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BGH, 27.03.1991 - 3 StR 418/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Folgen einer Ablehung eines minder schweren Falles - Begehung einer räuberischen Erpressung in zwei Fällen unter Verwendung einer Schreckschusspistole - Vorhalten einer Schreckschusspistole als "minder schwerer Fall" - Beanstandung einer Nichterörterung einer minderen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 14.08.1996 - 3 StR 183/96
Überschreitung der Grenze richterlicher Überzeugungsbildung - Unterlassene …
Die ausdrückliche Erwähnung, daß es sich bei der zum Überfall benutzten Waffe nicht ausschließbar um eine Scheinwaffe gehandelt hatte, drängte sich hier nicht auf (vgl. BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 7). - BGH, 26.06.1991 - 3 StR 145/91
Eingreifen des Revisionsgerichts bei der Strafhöhenbemessung
Auch dem Maß des Begründungsaufwands nach bestimmen sich die sachlichrechtlichen Anforderungen, die an die Entscheidung der Frage eines minder schweren Falles zu stellen sind, danach, ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sich aufdrängt, lediglich vertretbar erscheint oder sich gar als nur nicht ganz fernliegend darstellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. März 1991 - 3 StR 418/90). - BGH, 24.03.2022 - 6 StR 36/22
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung: Nichtberücksichtigung …
Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung ohne nähere Erörterung den Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB - in der hier maßgeblichen, ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung - zugrundegelegt und den minder schweren Fall aus § 176a Abs. 4 StGB aF dabei nicht erkennbar in den Blick genommen, obwohl dies angesichts der Vielzahl der vom Landgericht festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe nahegelegen hätte (…vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1986 - 3 StR 368/86, GA 1987, 226, und vom 27. März 1991 - 3 StR 418/90). - BGH, 10.02.1993 - 3 StR 551/92
Voraussetzungen für das Vorliegen von Rechtsfehlern bei den Urteilsgründen - …
Ob dies der Fall ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, und unterliegt der für das Revisionsgericht nur in bestimmten Grenzen überprüfbaren Bewertung des Tatrichters (vgl. BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 7 und vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7).