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   BGH, 02.09.1998 - 3 StR 391/98   

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https://dejure.org/1998,5694
BGH, 02.09.1998 - 3 StR 391/98 (https://dejure.org/1998,5694)
BGH, Entscheidung vom 02.09.1998 - 3 StR 391/98 (https://dejure.org/1998,5694)
BGH, Entscheidung vom 02. September 1998 - 3 StR 391/98 (https://dejure.org/1998,5694)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.10.1995 - 4 StR 542/95

    Verwerfung der Revision - Beeinträchtigung der Rechte der Nebenklägerin

    Auszug aus BGH, 02.09.1998 - 3 StR 391/98
    Abweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitigen erfolglosen Rechtsmitteln des Nebenklägers und des Angeklagten jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 8; BGH bei Kusch NStZ 1994, 227, 229; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 473 Rdn. 93), sind die dem Angeklagten durch die Nebenklagerevision erwachsenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, weil der Anfechtungsumfang der beiden Rechtsmittel infolge der Rechtsmittelbeschränkung des Angeklagten nicht deckungsgleich ist.
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 02.09.1998 - 3 StR 391/98
    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegt hat, ist die Revision der Nebenklägerin S. unzulässig, weil aus dem auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteten Revisionsantrag und der dazu gegebenen Begründung nicht erkennbar ist, ob die Nebenklägerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 5).
  • BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Ziel); Gesetzwidrige Nichtzulassung eines

    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99

    Verwerfung der Revision

    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 98/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Abweichend von dem Grundsatz, dass bei gleichzeitigen erfolglosen Rechtsmitteln des Nebenklägers und des Angeklagten jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Nebenklagerevision erwachsenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, weil der Anfechtungsumfang der beiden Rechtsmittel nicht deckungsgleich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, juris Rn. 2).
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