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   BGH, 09.10.1996 - 3 StR 454/96   

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https://dejure.org/1996,3294
BGH, 09.10.1996 - 3 StR 454/96 (https://dejure.org/1996,3294)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1996 - 3 StR 454/96 (https://dejure.org/1996,3294)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1996 - 3 StR 454/96 (https://dejure.org/1996,3294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 66
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.01.1982 - 1 StR 734/81

    Anforderungen an den Ausschluss eines minder schweren Falles einer Tötung bei

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 454/96
    In einem solchen Fall darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 5, 8, 11 und 12).
  • BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86

    Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 454/96
    In einem solchen Fall darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 5, 8, 11 und 12).
  • BGH, 12.12.1986 - 2 StR 674/86

    Strafschärfende Berücksichtigung des besonders brutalen und hartnäckigen

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 454/96
    In einem solchen Fall darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 5, 8, 11 und 12).
  • BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Nachtatverhalten);

    Insoweit hat das Landgericht nicht erwogen, ob auch dieses Verhalten durch die psychische Erkrankung der Angeklagten mitverursacht wurde, was zur Folge hätte, dass es ihr dann jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17, juris Rn. 12; vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12, NStZ-RR 2013, 53; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997, 66).
  • BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Sofern diese sich im Sinne des § 21 StGB schuldmindernd ausgewirkt hat, durften sie dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997, 66 mwN).
  • BGH, 18.07.2000 - 5 StR 289/00

    Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Einem Täter wie dem Angeklagten, dem eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugute zu halten ist, darf die bei Begehung der Tat bewiesene Handlungsintensität, die auf diesen Zustand zurückgeht, nur eingeschränkt angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 17; Tröndle/Fischer aa0 § 46 Rdn. 19 und 22; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.07.1998 - 3 StR 288/98

    Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 11, 12, 14, 15, 17, 18).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 StR 271/98

    Verminderte Schuldfähigkeit - Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch

    Unter diesen Voraussetzungen besorgt der Senat, daß das Schwurgericht, das bei der Strafrahmenbestimmung und bei der allgemeinen Strafzumessung wiederholt maßgeblich zum Nachteil des Angeklagten dessen Brutalität und hohe kriminelle Energie bei Begehung der Tat ohne einschränkende Erwägungen bewertet hat, dabei nicht hinreichend bedacht haben könnte, daß die Handlungsintensität dem Angeklagten nicht uneingeschränkt anzulasten ist, wenn sie - was hier auf der Hand liegt - auf den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zurückgeht (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 17 m.w.N.).
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