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   BGH, 22.02.2001 - 3 StR 41/01   

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https://dejure.org/2001,3424
BGH, 22.02.2001 - 3 StR 41/01 (https://dejure.org/2001,3424)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2001 - 3 StR 41/01 (https://dejure.org/2001,3424)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01 (https://dejure.org/2001,3424)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Täter-Opfer-Ausgleich - Strafrahmenverschiebung - Wiedergutmachung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1; ; StGB § 46 a Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 5 Halbs. 2; ; StGB § 46 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 a Nr. 1
    Erleichterter Täter-Opfer-Ausgleich augrund des Verhaltens des Opfers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 457
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 04.01.2024 - 5 StR 540/23

    Strafzumessung - Gleiche Strafe

    Der Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB würde auch nicht grundsätzlich entgegenstehen, wenn die Nebenklägerin dem Angeklagten den Ausgleich dadurch leicht gemacht hätte, dass sie an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen gestellt und schnell versöhnungsbereit gewesen wäre, wofür - ohne dass dies ausdrücklich festgestellt worden ist - der Inhalt der Vereinbarung sprechen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 3; vom 28. Januar 2016 - 3 StR 354/15, NStZ 2016, 401, 402).
  • BGH, 07.12.2016 - 4 StR 419/16

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: schnelle Versöhnungsbereitschaft des

    Angesichts der von ihr angenommenen Aussöhnung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten hätte sich die Strafkammer indes zur Prüfung veranlasst sehen müssen, ob die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457; Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 354/15, NStZ 2016, 401 f.).

    Dass ein Opfer dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich leicht macht, indem es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist, steht der Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01 aaO).

  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 354/15

    Kein hinreichender Täter-Opfer-Ausgleich bei der gefährlichen Körperverletzung

    Zwar steht es grundsätzlich einer Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht im Wege, wenn ein Opfer dem Täter den Ausgleich in der Weise leicht macht, dass es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457).
  • BGH, 20.11.2007 - 4 StR 408/07

    Erörterungsmangel zum Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung; ernstes Bemühen um

    Dies konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB aber nicht ersetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.02.2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457; s.a. BGH, Beschl. v. 12.06.2002 - 1 StR 79/02, NStZ-RR 2002, 263, 264).
  • BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff;

    Es steht der Annahme der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht entgegen, dass ein Opfer dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich leicht macht, indem es an das Maß seiner Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457; vom 7. Dezem-ber 2016 - 4 StR 419/16).
  • BGH, 24.11.2021 - 2 StR 337/21

    Notwehr (Angriff; Erforderlichkeit); Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung:

    Einer Wiedergutmachung in diesem Sinne steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass ein Opfer dem Täter - wie hier - den Ausgleich in der Weise leichtmacht, dass es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457).
  • KG, 25.08.2009 - 1 Ss 86/09

    Rechtsmittel im Strafverfahren: Rücknahmeerklärung des im Adhäsionsverfahren

    Bei einer derartigen Sachlage die Zahlung des Angeklagten allein - wie geschehen - im Rahmen des § 46 StGB allgemein strafmildernd zu berücksichtigen, genügt nicht (vgl. BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 3; Fischer, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 19.09.2023 - 207 StRR 268/23

    Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB bei immateriellen Schäden

    Bei immateriellen Schäden kommt als Wiedergutmachung demgemäß auch eine von echter Einsicht getragene und vom Opfer angenommene Entschuldigung in Betracht (vgl. Maier in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 46a Rdn. 20; BGH, Beschluss vom 22.02.2001, 3 StR 41/01, zitiert nach juris, dort Rdn. 3f.).
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