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   BGH, 11.11.1998 - 3 StR 409/98   

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https://dejure.org/1998,5276
BGH, 11.11.1998 - 3 StR 409/98 (https://dejure.org/1998,5276)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1998 - 3 StR 409/98 (https://dejure.org/1998,5276)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 (https://dejure.org/1998,5276)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Ziel); Gesetzwidrige Nichtzulassung eines

    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

    Eine Erstattung der dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

  • BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99

    Verwerfung der Revision

    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

    Eine Erstattung der dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

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