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BGH, 03.12.2002 - 3 StR 406/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Strafrahmenbemessung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 1, Abs. 2
Unzulässigkeit einer Mathematisierung der Strafzumessung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des …
Auszug aus BGH, 03.12.2002 - 3 StR 406/02
Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, daß derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102;… Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324).
- OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 1 Ss 575/05
Übermaßverbot: Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt
Zudem liefe die Auffassung, Freiheitsstrafen seien bei Bagatellstraftaten ausgeschlossen, auf ein schematisches, die Umstände des jeweiligen Einzelfalles außer acht lassendes Vorgehen bei der Strafbemessung hinaus, das dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd ist (BGH Beschl. v. 3.12.2002 - 3 StR 406/02; v. 22.12.2005 - 3 StR 437/05). - BGH, 21.02.2006 - 1 StR 456/05
Urteil im Fall einer Kindstötung im Strafausspruch aufgehoben
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch eine Einordnung der Tat anhand des rechnerischen Mittels des Strafrahmens die Gefahr einer Mathematisierung oder einer schematischen Vorgehensweise entsteht; solches ist jedoch dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (BGHSt 34, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02). - LG Freiburg, 06.06.2011 - 7 Ns 85 Js 4476/09
Tatbestand der Volksverhetzung wird gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.F.d. …
Zudem liefe die Auffassung, Freiheitsstrafen seien bei Bagatellstraftaten ausgeschlossen, auf ein schematisches, die Umstände des jeweiligen Einzelfalles außer Acht lassendes Vorgehen bei der Strafbemessung hinaus, das dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd ist (BGH Beschlüsse vom 03.12.2002 - 3 StR 406/02 und vom 22.12.2005 - 3 StR 437/05).
- BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09
Strafzumessung und minder schwerer Fall des Totschlages (Provokation)
Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - jeweils m.w.N.). - BGH, 13.07.2006 - 2 StR 228/06
Strafzumessung (Mathematisierung; Schuldausgleich: Brutalität der Tatausführung, …
Derartige Mathematisierungen sind dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 m.w.N.). - BGH, 22.12.2005 - 3 StR 437/05
Strafzumessung (Mathematisierungen; schematische Vorgehensweisen)
In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - hat der Senat ausgeführt:.