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   BGH, 05.01.1999 - 3 StR 405/98   

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https://dejure.org/1999,4811
BGH, 05.01.1999 - 3 StR 405/98 (https://dejure.org/1999,4811)
BGH, Entscheidung vom 05.01.1999 - 3 StR 405/98 (https://dejure.org/1999,4811)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1999 - 3 StR 405/98 (https://dejure.org/1999,4811)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 354 a StPO; § 357 StPO; § 263 StGB; § 265 StGB; § 306 StGB; § 308 StGB a.F.; § 308 StGB n.F.; § 311 StGB a.F.
    Anforderungen an die Feststellungen im Urteil; Keine Erstreckung der Urteilsaufhebung bei Gesetzesänderung; Brandstiftung; Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StPO § 357; ; StGB a.F. § 263; ; StGB a.F. § 265; ; StGB n.F. § 306 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB a.F. § 308; ; StGB a.F. § 311

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 308

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 243
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.01.1995 - 1 StR 798/94

    Erstreckung der Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren auf einen Nichtrevidenten

    Auszug aus BGH, 05.01.1999 - 3 StR 405/98
    Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten D. und O., die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Betracht, da § 357 StPO den Fall nachträglicher Gesetzesänderung, die vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachten ist, nicht erfaßt (vgl. BGHSt 20, 77 f.; 41, 6 f.).
  • BGH, 27.10.1964 - 1 StR 358/64

    Berücksichtigung einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage nach einer

    Auszug aus BGH, 05.01.1999 - 3 StR 405/98
    Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten D. und O., die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Betracht, da § 357 StPO den Fall nachträglicher Gesetzesänderung, die vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachten ist, nicht erfaßt (vgl. BGHSt 20, 77 f.; 41, 6 f.).
  • BGH, 20.10.1999 - 3 StR 345/99

    Strafrahmen bei versuchter Brandstiftung; Fehlerhafte Urteilsbegründung

    Der Senat hat bereits ein erstes Urteil des Landgerichts mit Beschluß vom 5. Januar 1999 - 3 StR 405/98 - aufgehoben, aber dabei die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
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