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   BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13   

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BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13 (https://dejure.org/2014,2007)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2014 - 3 StR 447/13 (https://dejure.org/2014,2007)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - 3 StR 447/13 (https://dejure.org/2014,2007)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 27 StGB, § 52 Abs 1 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Drogenkuriertätigkeit als Beihilfe; Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • Wolters Kluwer

    Täterschaft eines Drogenkuriers

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Drogenkuriertätigkeit als Beihilfe; Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 Abs. 2 S. 1; BtMG § 29a Abs. 1
    Täterschaft eines Drogenkuriers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 111
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.04.2006 - 3 StR 87/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe);

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13
    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senat NStZ 2006, 454 f.; NStZ-RR 2012, 120; StV 2012, 287; BGH NStZ-RR 2012, 375 f.; BGH NStZ-RR 2013, 549).

    Erheblich strafschärfend hat das Landgericht die Menge des von dem Angeklagten in Besitz genommenen Cannabisharzes gewertet, die den zulässigen Grenzwert um das 4366fache überschritt (UA S. 8; Senat NStZ 2006, 454 f.).

  • BGH, 22.12.2011 - 3 StR 371/11

    Handeltreiben und Einfuhr von Betäubungsmitteln: Abgrenzung zwischen Beihilfe und

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13
    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senat NStZ 2006, 454 f.; NStZ-RR 2012, 120; StV 2012, 287; BGH NStZ-RR 2012, 375 f.; BGH NStZ-RR 2013, 549).

    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (Senat NStZ-RR 2012, 120; StV 2012, 287; BGH NStZ-RR 2012, 375 f.; BGH NStZ-RR 2013, 549).

  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 272/12

    Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13
    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senat NStZ 2006, 454 f.; NStZ-RR 2012, 120; StV 2012, 287; BGH NStZ-RR 2012, 375 f.; BGH NStZ-RR 2013, 549).

    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (Senat NStZ-RR 2012, 120; StV 2012, 287; BGH NStZ-RR 2012, 375 f.; BGH NStZ-RR 2013, 549).

  • BGH, 04.07.2007 - 2 StR 267/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13
    Obwohl die Strafkammer von einem täterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten ausgegangen ist, hat sie dessen untergeordnete Rolle bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8; BGH NStZ-RR 2007, 320).
  • BGH, 16.07.2013 - 4 StR 144/13

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13
    Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben zueinander in Tateinheit gem. § 52 StGB stehen (Senat NStZ 2009, 58; BGH StraFo 2013, 439; NStZ 2013, 549 f.).
  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19

    Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge:

    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschlüsse vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14; vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 und vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 jeweils mwN).
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 297/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senat, Beschluss vom 12. August 2014, 4 StR 174/14; Beschluss vom 3. Juli 2014, 4 StR 240/14; Beschluss vom 22. August 2012, 4 StR 272/12; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014, 3 StR 447/13; Beschluss vom 30. August 2011, 3 StR 270/11; Urteil vom 28. Februar 2007, 2 StR 516/06).

    Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wieder auf (Senat, Beschluss vom 25. Mai 2016, 4 StR 247/16; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014, 3 StR 447/13).

  • BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft: Beteiligung eines

    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 und vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 jeweils mwN).
  • BGH, 03.07.2014 - 4 StR 240/14

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    a) Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm, wie im vorliegenden Fall festgestellt, Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111, jeweils mwN).

    a) Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. a der Urteilsgründe lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben gemäß § 52 StGB in Tateinheit steht (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 aaO).

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 211/20

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit mit

    Tateinheit zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz der Betäubungsmittel besteht dann, wenn der Besitz derselben dem Handeltreiben dient (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 4 StR 170/16 Rn. 6 und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13 Rn. 1 mwN; BeckOK BtMG/Becker, 8. Ed., § 29 BtMG Rn. 142).
  • BGH, 10.05.2016 - 4 StR 170/16

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht (unerlaubtes

    Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und täterschaftlicher Besitz derselben zueinander in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB stehen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 mwN).
  • LG Hamburg, 13.01.2021 - 628 KLs 6/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung der Beteiligung an

    Auch die Transporttätigkeit des Drogenkuriers stellt oft nur eine Beihilfehandlung dar (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, juris-Tz. 1).
  • BGH, 07.09.2017 - 1 StR 409/17

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme;

    Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem das Tatgericht die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 und vom 4. Juli 2007 - 2 StR 267/07, NStZ-RR 2007, 320).
  • BGH, 13.10.2020 - 1 StR 291/20

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Soweit die Angeklagte S. in der Revisionsbegründung beanstandet, dass die Strafkammer zu ihren Lasten eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, ohne zu bedenken, dass eine Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht gekommen wäre, beschwert sie dies nicht, da der sich aus § 29a Abs. 1 BtMG ergebende Strafrahmen, aus dem dann hätte zugemessen werden müssen, wegen des Wegfalls des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB unter Beachtung des § 52 Abs. 2 StGB die schwerere Strafandrohung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13 mwN).
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