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BGH, 17.12.2002 - 3 StR 412/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO
Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten - Revisionsziel der Nebenklägerin einer anderen Rechtsfolge der Tat
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 400 Abs. 1
Geltendmachen eines weiteren Mordmerkmals - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.06.2001 - 5 StR 45/01
Unzulässige Revision der Nebenklage; Verwerfung der Revision des Angeklagten als …
Auszug aus BGH, 17.12.2002 - 3 StR 412/02
Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).
- BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22
Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers bei Verurteilung wegen Mordes
Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben (…BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 387/18, juris Rn. 2; vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02, juris Rn. 3;… vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). - BGH, 15.04.2003 - 3 StR 118/03
Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung)
Mit dem Ziel, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen, kann sie das Urteil nicht anfechten (…BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; BGH, Beschl. vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02). - OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14
Gefährliche Körperverletzung: Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers hinsichtlich …
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines auf die Bejahung weiterer Mordmerkmale gerichteten Rechtsmittels des Nebenklägers (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002, 3 StR 412/02, bei juris; NStZ-RR 1997, 371) nicht entgegen, die der Senat im Hinblick auf die oben dargestellten Fälle der vom Bundesgerichtshof als zulässig angesehenen Nebenkläger-Rechtsmittel und die Besonderheiten des Mord-Tatbestandes jedenfalls dann nicht für verallgemeinerungsfähig hält, wenn mit dem Rechtsmittel der Nebenklage - wie hier - die Feststellung einer weiteren, in ihrer Qualität durchaus herausragenden Tathandlung angestrebt wird, zumal deren abschließende Beurteilung in konkurrenzrechtlicher Hinsicht erst auf der Grundlage eines in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig aufgeklärten Sachverhalts möglich sein wird (s. u.).