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   BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04   

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https://dejure.org/2005,1883
BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04 (https://dejure.org/2005,1883)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 StR 446/04 (https://dejure.org/2005,1883)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04 (https://dejure.org/2005,1883)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. e EMRK; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 26 a StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 24 Abs. 1 und 2 StPO; § 187 GVG
    Besorgnis der Befangenheit; gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot des Richters in eigener Sache; mit Unrecht verworfenes Ablehnungsgesuch; verfahrensfremde Ablehnungsgesuche; Verwerfung als unzulässig; Willkür; Rechtsmissbrauch; absoluter ...

  • lexetius.com

    StPO §§ 26 a, 338 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendung von § 26a Strafprozessordnung (StPO) und ihre revisionsgerichtliche Kontrolle; Rechtfertigung des Misstrauens in die Unparteilichkeit eines Richters; Anspruch auf einen Dolmetscher bei ausreichendem Verständnis hinsichtlich der Gerichtssprache; Gleichstellung des ...

  • Judicialis

    StPO § 26 a; ; StPO § 338 Nr. 3; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 26a § 338 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Verwerfung völlig ungeeigneter Befangenheitsanträge nach § 26a StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Absoluter Revisionsgrund und Besorgnis der Befangenheit bei Überdehnung des § 26a StPO durch den Richter in eigener Sache (Karsten Gaede; HRRS 9/2005, 319)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3434
  • NStZ 2006, 51
  • StV 2005, 587
  • JR 2006, 382
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
    Zur Anwendung von § 26 a StPO und ihrer revisionsgerichtlichen Kontrolle nach der Entscheidung des BVerfG vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).

    Dem Fehlen einer Begründung steht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 3; als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet von BVerfG NJW 1995, 2912, 2913; BVerfG, Beschl. vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).

    Im Hinblick darauf verlangen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und dessen Gewährleistungen eine enge Auslegung des § 26 a StPO (BVerfG, Beschl. vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01) mit der Frage befasst, ob diese Auslegung des § 338 Nr. 3 StPO auch dann mit dem Grundgesetz in Einklang stünde, wenn die Gerichte tatsächlich zunehmend in Fällen offensichtlicher Unbegründetheit eines Ablehnungsantrags bewusst in das Verfahren nach § 26 a StPO ausweichen sollten, weil der begangene Rechtsverstoß im Revisionszug regelmäßig folgenlos bleibt.

  • BGH, 16.12.1988 - 4 StR 563/88

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters am Urteil

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
    Dem Fehlen einer Begründung steht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 3; als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet von BVerfG NJW 1995, 2912, 2913; BVerfG, Beschl. vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).

    Die Entscheidung darüber richtet sich nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGHSt 18, 200, 202; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 3; BGH StV 2002, 116).

  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 410/00

    Unzulässiger Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Völlig ungeeignete, fehlende

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
    Dem Fehlen einer Begründung steht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 3; als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet von BVerfG NJW 1995, 2912, 2913; BVerfG, Beschl. vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).
  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
    Da dieses Gesuch zu Recht als unzulässig gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verworfen wurde (vgl. oben zu 2. a)), bedurfte es einer dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters nicht (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 26 Rdn. 20, Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 26 Rdn. 14).
  • BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89

    Richterablehnung durch Angeklagten nach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgter

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
    Vielmehr hat das Gericht, wenn eine der in § 26 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO genannten Voraussetzungen der Vorschrift vorliegt, in dem vereinfachten Verfahren und unter Mitwirkung des Abgelehnten zu entscheiden (BGHSt 37, 99, 105; BGH NStZ 1982, 291; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 26 a Rdn. 2).
  • BVerfG, 02.02.1995 - 2 BvR 37/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
    Dem Fehlen einer Begründung steht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 3; als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet von BVerfG NJW 1995, 2912, 2913; BVerfG, Beschl. vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 504/99

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
    Die Entscheidung darüber richtet sich nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGHSt 18, 200, 202; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 3; BGH StV 2002, 116).
  • BGH, 12.12.1962 - 2 StR 495/62

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes im Sinne von §

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
    Die Entscheidung darüber richtet sich nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGHSt 18, 200, 202; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 3; BGH StV 2002, 116).
  • BGH, 04.01.1989 - 3 StR 398/88

    Unzulässigkeit der Richterablehnung mangels geeigneter Begründung; Keine Beschwer

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
    Dem Fehlen einer Begründung steht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 3; als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet von BVerfG NJW 1995, 2912, 2913; BVerfG, Beschl. vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).
  • BGH, 23.02.1999 - 4 StR 15/99

    Verwerfung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig (völlig

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04
    Dem Fehlen einer Begründung steht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 3; als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet von BVerfG NJW 1995, 2912, 2913; BVerfG, Beschl. vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).
  • BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Auch die revisionsgerichtliche Prüfung nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04, wistra 2005, 464 ergibt, dass ein klarer Fall missbräuchlich angebrachter Ablehnungsgesuche vorliegt. Schon in der hier sogar mehrfachen Wiederholung gleichlautender Anträge kann eine Absicht zur Verfahrensobstruktion erkennbar werden. Der von der Strafkammer aus dem Umstand, dass für verschiedene Angeklagte gestellte Anträge sowohl vom Erscheinungsbild als auch vom Inhalt identisch waren, gezogene Schluss auf ein zwischen den Verteidigern abgestimmtes Verhalten, liegt dabei überaus nahe. Die Stellung langer Anträge zu Protokoll und die Anwürfe gegen die Mitglieder der Strafkammer, die ersichtlich zur Wahrung der Verteidigungsinteressen nicht erforderlich waren, deuten ebenfalls auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke oder die Absicht zur bloßen Verschleppung des Verfahrens hin. Jedenfalls in der Gesamtschau lässt dieses Prozessverhalten keinen vernünftigen Zweifel zu, dass es der Verteidigung (auch) mit den abgelehnten Befangenheitsanträgen nicht um die Wahrnehmung legitimer Verteidigungsaufgaben - den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder auch nur einem prozessordnungswidrigen Urteil zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 3 StR 445/04, NStZ 2005, 341) - ging, sondern um die Verhinderung eines geordneten Verfahrensfortgangs und -abschlusses in angemessener Zeit durch die zielgerichtete und massive Beeinträchtigung von Verfahrensherrschaft und Arbeitsfähigkeit des Strafgerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 129/05, NJW 2005, 2466).
  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer, ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei, stehe einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich, entspricht der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2001 - 1 StR 410/00 -, NStZ-RR 2002, S. 66; Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04 -, NJW 2005, S. 3434 mit Anm. Meyer-Goßner, NStZ 2006, S. 53 f. sowie Rudolphi, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand: Juni 2004, § 26 a Rn. 6, m.w.N.).

    Wie jene - in der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2005 und in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts angesprochenen - Fälle zu bewerten sind, in denen sich ein Verfassungsverstoß nicht feststellen lässt, sondern das Urteil "nur" auf einer fehlerhaften Anwendung des Strafprozessrechts beruht, haben - als Frage des einfachen Rechts - in erster Linie die Fachgerichte zu entscheiden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss des 3. Strafsenats vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04 -, NJW 2005, S. 3434 ff.; Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05 -, NJW 2005, S. 3436 ff.).

  • LG München I, 30.11.2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15

    Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten

    Damit erübrigt sich auch die Mitteilung der für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Richter sowie die Abgabe und Mitteilung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 26 Abs. 3 StPO, Denn diese ist nur für den Fall einer Entscheidung über zulässige Ablehnungsanträge nach (j 27 StPO erforderlich (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; BGH-NJW 05, 3434).
  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

    (1) Ein Ablehnungsgesuch ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO "mit Unrecht verworfen", wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (anknüpfend an BVerfG - Kammer - StV 2005, 478: BGHSt 50, 216; vgl. auch BGH NJW 2005, 3434; BVerfG - Kammer - StraFo 2006, 232).
  • BGH, 25.04.2006 - 3 StR 429/05

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (fehlende Begründung; völlig ungeeignete

    Bei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegebene Begründung in dem genannten Sinne völlig ungeeignet ist, muss im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden (BGH StV 2005, 587 m. w. N.).

    Dementsprechend stellt sich hier auch weder die Frage, ob das Landgericht mit seiner Entscheidung den von § 26 a StPO gesteckten Rahmen "willkürlich" überschritten hat, mit der Folge, dass allein deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs nach Beschwerdegrundsätzen ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3410, 3412), noch die, ob neben einer "willkürlichen Überschreitung" überhaupt noch ein Bereich schlicht rechtsfehlerhafter Beurteilung des Rahmens von § 26 a Abs. 1 StPO durch den Tatrichter denkbar ist, bei dem Raum für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach Beschwerdegrundsätzen bleibt (so BGH StV 2005, 587; möglicherweise anders - Willkür schon bei jeder vom Wortlaut des § 26a Abs. 1 StPO nicht gedeckten Ablehnung - BVerfG, Beschl. vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 Rdn. 50 und 56).

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 196/11

    Zuständigkeit (Staatsschutzkammer; Rüge; absoluter Revisionsgrund auch ohne

    Die Zuständigkeit des Gerichts hängt somit nicht von einer richterlichen Entscheidung ab (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04, NJW 2005, 3434, 3435 f.), sondern allein von den verfahrensgegenständlichen Taten.
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 371/06

    Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge

    Demgegenüber gibt es auch Fallgestaltungen, in denen sich ein Verfassungsverstoß nicht feststellen lässt, vielmehr die §§ 26a, 27 StPO "nur" schlicht fehlerhaft angewendet wurden (BVerfG StraFo 2006, 232, 236; vgl. ferner BGH StV 2005, 587, 588; Beschluss vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05 - Umdr.
  • OLG Köln, 30.10.2007 - 83 Ss 128/07

    Verstoß gegen Zuständigkeitsregelungen bei Verwerfung von Befangenheitsgesuchen

    Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich stehe, entspricht seit langem der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGH - 3. Strafsenat - NJW 2005, 3434, 3534; BGH - 5. Strafsenat - NJW 2005, 3436, 3437; NJW 2006, 2864, 2865; BGH - 1. Strafsenat - NStZ 2007, 161, 162; Pfeiffer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 26 a Rdnr. 3; Lemke in: Heidelberger Kommentar zur StPO, § 26 a Rdnr. 7; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 26 a Rdnr. 4 a).

    Vielmehr hat das Gericht, wenn eine der Voraussetzungen des § 26 a StPO vorliegt, in dem vereinfachten Verfahren unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden (BGH NJW 2005, 3434, 3436).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze wird es von der neueren Rechtsprechung nicht beanstandet, wenn ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wird, das sich auf prozessuale Maßnahmen des Vorsitzenden stützt, die ersichtlich im Einklang mit dem Prozessrecht stehen, wie etwa die Zurückweisung des Begehrens der Verteidigung, den Anklagesatz in der Muttersprache des Angeklagten zu verlesen, die Ablehnung des Antrags, einen Dolmetscher für den des Deutschen mächtigen Angeklagten zu bestellen, oder die Verweigerung bestimmter von der Verteidigung begehrter Protokollierungen (vgl. BGH NJW 2005, 3434, 3435).

  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 154/06

    Gesetzlicher Richter (Ablehnungsverfahren; Richter in eigener Sache; Besorgnis

    Dies begründet nach der Rechtsprechung des Senats den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO (BGHSt 50, 216; vgl. auch BGH NStZ 2006, 51 m. Anm. Meyer-Goßner; BVerfG - Kammer - StraFo 2006, 232, 236; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05).
  • BGH, 15.12.2005 - 1 StR 411/05

    Rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag; gesetzlicher Richter (Ablehnung eines

    Der Senat kann auch offenlassen, ob die Kammer nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren durfte (vgl. dazu BVerfG - Kammer - NJW 2005, 3410; BGH NJW 2005, 3434; NJW 2005, 3436).
  • KG, 28.09.2012 - 3 Ws (B) 524/12

    Richterablehnung im Bußgeldverfahren: Durchführung der Hauptverhandlung durch den

  • BGH, 23.01.2019 - 1 StR 666/17

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch (rechtzeitiges Ablehnungsgesuch bei Entscheidung

  • BGH, 17.12.2009 - 3 StR 367/09

    Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (unverzügliche Anbringung;

  • OLG München, 30.05.2007 - 5St RR 35/07

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch bei ausschließlicher Begründung mit Beteiligung der

  • OLG Rostock, 25.09.2018 - 20 Ws 180/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • OLG Koblenz, 02.07.2007 - 1 Ws 317/07

    Richterablehnung: Nichtangabe eines Ablehnungsgrundes; Ablehnung eines Antrags

  • OLG Celle, 28.02.2007 - 322 Ss 21/07

    Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes im Falle der fehlerhaften Ablehnung

  • OLG München, 04.02.2016 - 2 Ws 122/16

    Befangenheitsantrag im Rahmen einer Anhörungsrüge

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2006 - 5 Ss OWi 175/06

    Entscheidung über die Ablehnung eines Richters beim Amtsgericht wegen eines

  • OLG Braunschweig, 12.07.2012 - Ss OWi 113/12

    Vorliegen des § 26a StPO bei reiner Formalentscheidung

  • KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 253/17

    Ablehnung eines Bußgeldrichters: Prüfung der Zurückweisung eines

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