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   BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13   

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https://dejure.org/2013,41860
BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13 (https://dejure.org/2013,41860)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13 (https://dejure.org/2013,41860)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13 (https://dejure.org/2013,41860)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 4 GewSchG; § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG
    Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz (Akzessorietät; Blankettnorm; Pflicht des Strafgerichts zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung; Auslegung; Maßgeblichkeit der gesetzgeberischen Intention nach Inkrafttreten des FamFG)

  • lexetius.com

    GewSchG § 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 4 S 1 GewSchG, § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht als Voraussetzung der Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung

  • rewis.io

    Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    GewSchG § 4
    Strafbarkeit nach dem Gewaltschutzgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht als Voraussetzung der Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gewaltschutzgesetz: Strafgericht muss Rechtmäßigkeit der Anordnung nach GewSchG prüfen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafgericht muss Rechtmäßigkeit der Anordnung nach GewSchG prüfen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung - und ihre strafrechtliche Ahndung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Verurteilung nach GewSchG ist Strafgericht nicht an Entscheidung des Familiengerichts gebunden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zuwiderhandlung gegen Anordnung nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) - Voraussetzungen für Verurteilung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Doppelte Prüfung bei Verstoß gegen Auflagen wegen häuslicher Gewalt

Besprechungen u.ä.

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen ein Kontakt- und Näherungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 94
  • NJW 2014, 1749
  • NStZ 2014, 651
  • FamRZ 2014, 559
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Diese Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden, denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlungen gegen eine Verwaltungsanordnung; Lampe, jurisPRStrafR 5/2011 Anm. 2).

    Demgegenüber wird andererseits im Rahmen der Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Versammlung trotz vollziehbaren Verbots nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Strafgerichte verlangt (BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 1 BvR 2165/96 und 2168/96, juris Rn. 13; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, NStZ 1993, 190, 191).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Diese Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden, denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlungen gegen eine Verwaltungsanordnung; Lampe, jurisPRStrafR 5/2011 Anm. 2).

    So wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einerseits das Erfordernis der Vollziehbarkeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256) oder § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 346) zwar als Einschränkung der Überprüfungspflicht verstanden.

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    So wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einerseits das Erfordernis der Vollziehbarkeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256) oder § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 346) zwar als Einschränkung der Überprüfungspflicht verstanden.
  • BGH, 07.02.2013 - 3 StR 486/12

    Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; verfassungsrechtlich

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Auch dort spricht der Gesetzestext nur von einer "bestimmten" Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art. Es entspricht indes einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136) und Literatur (vgl. etwa Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 145a Rn. 2; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 10), dass auch eine aus anderen Gründen rechtsfehlerhafte Weisung - wenn sie etwa unzulässig oder ihre Erfüllung für den Verurteilten unzumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) ist, - die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen kann.
  • OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09

    Gewaltschutz: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Schutzanordnung

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

    Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Bei dieser Strafnorm handelt es sich um eine Blankettvorschrift, deren Verbotsgehalt sich aus der zugrunde liegenden Entscheidung des Familiengerichts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259).
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 3 Ss 35/06

    Gewaltschutzgesetz; materielle Rechtmäßigkeit; Anordnung; Überprüfung;

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • OLG Celle, 13.02.2007 - 32 Ss 2/07

    Strafverfolgung nach § 4 Gewaltschutzgesetz (GewaltSchG) bei Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96

    Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit "Castor-Transport"

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Demgegenüber wird andererseits im Rahmen der Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Versammlung trotz vollziehbaren Verbots nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Strafgerichte verlangt (BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 1 BvR 2165/96 und 2168/96, juris Rn. 13; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, NStZ 1993, 190, 191).
  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Diese Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden, denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlungen gegen eine Verwaltungsanordnung; Lampe, jurisPRStrafR 5/2011 Anm. 2).
  • OLG Bamberg, 31.01.2017 - 3 OLG 6 Ss 4/17

    Rechtmäßigkeit einer Gewaltschutzanordnung

    Die strafgerichtliche Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung überprüft und dabei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewSchG eigenständig feststellt und im Urteil darstellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13 = BGHSt 59, 94 = NJW 2014, 1749 = JZ 2014, 630 = NStZ 2014, 651 und 28.01.2016 - 3 StR 521/15 = NStZ-RR 2016, 135).

    Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässigen Revision des Angeklagten zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil es das Landgericht versäumt hat, die materielle Rechtmäßigkeit der auf Antrag der Nebenklägerin mit Beschluss des Familiengerichts vom 21.02.2014 nach mündlicher Verhandlung erlassenen vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG zu überprüfen, nämlich deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig festzustellen und im Urteil darzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13 = BGHSt 59, 94 = NJW 2014, 1749 = JZ 2014, 630 = NStZ 2014, 651 und vom 28.01.2016 - 3 StR 521/15 = NStZ-RR 2016, 135).

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 270/16

    Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (Darstellung im Urteil);

    Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG setzt u.a. voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94).
  • OLG Celle, 16.01.2019 - 2 Ws 485/18

    Strafe trotz fiktiv zu erteilender Erlaubnis

    Der Senat verkennt nicht, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Frage der Akzessorietät in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen konkreten Strafnorm zu bestimmen ist und z.B. die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer familiengerichtlichen Gewaltschutzanordnung bei der Prüfung der Strafbarkeit gem. § 4 GewSchutzG durch die Strafgerichte zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13 -, BGHSt 59, 94-105).
  • LG Köln, 29.01.2021 - 155 Ns 62/18
    Die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes, die die Kammer eigenständig und ohne Bindung an die familiengerichtliche Entscheidung zu prüfen hat (vgl. BGH B. v. 28.11.2013, 3 StR 40/13 - juris), konnte in Anbetracht des Fehlens einer vorsätzlichen Körperverletzung nicht festgestellt werden.
  • BGH, 26.07.2016 - 3 StR 211/16

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94).
  • KG, 18.11.2021 - 121 Ss 134/21

    Verstoß gegen das GewSchG, Gewaltschutzgesetz, Urteilgründe, Entscheidung des

    Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist (vgl. BGH NJW 2014, 1749-1752).
  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 228/22

    Entfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Zuwiderhandlung gegen

    der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, weil die Urteilsfeststellungen die bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG gebotene Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16; Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94) nicht ermöglichen.
  • BGH, 21.03.2023 - 6 StR 19/23

    Gerichtlich ausreichende Feststellungen zur rechtlichen Wirksamkeit der

    b) Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt jedoch voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen ohne Bindung an die amtsgerichtliche Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94) eigenständig feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16).
  • OLG Zweibrücken, 10.01.2019 - 1 OLG 2 Ss 78/18

    Jugendstrafsache: Feststellungen bei Verurteilung wegen Verstoß gegen eine

    9 Die Verurteilung nach § 4 S. 1 GewaltschutzG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewaltschutzG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13, NJW 2014, 1749).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2023 - 1 ORs 6/23

    Ausführungen des Gerichts zu tatbestandlichen Voraussetzungen nach

  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 53 Ss 146/19

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine

  • KG, 18.11.2021 - 2 Ss 27/21

    Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine

  • KG, 05.05.2014 - 2 Ws 163/14

    Verbotszone bei Führungsaufsicht

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