung durchweg als "neue" Tatsachen bezeichnet - sind zwingende gesetzliche Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB; in ihnen muss sich auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. BGHSt 50, 275, 279).

    An die Annahme neuer Tatsachen sind, zumal die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tangiert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein soll (BGHSt 50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG (Kammer) StV 2006, 574 Rdn. 18), strenge Anforderungen zu stellen.

    Allein die neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsachen genügt nicht (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 379; BGH NJW 2006, 3154, 3155).

    Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66a StGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrichter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hinreichender Aufklärung gefunden hätte (BGH NStZ-RR 2006, 172).

  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79

    Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

    Auszug aus BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07
    Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil seine abweichende Auffassung demgegenüber maßgeblich darauf stützt, dass erst durch die Äußerungen des Verurteilten im Verlauf des Strafvollzugs dessen "Sadismus mit sexuellen Anteilen" habe diagnostiziert werden können und damit die Tatmotivation erkennbar geworden sei, hat sie zweierlei nicht bedacht: Zum einen ist es für die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich unerheblich, worauf der verbrecherische Hang des Täters beruht (BGH NJW 1980, 1055; NStZ 2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. vom 25. Juli 2007 - 2 StR 209/07); liegt seine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten schon nach seiner bisherigen Lebensführung objektiv auf der Hand, so kommt es daher nicht darauf an, welcher psychologische oder psychiatrische Befund diesem Persönlichkeitsbild entspricht.
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 552/05

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Erkennbarkeit;

    Auszug aus BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07
    Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66a StGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrichter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hinreichender Aufklärung gefunden hätte (BGH NStZ-RR 2006, 172).
  • BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges

    Auszug aus BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07
    Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil seine abweichende Auffassung demgegenüber maßgeblich darauf stützt, dass erst durch die Äußerungen des Verurteilten im Verlauf des Strafvollzugs dessen "Sadismus mit sexuellen Anteilen" habe diagnostiziert werden können und damit die Tatmotivation erkennbar geworden sei, hat sie zweierlei nicht bedacht: Zum einen ist es für die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich unerheblich, worauf der verbrecherische Hang des Täters beruht (BGH NJW 1980, 1055; NStZ 2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. vom 25. Juli 2007 - 2 StR 209/07); liegt seine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten schon nach seiner bisherigen Lebensführung objektiv auf der Hand, so kommt es daher nicht darauf an, welcher psychologische oder psychiatrische Befund diesem Persönlichkeitsbild entspricht.
  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07
    Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhinein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; 50, 284, 297; BVerfG aaO Rdn. 20) mit der Folge einer Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG).
  • BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Urteilsgründe; neue Tatsache);

    Auszug aus BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07
    b) Diese Grundsätze (s. auch BGH NJW 2007, 1148) hat das Landgericht im Ausgangspunkt zwar zugrunde gelegt.
  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07
    Allein die neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsachen genügt nicht (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 379; BGH NJW 2006, 3154, 3155).
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07
    Allein die neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsachen genügt nicht (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 379; BGH NJW 2006, 3154, 3155).
  • BGH, 25.07.2007 - 2 StR 209/07

    Sicherungsverwahrung; Hang zu erheblichen Straftaten (mehrere Straftaten; mehrere

    Auszug aus BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07
    Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil seine abweichende Auffassung demgegenüber maßgeblich darauf stützt, dass erst durch die Äußerungen des Verurteilten im Verlauf des Strafvollzugs dessen "Sadismus mit sexuellen Anteilen" habe diagnostiziert werden können und damit die Tatmotivation erkennbar geworden sei, hat sie zweierlei nicht bedacht: Zum einen ist es für die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich unerheblich, worauf der verbrecherische Hang des Täters beruht (BGH NJW 1980, 1055; NStZ 2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. vom 25. Juli 2007 - 2 StR 209/07); liegt seine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten schon nach seiner bisherigen Lebensführung objektiv auf der Hand, so kommt es daher nicht darauf an, welcher psychologische oder psychiatrische Befund diesem Persönlichkeitsbild entspricht.
  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07
    Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhinein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; 50, 284, 297; BVerfG aaO Rdn. 20) mit der Folge einer Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG).
  • BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04

    Aufklärungsrüge (Maßstab des Aufdrängens; Zulässigkeit;

  • BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06

    Anordnung von nachträglicher Sicherungsverwahrung (keine neue Tatsache bei

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

  • BGH, 29.11.2005 - 5 StR 339/05

    Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose; Symptomtaten und

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

    Denn ihr Zweck besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981; BVerfG, Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08; ebenso BGHSt 52, 205, 209 f.; 50, 284, 295 jew. m.w.N.; aA - jedoch nicht tragend und ohne weitere Begründung - BGH, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13).

    Da die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 1 StGB gewährleistet, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - entsprechend dem gesetzgeberischen Willen - auch in den Fällen des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt und auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt, ist die Vorschrift als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2009, 980, 982; vgl. auch - jew. zu § 66b Abs. 2 StGB - BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; BGH, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13; BGHSt 50, 275, 278).

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    Wenn das Gericht es im Zusammenhang mit der Anlassverurteilung rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen oder auch bereits das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zu prüfen, kann dies entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66b Abs. 1 Satz 1 und § 66b Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 50, 284 ; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 ; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.; Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06 -, Rn. 19 ; Beschluss vom 28. August 2007 - 5 StR 267/07 -, Rn. 13 ) nicht unter Durchbrechung der - in diesen Fällen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung umfassenden - Rechtskraft des Urteils nachgeholt werden.

    Auch wenn die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung - wie dargelegt - die Rechtskraft der Anlassverurteilung nicht im eigentlichen Sinne durchbricht, wird der Bestand rechtskräftiger Urteile doch "tangiert" (so BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB.

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB gewährleisten, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch weiterhin nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt und auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGK 9, 108 ; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 ).

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07

    BGH bestätigt eine aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche

    Hierfür spricht bereits die übereinstimmende Verwendung des Begriffs "bestraft werden" in Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG (hierauf abstellend auch Degenhardt aaO; Veh NStZ 2005, 307, 308), was nur auf die Strafe als vergeltende Sanktion bezogen ist (vgl. BVerfGE 55, 28, 30 für die Führungsaufsicht; aA, aber nicht tragend BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - ohne nähere Begründung).
  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07

    Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch nach rechtsfehlerhafter und

    Denn das Verfahren nach § 66b StGB dient nicht der Korrektur fehlerhafter, aber rechtskräftiger früherer Entscheidungen (BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07).

    Es handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07 m.w.N.).

  • BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Die Vorschrift des § 66b StGB dient nämlich nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen (BVerfG - Kammer - aaO S. 3484; BGHSt 50, 373, 379; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH StV 2008, 303, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07).
  • BGH, 25.03.2009 - 5 StR 21/09

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (positive Feststellung

    Im Hinblick darauf, dass diese Vorschrift die rechtskräftige Anlassverurteilung jedenfalls tangiert (BVerfG - Kammer - StraFo 2008, 516; BGH NStZ-RR 2008, 39) und ein Vertrauenstatbestand für den Ausschluss der Sicherungsverwahrung für die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten geschaffen worden war, ist die Anwendung dieser Vorschrift auf Extremfälle, das heißt Verurteilte mit höchstem Gefährdungspotenzial zu begrenzen (BVerfG aaO; vgl. auch BGHSt 52, 205, 212).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2008 - 3 StR 378/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6629
BGH, 11.03.2008 - 3 StR 378/07 (https://dejure.org/2008,6629)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2008 - 3 StR 378/07 (https://dejure.org/2008,6629)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07 (https://dejure.org/2008,6629)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsvoraussetzungen für Strafverfolgungsmaßnahmen bei Aufhebung der bisher vollzogenen einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • Judicialis

    StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; StrEG § 8; ; StrEG § 8 Abs. 1; ; StPO § 275 a Abs. 5; ; StGB § 66 b Abs. 1; ; StGB § 66 b Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 1
    Einstweilige Unterbringung als entschädigungspflichtige Maßnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 11.03.2008 - 3 StR 378/07
    Die einstweilige Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (OLG Düsseldorf JBl RP 2006, 38 = NStZ 2007, 56 (LS); vgl. inzident auch BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - insoweit in BGHSt 50, 284 nicht abgedruckt).
  • OLG Koblenz, 08.12.2005 - 2 Ws 828/05

    Strafverfahren: Entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme

    Auszug aus BGH, 11.03.2008 - 3 StR 378/07
    Die einstweilige Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (OLG Düsseldorf JBl RP 2006, 38 = NStZ 2007, 56 (LS); vgl. inzident auch BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - insoweit in BGHSt 50, 284 nicht abgedruckt).
  • BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16

    Strafantragserfordernis beim Haus- und Familiendiebstahl (Anwendbarkeit bei

    Über die Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hat der Senat selbst zu befinden, weil er die das Verfahren abschließende Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, StraFo 2008, 266; vom 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438, 439).
  • OLG Celle, 25.08.2010 - 31 Ss 30/10

    Verbotene Mitteilung von Gerichtsverhandlungen im Internet; Veröffentlichung

    Hierfür war der Senat nach § 8 Abs. 1 StrEG zuständig, weil er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat (vgl. BGH StraFo 2008, 266; NJW 1990, 2073).
  • BGH, 09.11.2009 - 5 StR 136/09

    Subventionsbetrug (unrichtige Angabe über eine investitionserhebliche Tatsache;

    Das Landgericht wird namentlich die Art und den Umfang möglicher entschädigungspflichtiger Maßnahmen aufzuklären haben (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1; BGH StraFo 2008, 266).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 2 Ss 14/11

    Fahrlässige Tötung: Zurechnung eines Unfallerfolges

    Der Senat hat über die Entschädigungsverpflichtung selbst und von Amts wegen zu entscheiden, weil er die Sache durch Freispruch des Angeklagten abschließend erledigt und weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, § 8 Abs. 1 S. 1 StrEG (vgl. auch OLG Düsseldorf a. a. O. und NZV 1998, 383 sowie ferner BGH StraFo 2008, 266).
  • BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12

    Strafverfolgungsentschädigung: Zuständigkeit nach Freispruch in der

    Zwar besteht eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung gemäß § 8 StrEG, wenn er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, juris).
  • BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Es handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (BGH StV 2008, 303, 304; BGH StraFo 2008, 266 m.w.N.).
  • BGH, 10.04.2014 - 4 StR 47/14

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

    Eine Entscheidung über eine Entschädigung des Beschuldigten nach § 8 StrEG hatte der Senat nicht zu treffen, weil er nicht selbst nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, StraFo 2008, 266; Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 8 Rn. 33) oder das Verfahren eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1989 - 2 StR 564/88, BGHR StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Verfahrenshindernis 1).
  • BGH, 13.04.2021 - 5 StR 14/21

    Verjährung beim Totschlag (Unterbrechung; Verfahrenshindernis; Freispruch);

    Dem Senat obliegt in dieser Konstellation nach § 8 StrEG auch die Entscheidung über Entschädigungsleistungen, weil er die verfahrensbeendende Entscheidung trifft und keine weiteren Feststellungen hierzu mehr erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, StraFo 2008, 266; vom 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438, 439).
  • OLG Celle, 08.09.2010 - 32 Ss 207/09

    Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten

    Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 11.03.2008 (StraFo 2008, 266, zitiert nach juris).
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BGH, 08.05.2008 - 3 StR 378/07 (https://dejure.org/2008,33091)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2008 - 3 StR 378/07 (https://dejure.org/2008,33091)
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