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   BGH, 16.10.1998 - 3 StR 411/98   

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https://dejure.org/1998,4206
BGH, 16.10.1998 - 3 StR 411/98 (https://dejure.org/1998,4206)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1998 - 3 StR 411/98 (https://dejure.org/1998,4206)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1998 - 3 StR 411/98 (https://dejure.org/1998,4206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 46
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 156/93

    Verpflichtung zur schuldangemessenen Bestrafung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 16.10.1998 - 3 StR 411/98
    Insoweit weist der Senat darauf hin, daß das Tatgericht nicht verpflichtet ist, Angaben eines Angeklagten, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt, als unwiderlegt hinzunehmen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208 Nr. 12; Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 28).
  • BGH, 10.09.1985 - 1 StR 292/85

    Erfordernis der Darlegung für die Gründe der Glaubwürdigkeit eines Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 16.10.1998 - 3 StR 411/98
    Insoweit weist der Senat darauf hin, daß das Tatgericht nicht verpflichtet ist, Angaben eines Angeklagten, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt, als unwiderlegt hinzunehmen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208 Nr. 12; Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 28).
  • BGH, 31.07.1996 - 1 StR 247/96

    Verurteilung wegen Giftmordes aufgehoben

    Auszug aus BGH, 16.10.1998 - 3 StR 411/98
    Zwar ist es dem Tatgericht rechtlich unbenommen, sich die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten auch dann zu bilden, wenn ein Tatmotiv nicht feststellbar oder wenig plausibel ist (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 14) und Einzelheiten der Tatausführung ungeklärt sind, es sich aber trotzdem sicher ist, daß der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg auf die eine oder andere mögliche und vom Gericht selbst gesehene und erwogene Weise herbeigeführt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 3d A 1608/11

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Begehung eines

    Nach alledem konnte sich die Kammer ihre Überzeugung davon, dass allein der Beklagte für die ihm zur Last gelegten Umbuchungen verantwortlich ist und dass er die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides der Frau T. sowie die am 3. Januar 2005 erfolgte Niederschlagung in dem Bewusstsein, dass die hierfür erforderlich gewesenen Voraussetzungen nicht vorlagen, vorgenommen hat, ungeachtet dessen bilden, dass das Motiv des Beklagten für seine Handlungen nicht eindeutig festgestellt werden konnte, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - StR 411/98 -, NStZ-RR 1999, 46, wonach es dem Tatgericht rechtlich unbenommen ist, sich die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten auch dann zu bilden, wenn ein Tatmotiv nicht feststellbar oder wenig plausibel ist und Einzelheiten der Tatausführung ungeklärt sind, es sich aber trotzdem sicher ist, dass der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg auf die eine oder andere mögliche und vom Gericht selbst gesehene und erwogene Weise herbeigeführt hat.
  • VG Düsseldorf, 01.06.2011 - 31 K 8337/09
    Nach alledem konnte sich die Kammer ihre Überzeugung davon, dass allein der Beklagte für die ihm zur Last gelegten Umbuchungen verantwortlich ist und dass er die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides der Frau T. sowie die am 3. Januar 2005 erfolgte Niederschlagung in dem Bewusstsein, dass die hierfür erforderlich gewesenen Voraussetzungen nicht vorlagen, vorgenommen hat, ungeachtet dessen bilden, dass das Motiv des Beklagten für seine Handlungen nicht eindeutig festgestellt werden konnte, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - StR 411/98 -, NStZ-RR 1999, 46, wonach es dem Tatgericht rechtlich unbenommen ist, sich die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten auch dann zu bilden, wenn ein Tatmotiv nicht feststellbar oder wenig plausibel ist und Einzelheiten der Tatausführung ungeklärt sind, es sich aber trotzdem sicher ist, dass der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg auf die eine oder andere mögliche und vom Gericht selbst gesehene und erwogene Weise herbeigeführt hat.
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