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   BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19   

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https://dejure.org/2020,13133
BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19 (https://dejure.org/2020,13133)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2020 - 3 StR 443/19 (https://dejure.org/2020,13133)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 (https://dejure.org/2020,13133)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB
    Verminderung der Steuerungsfähigkeit und Alkoholkonsum (Berechnung er BAK; fehlende exakte Angaben zur Alkoholmenge; Schätzung; Berechnungsgrundlage; zweckrationales Verhalten; unauffällige Motorik)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit: Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei ungenauen Angaben des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224a
    Revision gegen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de

    Alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit: Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei ungenauen Angaben des Angeklagten

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf Grund von Schätzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 473
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.10.1988 - 4 StR 460/88

    Verurteilung wegen schweren Raubes und Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne

    Auszug aus BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19
    Die Ausführungen im Urteil lassen indes besorgen (UA S. 19), dass das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, nicht in den Blick genommen hat, dass dem Blutalkoholgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zukommt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14, 15).

    Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Vorgehen des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage der Einsichtsfähigkeit des Täters, steht einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit aber nicht entgegen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 15).

  • BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88

    Indizieller Wert einer hohen Blutalkoholkonzentration - Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19
    Die Ausführungen im Urteil lassen indes besorgen (UA S. 19), dass das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, nicht in den Blick genommen hat, dass dem Blutalkoholgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zukommt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14, 15).

    Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Vorgehen des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage der Einsichtsfähigkeit des Täters, steht einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit aber nicht entgegen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 15).

  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 668/86

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Verminderte Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19
    Die Ausführungen im Urteil lassen indes besorgen (UA S. 19), dass das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, nicht in den Blick genommen hat, dass dem Blutalkoholgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zukommt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14, 15).

    Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Vorgehen des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage der Einsichtsfähigkeit des Täters, steht einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit aber nicht entgegen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 15).

  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19
    Die Ausführungen im Urteil lassen indes besorgen (UA S. 19), dass das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, nicht in den Blick genommen hat, dass dem Blutalkoholgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zukommt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14, 15).

    Solches Verhalten des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage seiner Einsichtsfähigkeit; es steht jedoch einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht von vorneherein entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 311; Beschluss vom 25. November 2008 - 5 StR 500/08, NStZ-RR 2009, 70).

  • BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90

    Berechnung der Tatzeit-BAK bei fehlenden Trinkmengenangaben

    Auszug aus BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19
    Von ihr ist ein Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23).
  • BGH, 03.06.2015 - 5 StR 55/15

    Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung (Umfang der

    Auszug aus BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19
    Zwar trifft es zu, dass ein Tatgericht nicht gehalten ist, seiner rechtlichen Würdigung Umstände zugunsten des Angeklagten zugrunde zu legen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255 f. und vom 29. September 2016 - 4 StR 320/16, NStZ-RR 2016, 380, 381; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 65 mwN); vorliegend ist allerdings angesichts der Gesamtumstände - die Zeugin H. hat zumindest die Angeklagten L. zum Zeitpunkt ihres Erscheinens in der Gaststätte als bereits "gut angestochen' bezeichnet - die Annahme einer erheblichen Alkoholisierung - auch im Bereich einer Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ oder mehr - nicht ausgeschlossen.
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 183/93

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

    Auszug aus BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19
    Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf Grund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie die Bekundungen von Zeugen - wie hier der Zeugin H. - zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH, StV 1993, 519; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 1 StR 448/18).
  • BGH, 29.09.2016 - 4 StR 320/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil:

    Auszug aus BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19
    Zwar trifft es zu, dass ein Tatgericht nicht gehalten ist, seiner rechtlichen Würdigung Umstände zugunsten des Angeklagten zugrunde zu legen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255 f. und vom 29. September 2016 - 4 StR 320/16, NStZ-RR 2016, 380, 381; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 65 mwN); vorliegend ist allerdings angesichts der Gesamtumstände - die Zeugin H. hat zumindest die Angeklagten L. zum Zeitpunkt ihres Erscheinens in der Gaststätte als bereits "gut angestochen' bezeichnet - die Annahme einer erheblichen Alkoholisierung - auch im Bereich einer Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ oder mehr - nicht ausgeschlossen.
  • BGH, 31.05.1988 - 3 StR 203/88

    Umfang der Prüfungspflicht der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19
    Die Ausführungen im Urteil lassen indes besorgen (UA S. 19), dass das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, nicht in den Blick genommen hat, dass dem Blutalkoholgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zukommt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14, 15).
  • BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholisierung als Grund der fehlenden

    Auszug aus BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19
    Insbesondere der alkoholgewohnte Täter - die Zeugin H. hat weiter angegeben, die Angeklagten L. tränken des Öfteren und mehr als andere vertragen könnten - kann sich unter Umständen im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NStZ-RR 2015, 367, 368 und vom 28. Februar 2018 - 4 StR 530/17, NStZ-RR 2018, 136; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 20 Rn. 23a mwN).
  • BGH, 23.01.2019 - 1 StR 448/18

    Schuldunfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum (erforderliche Berechnung der

  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 54/94

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

  • BGH, 28.02.2018 - 4 StR 530/17

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Beurteilung der Steuerungsfähigkeit

  • BGH, 03.05.1988 - 1 StR 193/88

    Einschränkung des Hemmungsvermögens durch den Genuss alkoholischer Getränke -

  • BGH, 25.11.2008 - 5 StR 500/08

    Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer alkoholbedingten verminderten

  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Vielmehr ist in solchen Fällen eine Berechnung der BAK aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6).

    Erst wenn sich auch nach der Ausschöpfung der vorhandenen Beweise keine annähernd verlässliche Berechnung der BAK zur Tatzeit durchführen ließ, was der Tatrichter im Urteil nachvollziehbar dartun muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4), richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 406/98 -, juris; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 StRR 13/03 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 81 Ss 72/09 -, juris Rn. 11; Fischer, a.a.O. Rn. 15, 26).

    Jedoch kommt der Blutalkoholkonzentration - neben dem Leistungsverhalten und anderen psychodiagnostischen Kriterien (vgl. dazu BGHSt 43, 66) - ein maßgebliches indizielles Gewicht für die Beurteilung der Schuldunfähigkeit zu (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 StR 557/12 -, juris Rn. 9; Fischer, a.a.O. § 20 Rn. 23, 23a).

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 325/21

    Tötung einer 15jährigen Berliner Schülerin an der Rummelsburger Bucht muss

    Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen zudem nicht erkennen, von welchem Grad der Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt es - gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes - überhaupt ausgegangen ist; dies kann aber in Fällen wie dem vorliegenden nicht offen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19, NStZ 2020, 473 mwN).
  • BGH, 23.11.2022 - 4 StR 426/22

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anschließen des Tatgerichts an die Beurteilung eines

    Auch bei geplanten und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt (oder im Einzelfall aufgehoben) sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 5 StR 99/22 Rn. 10; Beschluss vom 15. Juli 2020 - 2 StR 175/20 Rn. 10; Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 Rn. 7; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 574/18 Rn. 14, 19).
  • BGH, 28.04.2022 - 2 StR 77/20

    Schuldfähigkeit (Bejahung schwerer anderer seelischer Störung: Naheliegen einer

    Solches Verhalten des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage der Einsichtsfähigkeit; es steht jedoch einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19, NStZ 2020, 473 mwN).
  • BGH, 20.07.2023 - 2 StR 88/22

    Prüfung der Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung des Täters; Änderung des

    Auf der Grundlage der Angaben der Nebenklägerin durfte das Landgericht nicht von einer darauf gestützten Berechnung der Blutalkoholkonzentration absehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19, NStZ 2020, 473).
  • BGH, 27.09.2023 - 2 StR 46/23

    Revision wegen einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung hinsichtlich der

    Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer bei ihrer Beurteilung nicht in den Blick genommen hat, dass dem Blutalkoholgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 mwN).
  • BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20

    Absehen von grundsätzlich gebotener BAK-Bestimmung zur Beurteilung der

    In diesem Fall ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, aufgrund von Trinkmengenangaben eine Berechnung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt vorzunehmen, weil dessen Höhe ein Indiz für eine erhebliche alkoholische Aufnahme und damit das Ausmaß der Beeinträchtigung der Schuld darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - 3 StR 443/19 = NStZ 2020, 473; 28.07.2020 - 2 StR 229/20 und 23.01.2019 - 1 StR 448/18, jeweils bei juris).
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