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   BGH, 07.12.2000 - 3 StR 382/00   

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https://dejure.org/2000,3421
BGH, 07.12.2000 - 3 StR 382/00 (https://dejure.org/2000,3421)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2000 - 3 StR 382/00 (https://dejure.org/2000,3421)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 (https://dejure.org/2000,3421)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfehler - Staatsanwalt - Hauptverhandlung - Schlußvortrag - Zeugenvernehmung - Beweisstück - Registrierung - Urkunde

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 258 Abs. 1
    Schlussvortrag des Staatsanwalts trotz eigener Zeugenvernehmung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 107
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 377/88

    Voraussetzungen für eine Vernehmung eines an der Hauptverhandlung als

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - 3 StR 382/00
    Er hatte sich lediglich der Würdigung seiner eigenen Aussage zu enthalten (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2); daran hat er sich - wie die Revision einräumt -auch gehalten.
  • BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157/66

    Tötung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen das linke Auge

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - 3 StR 382/00
    Eine solche nur die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffende Schilderung eines schlichten Übergabevorgangs stand dem weiteren Einsatz dieses Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung nicht entgegen (vgl. zur Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Urkunde BGHSt 21, 85.90).
  • BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17

    Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeugen (unzulässige

    Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

    Staatsanwalt (GrL) R. hätte danach zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88, StV 1989, 240; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107).

  • BGH, 19.09.2019 - 1 StR 235/19

    Schlussvortrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bei vorheriger

    bb) Staatsanwalt (GrL) S. hätte somit zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 Rn. 3).
  • BGH, 30.01.2007 - 5 StR 465/06

    Verfahrensrüge (Darlegungsanforderungen bei zeugenschaftlicher Aussage des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft tätige Staatsanwalt sich bei der Beweiswürdigung - namentlich beim Schlussvortrag - auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu beschränken, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein können (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2, 5, 6).
  • BVerwG, 05.01.2010 - 2 WD 26.09

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge;

    Ein als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann aber in derselben Hauptverhandlung nur dann weiter als Vertreter der Einleitungsbehörde tätig sein, wenn sich seine Aufgaben als Wehrdisziplinaranwalt von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 - BGHSt 14, 265, vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66 - BGHSt 21, 85, vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88 - mitgeteilt bei Miebach, NStZ 1990, 24 , vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 - NStZ 1989, 583 und vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04 - mitgeteilt bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 - NStZ-RR 2001, 107 und vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06 - NStZ 2007, 419; zweifelnd Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 - NStZ 2008, 353 mit ablehnender Besprechung Kelker, StV 2008, 381 ff.; vgl. auch umfassend Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand August 2002, vor § 48 Rn. 46 ff.).
  • OLG Naumburg, 02.11.2006 - 2 Ss 320/06

    Fortgeltung der Verhinderung des Sitzungsstaatsanwalts an der Ausübung seines

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  • BGH, 21.01.2014 - 5 StR 546/13

    Rechtsfehlerhafte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des zunächst die Aussage

    Nach dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die von den Revisionen erhobene Verfahrensrüge an, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig gewesen sei und den Schlussvortrag gehalten habe, in dem er auch seine eigene zeugenschaftliche Aussage gewürdigt habe (vgl. zur Problematik die bei BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 1 bis 6 abgedruckten Entscheidungen mwN).
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