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   BGH, 08.02.2005 - 3 StR 452/04   

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https://dejure.org/2005,3830
BGH, 08.02.2005 - 3 StR 452/04 (https://dejure.org/2005,3830)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2005 - 3 StR 452/04 (https://dejure.org/2005,3830)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2005 - 3 StR 452/04 (https://dejure.org/2005,3830)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StPO; § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verfahrensabsprachen (Äußerungen in Vorgesprächen; Vorrang der Vorschriften über die Richterablehnung vor einer Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens; verbotene Vernehmungsmethoden)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hauptverhandlung - Was der Verteidiger bei Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung beachten muss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 526
  • StV 2005, 372
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.2004 - 4 StR 325/04

    Sicherungsverwahrung (Hang; Gesamtwürdigung; Sachverständige: Bedingungen des

    Auszug aus BGH, 08.02.2005 - 3 StR 452/04
    Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen, ebenso wenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat einer Verständigung im Strafprozeß zugänglich (BGH NStZ-RR 2005, 39; BGH, Urt. vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98; Beschl. vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98).
  • BGH, 06.08.1998 - 4 StR 268/98

    Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Einzelstrafen und Gesamtstrafen

    Auszug aus BGH, 08.02.2005 - 3 StR 452/04
    Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen, ebenso wenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat einer Verständigung im Strafprozeß zugänglich (BGH NStZ-RR 2005, 39; BGH, Urt. vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98; Beschl. vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98).
  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 17/98

    Nichtverhängung der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 08.02.2005 - 3 StR 452/04
    Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen, ebenso wenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat einer Verständigung im Strafprozeß zugänglich (BGH NStZ-RR 2005, 39; BGH, Urt. vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98; Beschl. vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98).
  • OLG Stuttgart, 30.01.2006 - 1 Ss 5/06

    Strafbefehl: Befangenheit bei Hinweis des Gerichts auf Verschärfungsmöglichkeit

    Ebenso wenig zulässig ist es, durch Einflussnahme auf das Verteidigungsverhalten gegen den Grundsatz der Aussagefreiheit zu verstoßen, etwa zu versuchen, mit der Androhung, eine Maßregel zu verhängen, den Angeklagten zu einem Geständnis zu bewegen (BGH NStZ 2005, 526), in Aussicht zu stellen, ohne Geständnis die an sich schuldangemessene Strafe zu erhöhen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 349) oder zu erklären, eine Verurteilung hänge davon ab, wie sich der Angeklagte einlasse (BayObLG OLGSt StPO § 24 Nr. 8).
  • BGH, 08.12.2005 - 4 StR 198/05

    Recht auf ein faires Verfahren (Verfahrensabsprachen: ausgeschlossener Gegenstand

    Eine derartige Absprache wäre unzulässig gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; StV 2005, 372, 373; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 - und Beschluss vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98).
  • BGH, 18.06.2008 - 1 StR 204/08

    Keine Verletzung des fairen Verfahrens durch das Inaussichtstellen einer

    Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist einer Verständigung im Strafverfahren nicht zugänglich (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; NStZ 2005, 526).

    Ein nach einem gerichtlichen Höchststrafangebot abgegebenes Geständnis ist - gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt es abgegeben wird - grundsätzlich nicht geeignet, die Ermessensausübung entscheidend zu beeinflussen (vgl. BGH NStZ 2005, 526).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 799/05

    Zum selbstständigen Anwendungsbereich der Rügemöglichkeit nach § 338 Nr 3 StPO

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2005 - 3 StR 452/04 -,.

    Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers verworfen (veröffentlicht in NStZ 2005, S. 526).

  • BGH, 28.10.2008 - 3 StR 431/08

    Recht auf ein faires Verfahren (Gesamtbetrachtung; Deal; Absprache; unzulässiger

    Auf der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter, der bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzulässigen Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ablehnen (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05) und nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO geltend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zustande gekommenen Geständnisses rügen (§§ 136a, 337 StPO).
  • BGH, 07.03.2006 - 3 StR 37/06

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten;

    Das bisherige Verfahren gibt dem Senat erneut Anlass zu dem Hinweis, dass die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sein kann (BGH NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2005, 39) oder gar von einem Geständnis des Angeklagten abhängig gemacht werden darf (vgl. § 136 a StPO).
  • BGH, 21.10.2008 - 3 StR 305/08

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages (Beruhen)

    Soweit die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, der Vorsitzende habe auf die Abgabe des Geständnisses und die Rücknahme der Beweisanträge dadurch hingewirkt, dass er für den Fall einer Weigerung des Angeklagten gedroht habe, die Urteilsgründe müssten im Fall eines Schuldspruchs derart ausfallen, dass der Angeklagte mit erheblichen Schwierigkeiten in der weiteren Strafvollstreckung, insbesondere auch hinsichtlich der Frage einer vorzeitigen Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt zu rechnen habe, hätte dies der Angeklagte zum Anlass eines Ablehnungsantrags machen können (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05).
  • OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15

    Erledigung einer nach altem Recht angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß Art.

    Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Beschwerdeführer mit dem vorgenannten Anlassurteil in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 8. Februar 2005 (3 StR 452/04) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Import von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren.
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