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   BGH, 04.02.1998 - 3 StR 390/97   

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https://dejure.org/1998,2547
BGH, 04.02.1998 - 3 StR 390/97 (https://dejure.org/1998,2547)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1998 - 3 StR 390/97 (https://dejure.org/1998,2547)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1998 - 3 StR 390/97 (https://dejure.org/1998,2547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuwiderhandeln gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung; Terroristisch-linksextremistische Organisation "Devrimci Sol"; Spaltung zweier Flügel einer terroristischen Vereinigung; Voraussetzung für Identität eines ...

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1653
  • NStZ 1998, 304
  • StV 1998, 548
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.07.1997 - 3 StR 168/97

    Zuwiderhandeln gegen ein Vereinsverbot - Linksextremistische Organisation

    Auszug aus BGH, 04.02.1998 - 3 StR 390/97
    Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung wie hier der Devrimci Sol in einen "Yagan-Flügel" und einen "Karatas-Flügel" kann sich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. BGH NStZ 1997, 603; ferner den Hinweis auf einen "Parteikongreß des Karatas-Flügels" bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795).
  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club

    Abgesehen davon dürfen schon aus rechtssystematischen Gründen die in § 8 VereinsG enthaltenen Voraussetzungen für die Annahme einer Ersatzorganisation nicht leerlaufen (in einem vergleichbar restriktiven Sinn: BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1997 - 3 StR 168/97 - NStZ 1997, 603 und vom 4. Februar 1998 - 3 StR 390/97 - NJW 1998, 1653 f.; Groh, VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 8 f.; Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 20 VereinsG Rn. 45).
  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C

    Es ist jedoch fraglich, ob es sich bei der DHKP-C zum damaligen Zeitpunkt überhaupt um einen verbotenen Verein i.S.d. § 20 VereinsG handelte, da der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Hamburg, die DHKP-C sei identisch mit der seit 1983 in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen "Devrimci Sol", zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 1997, 603 und 1998, 304).

    Die DHKP-C selbst wurde jedenfalls erst durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 6. August 1998 (Bundesanzeiger Nr. 149 vom 13. August 1998) verboten, so daß eine Betätigung als Mitglied in und für die DHKP-C im April 1997 ohne nähere Feststellungen zur personellen und organisatorischen Identität der beiden "Vereine" nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG erfüllt (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305).

  • LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22

    Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der

    (1) Voraussetzung dafür, dass (Teil-)Identität zwischen einem verbotenen und aufgelösten Verein und einer weiterhin (fort-)bestehenden Vereinigung angenommen werden kann, ist, dass der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wurde, d.h. der organisatorische Apparat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 04.02.1998 - 3 StR 269/97 Rn. 8 juris = NStZ-RR 1998, 217 f. und 3 StR 390/97 juris Rn. 8 = NJW 1998, 1653 [jeweils zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG]).

    Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der "Selbstbeschreibung" tatsächlich die ursprüngliche Vereinigung "linksunten.indymedia" bzw. Teile hiervon für das Hochladen des Archivs verantwortlich sein könnten, sind nach dem bisherigen Akteninhalt ebenso wenig zu finden wie solche dafür, dass allein durch das Hochladen des Archivs eine "Kontinuität der Sachelemente" (BGH, Beschl. v. 04.02.1998 - 3 StR 390/97 = NJW 1998, 1653) festzustellen ist bzw. die ursprüngliche "Stoßrichtung" der verbotenen Vereinigung wiederaufgenommen oder fortgesetzt werden sollte.

  • BGH, 17.06.1998 - 3 StR 179/98

    Strafbarkeit wegen Unterstützung eines verbotenen Vereins - Unterstützung des

    Nicht bedacht hat das Landgericht, daß die Beanspruchung des früheren Parteinamens und des Symbols der Devrimci Sol durch die DHKP-C lediglich Mittel der propagandistischen Auseinandersetzung mit dem anderen Teil der früheren Devrimci Sol, dem "Yagan-Flügel" und Ausdruck des alleinigen Repräsentationsanspruchs sein kann, der über die Identität mit dem verbotenen Verein für sich genommen nichts wesentlich besagt (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305) [BGH 04.02.1998 - 3 StR 390/97].

    Um der Gefahr zu begegnen, daß das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den - hier nicht anwendbaren - Strafnormen der §§ 84, 85, 86 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation "(teil)identischen" Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305 [BGH 04.02.1998 - 3 StR 390/97]; BGH, Beschl. v. 1. April 1998 - 3 StR 11/98 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.10.1999 - 1 A 4.98

    Ersatzorganisation einer durch Verfügung verbotenen Vereinigung - Feststellung

    Die Klägerin ist ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, der mit der verbotenen ... organisatorisch nicht (teil) identisch ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, NJW 1998, 1653), sondern eine selbständige Neugründung darstellt.
  • BGH, 15.02.2007 - StB 19/06

    Tateinheit und Tatmehrheit bei mehreren Betätigungsakten für eine oder mehrere

    So hat der Senat anlässlich der Spaltung der Vorgängerorganisation, der 1983 verbotenen Dev-rimci-Sol, in zwei sich bekämpfende Gruppierungen, nämlich den sog. Yagan-Flügel und den Karatas-Flügel, der mit der heutigen DHKP-C identisch ist, entschieden, dass es für die Organisationsidentität ungeachtet einer Änderung oder Beibehaltung des Namens darauf ankommt, ob der organisatorische Apparat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (BGH NJW 1998, 1653).
  • LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18

    Kennzeichen iSd Vereinsgesetzes

    Hierzu bedarf es einer genauen Abgrenzung anhand umfangreicher Feststellungen (vgl. entsprechend in Bezug auf die DHKP-C: BGH, NStZ 1998, 304).
  • BGH, 01.04.1998 - 3 StR 11/98

    Revision gegen die Verurteilung wegen Unterstützung eines verbotenen Vereins -

    Gegen eine Identität der verbotenen Devrimci Sol mit einem der Flügel spricht im übrigen, daß, soweit dem Senat bekannt geworden ist, sich die Gruppierungen in Deutschland in der Zeit von 1983 bis 1993 erkennbar nicht betätigt haben (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1998 - 3 StR 390/97 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • VG Frankfurt/Main, 19.03.2003 - 5 G 1239/03

    Versammlungsverbot gegenüber YEK-KOM

    Jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sachstand und unter Berücksichtigung der Kriterien, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.02.1998 (3 StR 390/97) aufgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die Umbenennung der ERNK in YDK keine Neugründung einer Organisation darstellt.
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