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BGH, 03.11.1999 - 3 StR 406/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 146 Abs. 2 StGB a.F.; 56 Abs. 2 StGB
Minderschwerer Fall der Geldfälschung; Strafaussetzung zur Bewährung - Wolters Kluwer
Minderschwerer Fall - Bewertung - Gewichtung der Teilnahmehandlung - Unwert des Tatbeitrags - Strafaussetzung zur Bewährung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 146 Abs. 2; ; StGB § 56 Abs. 2; ; StGB § 56 Abs. 2 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56 Abs. 2
Strafaussetzung wegen Vorliegens besonderer Umstände - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80
Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat …
Auszug aus BGH, 03.11.1999 - 3 StR 406/99
Die Ausführungen im Urteil, mildernde Umstände von "Ausnahmecharakter" seien nicht zu erkennen und es sei keine "... außerordentliche Konfliktlage" begründet, lassen besorgen, daß das Landgericht verkannt hat, daß für die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht eine Ausnahmesituation oder gar eine außerordentliche Konfliktlage gegeben sein muß, vielmehr entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten zur Feststellung von Umständen mit solchem Gewicht führt, daß die Strafaussetzung "als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend" erscheint (BGHSt 29, 370, 371). - BGH, 03.09.1991 - 1 StR 490/91
Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung
Auszug aus BGH, 03.11.1999 - 3 StR 406/99
Dabei ist zu berücksichtigen, daß Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB erlangen können (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1991, 581).
- AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21 Es kommt daher höchstens nur mittelbar darauf an, dass der Angeklagte O. als Haupttäter, wie oben ausgeführt, selbst gewerbsmäßig handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.1999 - 3 StR 406/99).