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   BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10   

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https://dejure.org/2010,12746
BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10 (https://dejure.org/2010,12746)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2010 - 3 StR 454/10 (https://dejure.org/2010,12746)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10 (https://dejure.org/2010,12746)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 50 StGB, § 213 Alt 1 StGB
    Zusätzliche Strafrahmenverschiebung bei minder schweren Fall des Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 50 StGB, § 213 Alt 1 StGB
    Zusätzliche Strafrahmenverschiebung bei minder schweren Fall des Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch einen Ausbruch narzisstischer Wut in einem Affektzustand; Milderung des Strafrahmens aufgrund eines minder schweren Falls des Totschlags und verminderter Steuerungsfähigkeit

  • rewis.io

    Zusätzliche Strafrahmenverschiebung bei minder schweren Fall des Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Zusätzliche Strafrahmenverschiebung bei minder schweren Fall des Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 213
    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch einen Ausbruch narzisstischer Wut in einem Affektzustand; Milderung des Strafrahmens aufgrund eines minder schweren Falls des Totschlags und verminderter Steuerungsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 339
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.06.1993 - 5 StR 254/93

    Vorliegen eines minder schweren Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10
    Mit dieser Maßgabe kann jedoch auch eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Beleidigung dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631, 632).

    Bei der vom neuen Tatgericht gegebenenfalls zu treffenden Entscheidung, ob eine weitere Strafrahmenmilderung angezeigt ist, wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass die Milderungsgründe durch die enge Verknüpfung zwischen der Kränkung und dem psychischen Zustand des Angeklagten auf dieselben Wurzeln zurückgehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).

  • BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08

    Strafrahmenwahl; Totschlag in einem minder schweren Fall; Doppelmilderung; Affekt

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10
    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine derartige weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 8. Juni 1993 - 1 StR 276/93, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).

    Bei der vom neuen Tatgericht gegebenenfalls zu treffenden Entscheidung, ob eine weitere Strafrahmenmilderung angezeigt ist, wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass die Milderungsgründe durch die enge Verknüpfung zwischen der Kränkung und dem psychischen Zustand des Angeklagten auf dieselben Wurzeln zurückgehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).

  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85

    Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10
    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine derartige weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 8. Juni 1993 - 1 StR 276/93, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).
  • BGH, 06.11.1985 - 2 StR 590/85

    Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags -

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10
    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine derartige weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 8. Juni 1993 - 1 StR 276/93, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).
  • BGH, 10.10.1989 - 1 StR 239/89

    Beleidigung - Maßgebliche Umstände - Wahrheitsgehalt

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10
    Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - 1 StR 239/89, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5).
  • BGH, 21.05.2004 - 1 StR 170/04

    Verbotene Vernehmungsmethoden (bewusste Täuschung oder Irreführung; Grenze der

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10
    Mit dieser Maßgabe kann jedoch auch eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Beleidigung dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631, 632).
  • BGH, 08.06.1993 - 1 StR 276/93

    Versagung einer Strafrahmenmilderung

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10
    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine derartige weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 8. Juni 1993 - 1 StR 276/93, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).
  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen von § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung des menschlichen Lebens gebieten, die Anforderungen an das der Tat vorausgehende Opferverhalten und auch an die auf die tatauslösende Situation zulaufende Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339 f.; vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5).

    Wie die Revision und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hervorheben, kann § 213 Alt. 1 StGB auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die tatauslösende Misshandlung für sich allein genommen, zwar keine "schwere Unbill" darstellt, sie aber gleichsam nur der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt (Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - 1 StR 577/90, StV 1991, 105 f. mwN; siehe auch bzgl. einer vorangegangenen Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 mwN; vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5).

    Die Voraussetzungen von § 213 Alt. 1 StGB können demnach auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers vor der Tat isoliert betrachtet "keine schwere Beleidigung darstellt, dennoch aber den Täter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriss, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte." (siehe nur Senat, Beschlüsse vom 11. Juni 1996 - 1 StR 300/96, StV 1998, 131; vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631 f.; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10 jeweils mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5; Fischer aaO § 213 Rn. 5 aE mit zahlr.

  • BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17

    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners;

    Dafür genügen nur solche Provokationen, die bei objektiver Betrachtung - nicht nur aus Sicht des Täters (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11, 12 mwN) - geeignet sind, den Täter die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deswegen in eine heftige Gemütsbewegung zu versetzen (BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung vorzunehmen, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteile vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582, 583 mwN und vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, StV 2017, 543, 544 Rn. 15).

  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Sofern der Erregungszustand über den in § 213 StGB umschriebenen hinausgeht und zu einer von dieser Vorschrift nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Verstoß gegen § 50 StGB eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76; Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92; vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10).

    Dies kann einer nochmaligen Strafrahmenmilderung entgegenstehen, obliegt aber der Prüfung des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10; Schneider in MK, § 213 Rn. 28 mwN; noch weiter einschränkend Jähnke in LK, 11. Aufl., § 213 Rn. 14).

  • BGH, 08.07.2014 - 3 StR 228/14

    Für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Provokation als

    Mit dieser Maßgabe kann jedoch auch eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Provokation dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" brachte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 mwN).

    Eine solche weitere Milderung des Strafrahmens ist hier auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 mwN).

  • BGH, 01.09.2011 - 5 StR 266/11

    Totschlag in einem minder schweren Fall (Beleidigung; Kränkung; Berücksichtigung

    a) Den Anforderungen des § 213 Alternative 1 StGB genügen nur solche Provokationen, die unter objektiver Betrachtung - nicht nur aus der Sicht des Täters - geeignet sind, den Täter die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen, und ihn deswegen in eine heftige Gemütsbewegung versetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339).

    Jedoch kann eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Kränkung dann als schwer zu beurteilen sein, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen gebracht" hat (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339 mwN).

  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 663/16

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff der

    Die Schwere kann sich auch erst aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Beleidigung nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam "der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte' (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 und vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 213 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 488/22

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer schweren Beleidigung

    Die Schwere kann sich auch erst aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Beleidigung nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam "der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte" (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 10 Rn. 15; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10 Rn. 5 und vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5).
  • BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13

    Totschlag (minder schwerer Fall); Notwehr (Erforderlichkeit); Strafzumessung

    In diesem Zusammenhang hätte das Schwurgericht auch die Zuspitzung der Situation nach der fristlosen Kündigung des Angeklagten (Verlust des Arbeitsplatzes und der Unterkunft) in den Blick nehmen und prüfen müssen, ob hierdurch und die damit verbundenen Vorhaltungen und Tätlichkeiten des Tatopfers eine Situation herbeigeführt wurde, die das "Fass zum Überlaufen" gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340).
  • BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags

    Zwar hätte das Tatgericht insofern im Rahmen der damit verbundenen Ermessensausübung berücksichtigen dürfen, dass zwischen den ausgesprochenen Kränkungen und dem hochgradigen affektiven Erregungszustand eine enge Verbindung bestand und sie auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren (BGH, Urteil vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; Beschlüsse vom 7. Dezember 1995 - 4 StR 688/95, StV 1996, 204, 205, und vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340).
  • BGH, 07.08.2012 - 2 StR 218/12

    Mord; verminderte Schuldfähigkeit (tiefgreifende Bewusstseinsstörung;

    Angesichts der dargelegten Tatvorgeschichte ist es durchaus vorstellbar, dass sich bei dem Angeklagten über eine längere Zeit eine Affektverfassung aufgebaut hat, die sich - begünstigt durch die wiederholten Demütigungen und die angewendete Gewalt am Tattag, die womöglich das "Fass zum Überlaufen" gebracht haben - in der Tat ein Ventil gesucht hat (vgl. BGH NStZ 2006, 511; s. auch im Zusammenhang mit § 213 StGB BGH NStZ 2011, 339).
  • BGH, 09.04.2019 - 2 StR 24/19

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Berücksichtigung im Rahmen der gefährlichen

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