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   BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11   

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BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11 (https://dejure.org/2012,4959)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2012 - 3 StR 447/11 (https://dejure.org/2012,4959)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2012 - 3 StR 447/11 (https://dejure.org/2012,4959)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG; § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 1 KWG; § 1a KWG; § 263 StGB; § 266 StGB
    Unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen (Organisationsdelikt; Anlagevermittlung; Finanzportfolioverwaltung; Finanzkommissionsgeschäft); Untreue; Betrug (Vermittlung von Kapitalanlageprodukten; Täuschung über "Sicherheit" der angelegten Gelder; Berechnung des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Tatbestandsmäßigkeit des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen als ein einheitliches Organisationsdelikt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KWG § 32 Abs. 1 S. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2
    Tatbestandsmäßigkeit des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen als ein einheitliches Organisationsdelikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Nochmals: Zur Unmittelbarkeit des Untreueschadens (RA Dr. Marcus Mosiek; HRRS 10/2012, 454)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.11.2010 - VI ZR 303/09

    Schutzgesetzverletzung: Erlaubnispflichtige gewerbsmäßige

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
    a) Für die Zuordnung zu den einzelnen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a KWG (und damit für eine Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG) sind die vertraglichen Vereinbarungen sowie die aus ihnen folgende Form des Rechtsgeschäfts zwischen dem Institut und dem Kunden maßgeblich (BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 303/09, NJW-RR 2011, 350, 351 mwN).

    bb) Eine Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) lässt sich den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entnehmen; denn darunter ist die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum zu verstehen, die eine auf die laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit erfordert (BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 303/09, NJW-RR 2011, 350, 351).

    Überdies sollte die A. Capital Management S.A. die Investitionen in eigenem Namen vornehmen, was zwar einer Verwaltung nicht zwingend entgegensteht (BGH, Urteil vom 9. November 2010, aaO), aber zumindest keinen typischen Fall der Finanzportfolioverwaltung darstellt.

    cc) Die Feststellungen ergeben auch kein Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), das einen Handel mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung voraussetzt und die typischen Merkmale eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. HGB, d.h. eine gewisse Ähnlichkeit mit diesem Geschäft aufweisen muss (BGH, Urteil vom 9. November 2010, aaO S. 350; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4/09, NVwZ-RR 2009, 980 f.).

  • BGH, 26.03.2009 - 5 StR 74/09

    Betrug (Individualisierung einzelner Taten bei Serienstraftaten); nachträgliche

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
    Dass die Bewährungszeit bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils abgelaufen war, stünde der Einbeziehung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1990 - 2 BvR 51/90, NJW 1991, 558; BGH, Urteil vom 27. März 1991 - 3 StR 358/90, NJW 1991, 2847; Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09, wistra 2009, 317).

    Allerdings wäre eine damit einhergehende Härte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. März 2009, aaO mwN); etwaige erbrachte Bewährungsauflagen wären auf die Strafe anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381).

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
    Soweit der neue Tatrichter in den Fällen II. 2. der Urteilsgründe wiederum zu einer Verurteilung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gelangen sollte, wird er zu bedenken haben, dass es sich bei dem unerlaubten Erbringen von Finanzdienstleistungen nicht um zehn selbständige Taten, sondern um ein einheitliches Organisationsdelikt handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 341; Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, § 54 KWG Rn. 15 (Stand: Juni 2011); MünchKommStGB/Janssen, 2010, § 54 KWG Rn. 66).

    Die Bezeichnung einer Anlage als "sicher" ist in dem Kontext zu bewerten, in dem sie im Angebot an potentielle Anleger Verwendung gefunden hat (BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 345).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
    Geht der Anleger bei einem Risikogeschäft täuschungsbedingt eine nicht mehr vertragsimmanente Verlustgefahr ein, sind das mit der Zahlung des Anlagebetrags eingegangene - aufgrund einer Täuschung und eines entsprechenden Irrtums überhöhte - Risiko und der dadurch verursachte Minderwert des im Synallagma Erlangten zu bewerten (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 202 f.).

    Dass die Anleger über die Existenz des Anlagemodells getäuscht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009, aaO S. 204) oder etwas völlig anderes als beabsichtigt erwarben (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15 f.) und daher der Schaden dem gesamten Anlagebetrag entsprach, hat das Landgericht nicht festgestellt.

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
    Allerdings wäre eine damit einhergehende Härte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. März 2009, aaO mwN); etwaige erbrachte Bewährungsauflagen wären auf die Strafe anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381).
  • BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90

    Strafaussetzung - Bewährungszeit - Gesamtfreiheitsstrafe - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
    Dass die Bewährungszeit bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils abgelaufen war, stünde der Einbeziehung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1990 - 2 BvR 51/90, NJW 1991, 558; BGH, Urteil vom 27. März 1991 - 3 StR 358/90, NJW 1991, 2847; Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09, wistra 2009, 317).
  • BGH, 20.09.2000 - 3 StR 19/00

    Konkurrenzverhältnis von Betrug und Untreue; Mitbestrafte Nachtat; Tat im

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
    Sollte in den Fällen II. 4. der Urteilsgründe eine Strafbarkeit nach § 266 StGB nicht zu belegen sein, wird der neue Tatrichter nach einer Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Teile der Tat Anlass haben zu prüfen, ob eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 263 StGB in Betracht kommt (§ 264 Abs. 1, § 154a Abs. 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 StR 157/04, NStZ-RR 2005, 151, 152; Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 19/00, NStZ 2001, 195 f.).
  • BGH, 16.12.2004 - 3 StR 157/04

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Vermögensschaden); Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
    Sollte in den Fällen II. 4. der Urteilsgründe eine Strafbarkeit nach § 266 StGB nicht zu belegen sein, wird der neue Tatrichter nach einer Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Teile der Tat Anlass haben zu prüfen, ob eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 263 StGB in Betracht kommt (§ 264 Abs. 1, § 154a Abs. 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 StR 157/04, NStZ-RR 2005, 151, 152; Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 19/00, NStZ 2001, 195 f.).
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
    Sollte der neue Tatrichter in diesen Fällen zu einer Verurteilung gelangen, wird er zu berücksichtigen haben, dass Gewerbsmäßigkeit im Sinne der § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB ein zumindest mittelbar eigennütziges Handeln des Täters oder Teilnehmers voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328 mwN).
  • BVerfG, 23.02.1990 - 2 BvR 51/90

    Kein Straferlaß nach Ablauf der Bewährungszeit bei Erfordernis zur Bildung einer

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
    Dass die Bewährungszeit bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils abgelaufen war, stünde der Einbeziehung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1990 - 2 BvR 51/90, NJW 1991, 558; BGH, Urteil vom 27. März 1991 - 3 StR 358/90, NJW 1991, 2847; Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09, wistra 2009, 317).
  • BGH, 07.07.2005 - III ZR 422/04

    Aussonderung von nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 379/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 410/09

    Untreue (Auskehrung eines Darlehensbetrages vor dinglicher Sicherung; Berechnung

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 49/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

  • BGH, 07.09.2011 - 2 StR 600/10

    Untreue durch Unterlassen (Anforderungen an den Nachteil; bloße Wiedergutmachung;

  • BVerwG, 08.07.2009 - 8 C 4.09

    Rechtsschutzinteresse; Komplementär-GmbH; Fehlen von Fortführungsaussichten;

  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    (4.1) Soweit in der Rechtsprechung ganz überwiegend gefordert wird, dass über die reine Kausalität hinausgehend der Vermögensnachteil unmittelbar auf der Verletzung der vermögensbezogenen Treuepflicht beruhen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 2006 - 1 StR 519/05, BGHSt 51, 29, 33; Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 447/11, juris Rn. 18), ist auch diese Voraussetzung erfüllt.
  • BGH, 16.05.2017 - 3 StR 445/16

    Voraussetzungen der ausnahmsweisen Aburteilung einer als mitbestrafte Nachtat

    Die hierauf basierende Aussicht auf Erfüllung der vom Angeklagten eingegangenen Verpflichtung war nicht die versprochene Gegenleistung, sondern ein "aliud' ohne wirtschaftlichen Wert, denn eine auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung ist an sich schon wertlos (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204; vom 27. März 2012 - 3 StR 447/11, juris Rn. 16).

    Auch in diesem Fall wäre die insoweit betroffene Leistung der A., der eine sichere und hochrentable Anlage versprochen worden war, in voller Höhe als Schaden anzusehen, da dieses Anlagekonzept von dem von ihr verfolgten Zweck derart abwich, dass sie hieraus keinen Nutzen ziehen konnte ("aliud'), die empfangene Leistung also in vollem Umfang unbrauchbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15 ff. mwN; Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 447/11, juris Rn. 16).

  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

    Der Vermögensnachteil beruht auch unmittelbar auf der Verletzung der vermögensbezogenen Treuepflicht (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 447/11, BeckRS 2012, 10160 Rn. 18).
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