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   BGH, 24.01.2017 - 3 StR 421/16   

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https://dejure.org/2017,9943
BGH, 24.01.2017 - 3 StR 421/16 (https://dejure.org/2017,9943)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 - 3 StR 421/16 (https://dejure.org/2017,9943)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 3 StR 421/16 (https://dejure.org/2017,9943)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund von Straftaten unterhalb des Bereichs mittlerer Kriminalität (hier: Nachstellungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 S 1 StGB vom 08.07.2016, § 63 S 2 StGB vom 08.07.2016, § 238 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach neuem Recht: Voraussetzungen der Anordnung bei nicht erheblichen Anlasstaten wie Nachstellungen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO, § 63 S. 1 StGB, § 63 S. 2 StGB, § 238 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei der Begehung von nicht erheblichen Anlasstaten; Straftat von erheblicher Bedeutung

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach neuem Recht: Voraussetzungen der Anordnung bei nicht erheblichen Anlasstaten wie Nachstellungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei der Begehung von nicht erheblichen Anlasstaten; Straftat von erheblicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei der Begehung von nicht erheblichen Anlasstaten; Straftat von erheblicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach neuem Recht: Voraussetzungen der Anordnung bei nicht erheblichen Anlasstaten wie Nachstellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - wegen Stalkings

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 694
  • StV 2017, 579
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.09.2008 - 2 StR 291/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 421/16
    Insofern hätte sich das Landgericht auch mit den naheliegenden gegen eine Gefährlichkeit sprechenden Umständen auseinandersetzen müssen (BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08), wie damit, dass die Nachstellungshandlungen des Beschuldigten über den längeren Zeitraum gerade nicht zu einer erheblichen körperlichen oder seelischen Schädigung der Tatopfer geführt haben.'.
  • BVerfG, 24.07.2013 - 2 BvR 298/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 421/16
    Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die die Gesetzesbegründung der Neufassung des § 63 StGB übernommen hat, vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH NJW 2013; 3383; BGH NStZ-RR 2016, 41; Fischer (StGB, 64. Aufl.,) § 63 Rn. 16; …
  • BGH, 18.03.2008 - 4 StR 6/08

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 421/16
    Auch gingen die gegenständlichen Nachstellungshandlungen nicht mit derart aggressiven Übergriffen einher, dass dies eine andere Beurteilung zulässt (BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08).
  • BGH, 03.08.2016 - 4 StR 305/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (kein Beruhen

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 421/16
    Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufassung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO), mit der im Wesentlichen die Konkretisierungen der Anordnungsvoraussetzungen durch das Bundesverfassungsgericht und die höchstrichterliche Rechtsprechung kodifiziert worden sind (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 4 StR 305/16, StV 2017, 35).
  • BGH, 12.11.2015 - 3 StR 385/15

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung (nicht in Betracht gezogene Gefährdung

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 421/16
    Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die die Gesetzesbegründung der Neufassung des § 63 StGB übernommen hat, vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH NJW 2013; 3383; BGH NStZ-RR 2016, 41; Fischer (StGB, 64. Aufl.,) § 63 Rn. 16; …
  • BGH, 08.09.2022 - 3 StR 25/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Straftaten von erheblicher

    Auf seine Revision hob der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2017 (3 StR 421/16) das Urteil mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zu den rechtswidrigen Taten, die bestehen blieben - auf.

    Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahre bedroht sind, sind nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, juris Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40, 41; Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383 Rn. 43; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 421/16, NStZ 2017, 694).

    Zudem hat es dargelegt, dass die Folgen dieser Taten nicht deutlich über dasjenige hinausgehen, was bereits zur Erfüllung des Tatbestandes notwendig und erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 421/16, NStZ 2017, 694 mwN).

  • BGH, 15.11.2017 - 5 StR 439/17

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 421/16 mwN).
  • BGH, 23.01.2019 - 2 StR 523/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Liegen nur geringfügige Anlasstaten vor, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB strengere Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 421/16, StV 2017, 579; vom 7. März 2017 - 5 StR 609/16, NStZ-RR 2017, 171).
  • BGH, 24.02.2021 - 6 StR 151/20

    Hinzuziehung von Sachverständigen (Abweichung vom Inhalt des Gutachtens,

    Denn der Bereich bagatellarischer Körperverletzungen war hier bei weitem überschritten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 421/16; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 18).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung im

    Vor dem Hintergrund, dass der 27 Jahre alte Beschwerdeführer, der an einer hirnorganischen Störung leidet, im Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsverlauf durchwegs wechselnde Ausbildungs- und Arbeitsstellen inne hatte und damit seit Jahren in vielfältigen sozialen Bezügen steht und sich auch seit 06.09.2013 durchgehend in regelmäßiger nervenärztlichen Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie befindet, jedoch seit der am 19.10.2014 begangenen Anlasstat strafrechtlich allein wegen einer am 20.04.2017 begangenen Beleidigung zum Nachteil seiner Fallmanagerin im Jobcenter (die er als "dicke, fette Kuh" bezeichnete) in Erscheinung getreten ist, kann die (schon nicht ausdrückliche jedoch offensichtlich gewollte) Annahme der Kammer, er werde ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen, nicht nachvollzogen werden (zu den Anforderungen an die negative Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 Satz 1 bzw. Satz 2 StGB in der Fassung vom 08.07.2016 vgl. BGH NStZ-RR 2018, 86; NStZ-RR 2017, 76; NStZ-RR 2017, 170; StV 2017, 575; NStZ 2017, 694; StV 2017, 580, StV 2017, 584 und StV 2017, 585 jeweils mwN; Fischer, aaO, § 63 Rn. 24-42).
  • LG Traunstein, 20.05.2021 - 6 KLs 402 Js 31878/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dabei ist zunächst zu betonen, dass für "Erheblichkeit" i.S.d. § 63 S. 1 StGB die drohende Störung des Rechtsfriedens im Bereich der mittleren Kriminalität genügt, da solche Taten geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BGH, 24.01.2017, 3 StR 421/16, NStZ 2017, 694/695).
  • LG Bochum, 26.10.2020 - 12 KLs 8/20
    Dabei stellt die Kammer dies in ihre Prognoseentscheidung ein, ohne zu verkennen, dass eine Nachstellung allein, hier zum Nachteil der Zeugin B, in der Regel wegen der geringen Straferwartung des § 238 StGB nicht als Anlasstat im Sinne des § 63 Abs. 1 StGB ausreicht, da dieser nicht der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist (BGH NStZ 2017, 694).
  • LG München I, 01.02.2021 - 8 KLs 262 Js 142495/20

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus trotz nicht erheblicher Anlasstaten

    Die Kammer hat bei ihren Erwägungen ferner berücksichtigt, dass somit nach der Rechtsprechung des BGH eine Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB als Anlasstat einer Unterbringung nach § 63 StGB für sich gesehen nicht als erhebliche Straftat anzusehen ist, da sie im Höchstmaß mit nur drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, und dass eine Unterbringung bei einer nicht erheblichen Anlasstat nur unter den Voraussetzungen von § 63 S. 2 StGB in Betracht kommt, wobei es gegen eine Gefährlichkeit des Beschuldigten spricht, wenn die Nachstellungshandlungen über einen längeren Zeitraum nicht zu einer erheblichen körperlichen oder seelischen Schädigung der Tatopfer geführt haben (redaktionelle Leitsätze zu BGH Beschl. v. 24.1.2017 - 3 StR 421/16, zitiert nach BeckRS 2017, 106307).
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