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   BGH, 02.12.2008 - 3 StR 441/08   

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https://dejure.org/2008,8617
BGH, 02.12.2008 - 3 StR 441/08 (https://dejure.org/2008,8617)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2008 - 3 StR 441/08 (https://dejure.org/2008,8617)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - 3 StR 441/08 (https://dejure.org/2008,8617)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 306a Abs. 2 StGB; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Schwere Brandstiftung (konkrete Gefahr für die Gesundheit eines Menschen; objektiv nachträgliche Prognose); Verfahrensrüge (Darstellungsanforderungen: Einbeziehung der Anklage von Amts wegen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung i.S.d. § 306a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen einer engen räumlichen Nähe eines Menschens zur Gefahrenquelle

  • Judicialis

    StGB § 306a Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306a Abs. 2
    Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung i.S.d. § 306a Abs. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) bei Vorliegen einer engen räumlichen Nähe eines Menschens zur Gefahrenquelle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98

    Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft

    Auszug aus BGH, 02.12.2008 - 3 StR 441/08
    Zur Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch nicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33; Fischer, StGB 55. Aufl. § 306 a Rdn. 10, 11).
  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 109/96

    Vorsätzliche gefährliche Körperverletzung oder Notwehr bzw. Notwehrexzess -

    Auszug aus BGH, 02.12.2008 - 3 StR 441/08
    Der Auffassung des Generalbundesanwalts, der unter Hinweis auf die Entscheidung BGH NStZ-RR 1997, 65 die Zulässigkeit der Rüge bezweifelt, weil die Revision die Anklageschrift nicht vollständig mitgeteilt habe, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 292/12

    Gefährliche Körperverletzung (anderes gefährliches Werkzeug: Kfz, unmittelbarer

    Der Angeklagte M. C. ist wegen derselben Tat verurteilt worden wie der Angeklagte A. C. Der sachlich-rechtliche Fehler, der zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten A. C. führt, hat sich im Schuldspruch auch zum Nachteil des Angeklagten M. C. ausgewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 441/08, Tz. 12).
  • BGH, 07.04.2016 - 1 StR 579/15

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Beschränkung durch falsche Benennung des

    Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die Anklageschrift nicht vorgetragen werden muss, da diese von Amts wegen vom Revisionsgericht zur Kenntnis zu nehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 131/14; vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 441/08, StraFo 2009, 115 und vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589).
  • BGH, 10.10.2013 - 2 StR 64/13

    Schwere Brandstiftung (konkrete Gesundheitsgefahr für einen Menschen); Rücktritt

    Zur Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch nicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 441/08, BGHR StGB § 306a Abs. 2 Gesundheitsschädigung 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306a Rn. 11, jeweils mwN).
  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 421/12

    Reichweite der richterlichen Hinweispflicht

    Zum Inhalt der Anklageschrift muss die Revision nicht vortragen, denn diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen (Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 441/08, StraFo 2009, 115; vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589).
  • BGH, 18.12.2012 - 3 StR 458/12

    Berichtigung des Urteilstenors (keine Aufnahme gesetzlicher Regelbeispiele);

    Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 261 StPO: Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2008 (3 StR 441/08, StraFo 2009, 115) die Rüge bereits für unzulässig erachtet, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.
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