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   BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08   

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BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08 (https://dejure.org/2008,5394)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2008 - 3 StR 413/08 (https://dejure.org/2008,5394)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08 (https://dejure.org/2008,5394)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 58
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.10.1990 - 1 StR 487/90

    Betäubungsmittel - Angaben des Angeklagten - Gewißheit - Beteiligung Dritter -

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19).
  • BGH, 13.09.1990 - 4 StR 253/90

    Betäubungsmittel - Wesentlicher Aufkärungsbeitrag - Erkenntnisse der

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19).
  • BGH, 21.10.1987 - 3 StR 455/87

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Erörterung der Anwendung von § 31

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08
    Die Strafkammer hat es in den Urteilsgründen unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier zu einem auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsmangel führt (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1).
  • BGH, 24.08.1995 - 4 StR 463/95

    Anwendung einer Strafvorschrift nach deren Inkrafttreten ohne Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08
    Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4).
  • BGH, 14.11.2023 - 6 StR 345/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i.R.d. Betriebs einer

    Die Vorschrift des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 1995 - 4 StR 463/95, BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4; vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58, 59; vom 12. Januar 2022 - 3 StR 394/21, StV 2022, 389).
  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 324/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe (sicherere

    Denn die Vorschrift greift bereits dann ein, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen die belastenden Personen ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4; Senat NStZ-RR 2009, 58 f.).
  • BGH, 31.08.2010 - 3 StR 297/10

    Aufklärungshilfe (obligatorische Prüfung der Strafmilderung; sicherere Grundlage

    "Die Strafkammer hat es unterlassen, für die Fälle 1, 2 und 6 ... die Anwendung von § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG zu prüfen, obwohl sie sich ausweislich der Urteilsgründe zu einer ausdrücklichen Erörterung gedrängt sehen musste (BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1; Senat NStZ-RR 2009, 58 f.).

    Dies steht einem durch den Angeklagten auch insoweit herbeigeführten Aufklärungserfolg jedoch nicht entgegen, denn er hat mit seinen Angaben zu K. zumindest eine sicherere Grundlage dafür geschaffen, diesem die Tatbeteiligung nachzuweisen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19 und 25; BGH NStZ-RR 1996, 181, Senat NStZ-RR 2009, 58 f.).

  • BGH, 27.08.2019 - 1 StR 586/18

    Hilfe zur Aufklärung schwerer Straftaten (Möglichkeit eines wesentlichen

    Denn auch einer Offenbarung von Wissen durch einen Angeklagten erst nach einer Selbstanzeige eines anderen Beteiligten kann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Taten des anderen Beteiligten zu kommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 436/15 Rn. 4; zu § 31 BtMG: BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10 Rn. 4 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08 Rn. 3).
  • BGH, 12.01.2022 - 3 StR 394/21

    Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht; erweiterte Einziehung

    Nach den Urteilsgründen lag es nahe, dass der Angeklagte durch die freiwillige Benennung weiterer Bandenmitglieder gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG dazu beigetragen hat, die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2021 - 4 StR 134/21, juris Rn. 12; vom 20. August 2014 - 1 StR 390/14, juris Rn. 4; vom 31. August 2010 - 3 StR 297/10, juris Rn. 2 f.; vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58 f.).
  • BGH, 13.09.2022 - 2 StR 480/21

    Strafzumessung (Betäubungsmitteldelikte: Strafrahmen; Strafmilderung, Beitragen

    Nach den Urteilsgründen, die den Angeklagten als "Zinker" bezeichnen, der sich bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen geständig eingelassen hat, lag es nahe, dass der Angeklagte durch die freiwillige Benennung von Personen, die an den Taten beteiligt waren, gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG dazu beigetragen hat, die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - 3 StR 394/21, juris Rn. 6; vom 11. November 2021 - 4 StR 134/21, juris Rn. 12; vom 20. August 2014 - 1 StR 390/14, juris Rn. 4; vom 31. August 2010 - 3 StR 297/10, juris Rn. 2 f.; vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58 f.).
  • BGH, 18.11.2010 - 4 StR 563/10

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung bei Betäubungsmittelkriminalität (wesentlicher

    Hierunter fallen nämlich auch Angaben etwa zu den Hintermännern von Betäubungsmittelstraftaten, die sich mit bereits vorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, sofern dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis dieser Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung geschaffen wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58, 59 m.w.N.).
  • OLG Köln, 13.04.2010 - 1 RVs 58/10

    Voraussetzungen der Aufklärungshilfe

    Ein solcher Erfolg ist dann gegeben, wenn der Aufklärungsgehilfe durch die Mitteilung seines Wissens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den von ihm Belasteten voraussichtlich mit Erfolg ein Strafverfahren geführt werden kann (BGH a.a.O.; BGH NStZ-RR 2009, 58; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; § 30 II Strafrahmenwahl 4).
  • LG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 Ks 20/16
    Denn auch derjenige leistet Aufklärungshilfe, der durch Preisgabe seiner Erkenntnisse das bereits vorhandene Wissen der Strafverfolgungsbehörden bestätigt und damit eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von anderen Personen begangenen Taten liefert und die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2001 - 3 StR 483/00 - StV 2001, 463; 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08 - NStZ-RR 2009, 58 [59]).
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