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   BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19   

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https://dejure.org/2020,6220
BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19 (https://dejure.org/2020,6220)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2020 - 3 StR 433/19 (https://dejure.org/2020,6220)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19 (https://dejure.org/2020,6220)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 2 BtMG; § 46 StGB; § 267 StPO
    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwendungsfähigkeit; räumliche Nähe; ungeladene Schusswaffe); Strafzumessungserwägungen (grundsätzlich keine Notwendigkeit der Schilderung der einer Vorverurteilung zugrundeliegenden Tat)

  • HRR Strafrecht

    § 260 StPO; § 267 StPO
    Zählfehler bei der Verurteilung wegen mehrerer Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 301 StPO, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

  • rewis.io

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BtMG § 29
    Revision gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

  • datenbank.nwb.de

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 554
  • StV 2021, 29 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 15.01.2013 - 2 StR 589/12

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19
    Bewaffnetes Handeltreiben im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Waffe bewusst verfügungsbereit hält in einer Weise, die ihm beim Umgang mit den Betäubungsmitteln einen Einsatz ohne nennenswerten Zeitaufwand erlaubt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 78/17, NStZ-RR 2018, 251, 252; jeweils mwN).

    Lagert die Waffe dagegen in einem anderen Zimmer als die Betäubungsmittel und/oder in einem Behältnis, kann ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f.; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.; vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 81).

  • BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10

    Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19
    Lagert die Waffe dagegen in einem anderen Zimmer als die Betäubungsmittel und/oder in einem Behältnis, kann ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f.; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.; vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 81).

    Ungeachtet weiterer Zugangserschwernisse ist hiervon bei sechs Sekunden auszugehen (vgl. jeweils für einen Zeitraum von 30 Sekunden: BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 355/18, juris Rn. 4 f.; vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 11).

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19
    Da die Tat angeklagt, eröffnet und nicht eingestellt worden ist, ist sie noch beim Landgericht anhängig (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 138; Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 215/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 10.11.2011 - 4 StR 417/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19
    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder einer jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 448/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung nicht angeklagter festgestellter Taten:

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19
    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder einer jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 30.06.2011 - 3 StR 39/11

    Zusicherung des Gerichts zu den Rechtsfolgen (Vertrauen des Angeklagten; keine

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19
    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder einer jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99

    Merkmal des "Mitsichführens" beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19
    Lagert die Waffe dagegen in einem anderen Zimmer als die Betäubungsmittel und/oder in einem Behältnis, kann ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f.; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.; vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 81).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 355/18

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19
    Ungeachtet weiterer Zugangserschwernisse ist hiervon bei sechs Sekunden auszugehen (vgl. jeweils für einen Zeitraum von 30 Sekunden: BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 355/18, juris Rn. 4 f.; vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 11).
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 78/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen;

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19
    Bewaffnetes Handeltreiben im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Waffe bewusst verfügungsbereit hält in einer Weise, die ihm beim Umgang mit den Betäubungsmitteln einen Einsatz ohne nennenswerten Zeitaufwand erlaubt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 78/17, NStZ-RR 2018, 251, 252; jeweils mwN).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 36/19

    Betrug (Vermögensschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Schadensbestimmung bei

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19
    Deshalb wären im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen, von welchen der Sachverständige ausgegangen ist, so darzulegen gewesen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 13; Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 StR 36/19, juris Rn. 17).
  • OLG Koblenz, 18.02.1988 - 1 Ss 35/88
  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 247/12

    Beweiswürdigung (Beweiswert eines mit der Tatspur übereinstimmenden

  • BGH, 13.12.2017 - 5 StR 108/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (irgendein Stadium des

  • BGH, 10.12.2014 - 3 StR 503/14

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen;

  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13

    Strafaussetzung zur Bewährung (Anforderungen an die Begründung: Darlegung von

  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 215/14

    Fehlen der Grundlage für eine verhängte Einzelstrafe wegen Körperverletzung

  • BGH, 31.01.2019 - 4 StR 389/18

    Geeignetheit der sichergestellten Gegenstände zur Erfüllung des

  • BGH, 10.02.2015 - 5 StR 594/14

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15

    Keine Bindungswirkung bzgl. Feststellungen und Entscheidung des früheren

  • BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen bei räumlicher

  • BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21

    Besitz im waffenrechtlichen Sinne; bewaffnetes Handeltreiben mit

    Denn ein bewaffnetes Handeltreiben liegt nur dann vor, wenn der Täter die Schusswaffe oder sonstige, ähnlich gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer in irgendeinem Stadium des Tathergangs jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 355/18 jeweils mwN).
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Denn ein Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist gegeben, wenn der Täter den Gegenstand in irgendeinem Stadium des Tathergangs bewusst gebrauchsbereit so in seiner Nähe hat, dass er sich dieses jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 5 StR 111/20, NStZ 2020, 555 f.; vom 23. April 2020 - 1 StR 99/20, juris Rn. 12; Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 12; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 79 f.).
  • BayObLG, 26.10.2021 - 202 StRR 126/21

    Offenkundigkeit von Daten aus dem Melderegister und strafbare Weitergabe an

    Der Umstand, dass diese zweifelsfrei getroffene Feststellung erst im Rahmen der Beweiswürdigung geschildert wird, ändert nichts, weil die Urteilsgründe eine Einheit bilden (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.01.2020 - 3 StR 433/19 = NStZ 2020, 554; 21.03.2017 - 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).
  • BGH, 08.10.2020 - 4 StR 636/19

    Grundsätze der Strafzumessung (keine Berücksichtigung der Art der Tatausführung

    a) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19 Rn. 20; Beschluss vom 2. April 2020 - 1 StR 28/20 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 24.11.2022 - 5 StR 309/22

    Beweiswürdigung (Tatgericht; Urteilsgründe; Rechtsfehler; lückenhaft;

    Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: Sollte sich das neue Tatgericht von den Voraussetzungen eines Handeltreibens des Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge überzeugen können, so wird es angesichts der im Erdgeschoss aufgefundenen Luftdruckwaffe wie auch angesichts der im Schlafzimmer des Angeklagten entdeckten Schreckschusswaffe und der dort vorhandenen Armbrust mit eingelegtem Pfeil den Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls dazu Feststellungen zu 24 25 26 treffen haben (vgl. zur Relevanz der Bauart von Schreckschusswaffen nur BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - 5 StR 104/21 mwN; zur notwendigen räumlichen Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554).
  • BGH, 02.04.2020 - 1 StR 28/20

    Beweiswürdigung des Tatgerichts (erforderliche Darlegungen bei Anschluss an ein

    a) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19 Rn. 20; Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 - 4 StR 496/19 Rn. 4; vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 5 und vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18 Rn. 7).
  • BayObLG, 21.11.2022 - 201 ObOWi 1291/22

    Anforderungen an freisprechendes Urteil bei Abweichung von Bedienungsanleitung

    a) Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st.Rspr.; BGH, Urt. v. 02.04.2020 - 1 StR 28/20; 23.01.2020 - 3 StR 433/19; 22.05.2019 - 1 StR 79/19 und 24.01.2019 - 1 StR 564/18, jew. bei juris).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 99/20

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Das Tatgericht muss in einer solchen Konstellation allerdings die konkreten Umstände des Einzelfalls in einer Weise darlegen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist, ob der Täter die Schusswaffe tatsächlich jederzeit verwenden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19 Rn. 11 ff. mwN; Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19 Rn. 15; vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 355/18 Rn. 3 und vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10 Rn. 4 ff.).
  • BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe in Fällen der Bagatellkriminalität

    Auch soweit gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 letzte Var. StPO im Urteil ausdrücklich zu begründen ist, warum auf eine Geldstrafe und nicht auf eine kurze Freiheitsstrafe erkannt wurde, ist eine Darstellung der Lebenssachverhalte, die den Vorverurteilungen des Angeklagten zugrunde lagen, nur dann geboten, wenn der Tatrichter diese für entscheidungserheblich hält (Fortentwicklung zu BGH, Urt. vom 23. Januar 2020, 3 StR 433/19).
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