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   BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96   

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BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96 (https://dejure.org/1997,1810)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1997 - 3 StR 421/96 (https://dejure.org/1997,1810)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96 (https://dejure.org/1997,1810)
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Aushändigung von Protokollen an Schöffen

§ 261 StPO, keine Verletzung des Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei Akteneinsicht durch die Schöffen, gleichberechtigte Stellung der Schöffen, § 30 GVG, Nr. 126 RiStVB, § 249 Abs. 2 StPO

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 250 StPO; § 30 Abs. 1 GVG
    Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (keine Verletzung dieser Grundsätze durch Überlassung von Tonbandprotokollen an die Schöffen zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme); Akteneinsicht der Schöffen

  • Wolters Kluwer

    Ausgabe von Kopien der in den Akten enthaltenen Aufzeichnungsprotokolle an die Schöffen zum Zwecke der Verständlichkeit (nach vorherigem Abspielen) - Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit im Strafprozess - Anforderungen an die Befangenheit von Richtern und ...

  • opinioiuris.de

    Aushändigung von Protokollen an Schöffen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 30; StPO § 250, § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 36
  • NJW 1997, 1792
  • NStZ 1997, 506
  • NStZ 1997, 509
  • NJ 1997, 391
  • StV 1997, 450
  • JR 1999, 297
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.1986 - 1 StR 433/86

    Beruhen eines Urteils auf der Verlesung eines nicht dem Gesetz entsprechenden

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96
    Der Bundesgerichtshof ist bisher dieser Rechtsauffassung gefolgt (BGHSt 5, 261 f.; selbst für den Fall des Mitlesens: BGHSt 13, 73 f., hierzu kritisch Pfeiffer in RuP 1977, 206, 208; BGH GA 1960, 314 f.; MDR 1973, 19; JR 1987, 389).

    Demgegenüber hält die heute herrschende Meinung in der Literatur die Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen im Hinblick auf eine gleichberechtigte, sachlich fundierte Entscheidung generell für zulässig, wenn nicht sogar im Einzelfall für geboten (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 30 GVG Rdn. 2 b; Kissel, GVG 2. Aufl. § 30 Rdn. 2 bis 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 30 GVG Rdn. 2; Rieß JR 1987, 389, 391 ff.; Terhorst MDR 1988, 809; Hanack JZ 1972, 314; Schreiber in FS für Welzel S. 941, 956; Volk in FS für Dünnebier S. 373, 382 f.; a.A. Eberhard Schmidt JR 1961, 31).

    Für dieses Ergebnis spricht zudem, daß der Gesetzgeber den Schöffen durch das mit dem StVÄG 1979 eingeführte und durch das StVÄG 1987 erweiterte Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO die Kenntnisnahme von Urkunden nicht nur gestattet, sondern sogar ausdrücklich vorschreibt (vgl. Rieß JR 1987, 389, 392).

  • RG, 08.02.1935 - 4 D 787/34

    Ist es zulässig, daß Abschriften der Anklageschrift, in der die wesentlichen

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96
    Das Reichsgericht hat hierzu unter Berufung auf den sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Willen des Gesetzgebers ausgeführt, daß eine solche Überlassung den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zuwiderlaufe, weil bei Schöffen die Gefahr bestehe, daß sich ihre Eindrücke aus dieser Darstellung mit denen aus der Hauptverhandlung vermischen könnten, während die Berufsrichter im allgemeinen aufgrund ihrer Schulung und beruflichen Erfahrung zwischen beiden Erkenntnisquellen unterscheiden könnten (RGSt 69, 120, 124).

    Demgegenüber hat die vom Reichsgericht (RGSt 69, 120, 124) angeführte Gefahr einer unzulässigen Einflußnahme des Akteninhalts auf die Urteilsfindung nicht ein solches Gewicht, daß sie den Ausschluß der Schöffen von jeglicher Aktenkenntnis rechtfertigt.

  • BGH, 17.11.1958 - 2 StR 188/58

    Vereinbarkeit der Einsichtnahme in das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96
    Der Bundesgerichtshof ist bisher dieser Rechtsauffassung gefolgt (BGHSt 5, 261 f.; selbst für den Fall des Mitlesens: BGHSt 13, 73 f., hierzu kritisch Pfeiffer in RuP 1977, 206, 208; BGH GA 1960, 314 f.; MDR 1973, 19; JR 1987, 389).
  • BGH, 23.02.1960 - 1 StR 648/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96
    Auch den Laienrichtern, die dazu berufen sind, alle schwierigen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichtern zu entscheiden, dürfe unbedenklich zugetraut werden, Sinn und Bedeutung der Anklageschrift zu verstehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1960 - 1 StR 648/59).
  • BGH, 18.12.1968 - 2 StR 322/68

    Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Laienrichters wegen von ihm im

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96
    Bei diesen von außen kommenden Einwirkungen geht die Rechtsprechung davon aus, daß der Schöffe seine Pflicht, ihnen keinen Einfluß zu gewähren und seine Überzeugungen ausschließlich aufgrund der Hauptverhandlung zu gewinnen, kennt und beachtet (BGHSt 22, 289, 294).
  • BGH, 05.01.1954 - 1 StR 476/53

    Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung - Wiedergabe

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96
    Der Bundesgerichtshof ist bisher dieser Rechtsauffassung gefolgt (BGHSt 5, 261 f.; selbst für den Fall des Mitlesens: BGHSt 13, 73 f., hierzu kritisch Pfeiffer in RuP 1977, 206, 208; BGH GA 1960, 314 f.; MDR 1973, 19; JR 1987, 389).
  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10

    Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften

    Die Aushändigung des Anklagesatzes an die Schöffen widerspricht nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (EGMR NJW 2009, 2871, 2873) und ist auch sonst nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36, 38 ff.; BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 2 ARs 455/09 Rn. 11, wistra 2010, 66; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, Rn. 55; vgl. auch Krehl, NStZ 2008, 525, 526 ; Häger in GedSchr.
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Die behauptete Überlassung von Teilen der Anklageschrift an die Schöffen könnte für sich allein eine Besorgnis der Befangenheit weder gegenüber den Berufsrichtern noch gegenüber den Schöffen begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juni 2008 - 26771/03, NJW 2009, 2871; zur Zulässigkeit der Überlassung von Aktenteilen an Schöffen vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36).
  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97

    Grundsätze von Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens; Schöffen

    Zu dieser ablehnenden Haltung neigt auch der erkennende Senat (dazu im einzelnen und mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = NStZ 1997, 506 f.).

    Er neigt aus den in BGH NStZ 1997, 506, 507 näher dargelegten Bedenken - keine unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern - dazu, in vergleichbaren Fällen einen Verstoß gegen die genannten Grundsätze nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen.

    Sie haben, wie der Senat in seinem Urteil NStZ 1997, 506, 507 (mit zustimmender Anmerkung von Katholnigg) im einzelnen ausgeführt hat, dabei an einer Vielzahl von Entscheidungen in der Hauptverhandlung mitzuwirken, die Aktenkenntnis voraussetzen, wie etwa Vorliegen eines Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO, Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO, Zulässigkeit von Fragen nach § 242 StPO und andere im Freibeweisverfahren zu treffende Entscheidungen.

  • EGMR, 12.06.2008 - 26771/03

    Recht auf ein faires Verfahren (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von

    In seinem Urteil vom 26. März 1997 (3 StR 421/96, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Strafsenat) (BGHSt), Bd. 43, S. 36 ff., Rdnr. 38-39) wies der Bundesgerichtshof erneut auf Folgendes hin:.
  • KG, 03.04.2014 - 1 Ws 65/13

    Dolmetschervergütung: Stundensatz bei Tätigkeit als Sprachsachverständiger

    Dadurch ist er vom Sprachsachverständigen zu unterscheiden, dessen Aufgabe darin besteht, außerhalb des Prozessverkehrs abgegebene fremdsprachliche Äußerungen zu übersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 158 f.; BGHSt 43, 36 ff. m.w.N.; so im Übrigen schon BGH NJW 1965, 643; BGHSt 1, 4 ff.; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Auflage, § 100a Rdnr. 77; Nack in: KK StPO 6. Auflage, § 100a Rdnr. 52; Kissel/Meyer, GVG 6. Aufl., § 185 Rdnr. 1; Zöller ZPO 28. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3).
  • KG, 15.02.2011 - 1 Ws 2/11

    Dolmetscherhonorar: Übersetzung verschiedener Telefongespräche aus

    Dadurch ist er vom Sachverständigen zu unterscheiden, dessen Aufgabe darin besteht, außerhalb des Prozessverkehrs abgegebene fremdsprachliche Äußerungen zu übersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 158 f.; BGHSt 43, 36 ff. m.w.N.; so im Übrigen schon BGH NJW 1965, 643; BGHSt 1, 4 ff.; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Auflage, § 100a Rdnr. 77; Nack in: KK StPO 6. Auflage, § 100a Rdnr. 52; Kissel/Meyer, GVG 6. Aufl., § 185 Rdnr. 1; Zöller ZPO 28. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3).
  • OLG Koblenz, 22.02.2000 - 1 Ss 23/00

    Berücksichtigung einer Gesamtstrafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen

    In solchen Fällen ist dem Angeklagten ein Härteausgleich für den Nachteil zu gewähren, der daraus entsteht, dass Einzelstrafen fehlerhaft nicht festgesetzt wurden und deshalb in eine nachträgliche Gesamtstrafe nicht einbezogen werden können (vgl. BGHSt 43, 36; 44, 179, 182; Tröndle/Fischer, § 55 StGB, Rdnr. 5).
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