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   BGH, 14.02.2008 - 3 StR 416/07   

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https://dejure.org/2008,4639
BGH, 14.02.2008 - 3 StR 416/07 (https://dejure.org/2008,4639)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2008 - 3 StR 416/07 (https://dejure.org/2008,4639)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 3 StR 416/07 (https://dejure.org/2008,4639)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Art und Weise der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bzw. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe; Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren und acht Monaten zwischen ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 51 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1
    Maßstab bei Anwendung der "Vollstreckungslösung"

  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1
    Maßstab bei Anwendung der "Vollstreckungslösung"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2008, 298
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - 3 StR 416/07
    Dabei wird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07) zu beachten haben.
  • BGH, 21.03.2006 - 3 StR 411/04

    Recht auf ein faires Verfahren; Herbeiführung eines Geständnisses

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - 3 StR 416/07
    Das ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles mit der Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit zu erledigen (vgl. nur BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 29 m.w.N.), nicht vereinbar.
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - 3 StR 416/07
    In der Begründung des Antrags hat der Generalbundesanwalt jedoch ausdrücklich auf das vom Senat mit Beschluss vom 23. August 2007 (NJW 2007, 3294) vorgeschlagene Anrechnungs- bzw. Vollstreckungsmodell hingewiesen und ausgeführt, dass danach das Urteil nur insoweit aufzuheben wäre, als die Festsetzung einer angemessenen Kompensation unterblieben ist.
  • LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17

    Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt

    Allgemeine Kriterien für die Festlegung des als vollstreckt geltenden Teils der Strafe bestehen nicht; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verfahrensverzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 14.02.2008, 3 StR 416/07).
  • LG Mönchengladbach, 15.02.2024 - 23 KLs 6/23

    Schule, Lehrer, Gesundheitsdaten, Aufsichtspflicht, Schulausflug, Klassenfahrt,

    Bei der Bemessung der aus dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung folgenden Kompensation hat sich die Kammer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.01.2008, Az. GSSt 1/07, zitiert nach juris, und vom 14.02.2008, Az. 3 StR 416/07, Rn. 3 f. zitiert nach juris) unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des Maßes des Fehlverhaltens der Justiz an der Höhe der verhängten Strafe orientiert und angeordnet, dass jeweils 20 Tagessätze der gegen die Angeklagten jeweils verhängten Geldstrafe als vollstreckt gelten.
  • OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08

    Veranstalten von Sportwetten: Straflosigkeit für Inhaber einer

    Im Regelfall, wenn trotz langer Verfahrensdauer eine Sachentscheidung noch möglich ist, soll nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH [GSSt] NJW 2008, 860 Rn. 31 ff. = NStZ 2008, 234; vgl. auch BGH StV 2008, 298 Rn. 3 f.) der vom Angeklagten nicht verursachten und nicht zu vertretenden Verfahrensdauer auf der Rechtsfolgenseite, nämlich über die sogenannte Vollstreckungslösung (statt der bisher gepflogenen Strafzumessungslösung [vgl. dazu die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung BGH [GSSt] NJW 2008, 860 Rn. 20 - 27 = NStZ 2008, 234; hinsichtlich des Schrifttums Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9), Rechnung getragen werden.
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Bei der Bemessung der aus dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung folgenden Kompensation hat sich die Kammer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2008 - 3 StR 416/07 = StV 2008, 298; BGH, Urteil vom 06.03.2008 - 3 StR 514/07 = NStZ 2008, 478) unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des Maßes des Fehlverhaltens der Justiz an der Höhe der verhängten Strafen orientiert und angeordnet, dass vier Monate der jeweiligen Freiheitsstrafe der Angeklagten als vollstreckt gelten.
  • BGH, 03.04.2008 - 4 StR 89/08

    Konkurrenzen zwischen einfacher Körperverletzung und besonders schwerer

    Reicht sie als Entschädigung nicht aus, so hat der neue Tatrichter festzulegen, welcher bezifferte Teil der Freiheitsstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (zur Bemessung vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 StR 416/07 Rdn. 4).
  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Bei der Bemessung der aus dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung folgenden Kompensation hat sich die Kammer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (StV 2008, 298; NStZ 2008, 478f.) Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des Maßes des Fehlverhaltens der Justiz an der Höhe der verhängten Strafen orientiert und angeordnet, dass sechs Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
    Bei der Bemessung der aus dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung folgenden Kompensation hat sich die Kammer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 StR 416/07; StV 2008, 298; BGH, Urteil vom 6. März 2008 - 3 StR 514/07, in: juris) unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des Maßes des Fehlverhaltens der Justiz an der Höhe der verhängten Strafen orientiert und angeordnet, dass ein Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
  • LG Wuppertal, 14.11.2011 - 24 KLs 64/10
    Maßstab für diese Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls, namentlich der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008, 3 StR 416/07).
  • BGH, 15.02.2011 - 1 StR 19/11

    Inbegriffsrüge (Beweiswürdigung; mangelnde Verlesung einer Urkunde; Beruhen);

    Schon deshalb wird sich die Anrechnung - wie regelmäßig - auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 StR 416/07, StV 2008, 298; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NStZ 2008, 234, 236).
  • LG Köln, 15.03.2017 - 103 KLs 18/11

    Betrug mit TÜV-Plaketten: Ingenieur zu Bewährungsstrafe verurteilt

    Die Höhe der Kompensation ist auf Grund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 14.02.2008, Az. 3 StR 416/07 - juris).
  • LG Mönchengladbach, 08.09.2014 - 28 KLs 1/10
  • LG Hildesheim, 09.11.2010 - 25 KLs 5443 Js 40026/04

    Insolvenzverschleppung; Firmenbestatter

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