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   BGH, 07.08.2014 - 3 StR 438/13   

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https://dejure.org/2014,26995
BGH, 07.08.2014 - 3 StR 438/13 (https://dejure.org/2014,26995)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2014 - 3 StR 438/13 (https://dejure.org/2014,26995)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2014 - 3 StR 438/13 (https://dejure.org/2014,26995)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 95 Abs. 3 AMG
    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung weiterer nicht abgeurteilter Taten trotz fehlender prozessordnungsgemäßer und bestimmter Feststellung); Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 6a AMG, § 95 AMG
    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Straftaten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bzgl. Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Straftaten

  • ra.de
  • RA Kotz

    Nicht angeklagte Taten als Strafschärfungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AMG § 95 Abs. 3
    Strafzumessung bzgl. Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3259
  • NStZ-RR 2014, 340
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.10.2003 - 4 StR 359/03

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Verfolgungsverjährung; Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 07.08.2014 - 3 StR 438/13
    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, bei Pfister NStZ-RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306).
  • BGH, 02.07.2009 - 3 StR 251/09

    Gesamtstrafenbildung (Serienstraftaten); strafschärfende Berücksichtigung nicht

    Auszug aus BGH, 07.08.2014 - 3 StR 438/13
    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, bei Pfister NStZ-RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306).
  • BGH, 12.05.1995 - 3 StR 179/95

    Strafverschärfung - Strafzumessung - Strafverschärfende Gründe - Früheres

    Auszug aus BGH, 07.08.2014 - 3 StR 438/13
    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, bei Pfister NStZ-RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2015 - 4 Ss 166/15

    Strafbare Nachstellung: Handlungseinheit bei nach Eintritt des tatbestandlichen

    Straftaten, die nicht Gegenstand der Anklage sind und nicht rechtskräftig festgestellt sind, muss er so bestimmt feststellen, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 438/13, NJW 2014, 3259 Rn. 4).
  • BGH, 21.12.2022 - 4 StR 178/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Anforderungen an die Beweiswürdigung

    Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wiederum über die drei verfahrensgegenständlichen Taten hinaus Feststellungen zu weiteren Taten des Angeklagten treffen und diese strafschärfend berücksichtigen wollen, wird es zu beachten haben, dass die Verwertung von Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, im Rahmen der Strafzumessung voraussetzt, dass diese prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass ihr wesentlicher Unrechtsgehalt abgeschätzt und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung eines bloßen Verdachts ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 4 StR 60/18 Rn. 4; Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 350/15, StV 2016, 558; Beschluss vom 7. Januar 2015 - 2 StR 259/14 NStZ 2015, 555; Beschluss vom 20. August 2014 - 3 StR 315/14, StV 2015, 552, 553; Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 438/13, NStZ-RR 2014, 340; Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 230/90 NStZ 1991, 182; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 41; Kinzig in Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 46 Rn. 33; Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 159; jew. mwN).
  • BGH, 24.04.2018 - 4 StR 60/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung anderer noch nicht abgeurteilter

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2017 - 4 StR 351/17; vom 7. August 2014 - 3 StR 438/13, NJW 2014, 3259 jeweils mwN).
  • LG Kempten, 16.04.2021 - 120 Js 11152/20

    Strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten

    Die Taten stehen angesichts der Angaben der Geschädigten zur Überzeugung der Kammer fest und sind somit in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen und keine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten darstellen (s. auch BGH 3 StR 438/13).
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