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   BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09   

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https://dejure.org/2009,14120
BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09 (https://dejure.org/2009,14120)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2009 - 3 StR 455/09 (https://dejure.org/2009,14120)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09 (https://dejure.org/2009,14120)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 13 StGB
    Beihilfe (bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen; subjektive Billigung; objektiv fördernder Beitrag; bloßes Dabeisein; aktives Handeln); Garantenpflicht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe durch Fortsetzen der Fahrt als Beifahrer nach Kenntnisnahme von deren Zweck

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe durch Fortsetzen der Fahrt als Beifahrer nach Kenntnisnahme von deren Zweck

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 224
  • StV 2010, 129
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.04.1997 - 2 StR 550/96

    Totschlag und gefährliche Körperverletzung - Ausschluss einer strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09
    Allein dass er einen entsprechenden Vorsatz später während der Fahrt aufgrund der erlangten Informationen fasste, begründet seine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht (BGHR StGB § 15 Vorsatz 5; BGH NStZ 1983, 452).
  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09
    Zwar ist anerkannt, dass Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit im Sinne eines "Dabeiseins" oder "Zugegenseins" bei der Haupttat geleistet werden kann, wenn dadurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wird (offengelassen in BGH StV 1982, 516 f., bejahend BGH StV 1982, 517, 518 jeweils m. Anm. Rudolphi; Weber aaO Rdn. 829).
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95

    Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09
    Jedoch setzt jede Beihilfe durch positives Tun - auch die so genannte psychische - einen durch aktives Handeln erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraus (BGHR § 27 StGB Hilfeleisten 14).
  • BGH, 21.05.1981 - 4 StR 162/81

    Annahme eines Tatbeitrags im Rahmen der Beihilfe durch Fortsetzen der Fahrt mit

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09
    Anders als der ursprünglich nicht eingeweihte Lenker eines Kraftfahrzeuges, der weiterfährt, nachdem er die Vornahme einer strafbaren Handlung in dem Fahrzeug bemerkt hat und diese durch die wahrnehmbare körperliche Tätigkeit der stetigen Einwirkung auf den Antriebsund Lenkmechanismus des Fahrzeugs fördert (BGH VRS 61, 213 f.), entfaltet der passiv bleibende Beifahrer lediglich durch die weitere Mitfahrt keine vergleichbare Aktivität, die als Unterstützungshandlung durch positives Tun gewertet werden könnte.
  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09
    Eine solche käme vielmehr nur in Betracht, wenn er nach Kenntnis von dem wahren Zweck der Fahrt die weitere Tatbestandsverwirklichung des Mitangeklagten durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gefördert hätte; denn die bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und deren subjektive Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (BGH NStZ 1993, 233, 385; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 827 f.).
  • BGH, 14.06.1983 - 4 StR 298/83

    Verurteilung eines Ehemannes wegen Totschlages nach Gewaltanwendung an seiner

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09
    Allein dass er einen entsprechenden Vorsatz später während der Fahrt aufgrund der erlangten Informationen fasste, begründet seine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht (BGHR StGB § 15 Vorsatz 5; BGH NStZ 1983, 452).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Beihilfe durch positives Tun setzt einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82, StV 1982, 516; vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14 und vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224 f.).
  • BGH, 20.09.2018 - 3 StR 195/18

    Geiselnahme (Bemächtigungslage; Tateinheit mit Körperverletzung bei

    Auch wenn eine - psychische - Beihilfe durch Anwesenheit im Sinne eines "Dabeiseins' oder "Zugegenseins' bei der Haupttat geleistet werden kann, falls dadurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wird, so setzt jede Beihilfe durch positives Tun - auch die so genannte psychische - doch immer einen durch aktives Handeln erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224, 225 mwN).
  • BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15

    Beihilfe (psychische Beihilfe durch Tun: Vermittlung eines Gefühls der

    Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82, StV 1982, 516; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224 f.).
  • BGH, 05.07.2018 - 1 StR 42/18

    Selbstbelastungsfreiheit (keine nachteilige Wertung des Schweigens des

    Unterstellt, die Angeklagte sei in Tschechien gewesen, gilt, dass das bloße Dabeisein und die Kenntnis von einem Rauschgifttransport ohne einen objektiv fördernden Beitrag nicht als Beihilfe zu werten ist (BGH, Beschluss vom 17. November 2009, 3 StR 455/09, juris Rn. 4 ff.; Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, BtMG, 8. A., 2016, § 29, Teil 4, Rn. 232 und Teil 5, Rn. 176 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 285/21

    Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln: Mitfahrt als Beifahrer in einem

    Für eine Tatbeteiligung - ob als Mittäter oder Gehilfe - bedarf es stets eines eigenen Tatbeitrages (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 Rn. 7; vom 31. Mai 2012 - 3 StR 178/12, juris Rn. 6; vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 3, 5; vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42 Rn. 4; vom 24. November 2000 - 3 StR 296/00, juris Rn. 5; vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5; MüKoStGB/Oglakcioglu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 440 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vorb.

    Eine grundsätzlich in Betracht kommende psychische Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln durch den Mitangeklagten könnte zwar unter Umständen durch bloße Anwesenheit im Sinne eines "Dabeiseins" oder "Zugegenseins" verwirklicht worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 Rn. 7; vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5; vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42 Rn. 6; vom 22. August 1995 - 4 StR 422/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15; vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5).

  • OLG Koblenz, 25.08.2014 - 2 OLG 3 Ss 100/14

    Jugendstrafverfahren wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung:

    Eine Beteiligung an der Tat eines anderen - sei es als Mittäter oder als Gehilfe - setzt in jedem Fall einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag voraus (BGH NStZ 2013, 104; NStZ 2010, 224; NStZ-RR 2007, 37), der hier, da den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Tat zu verhindern oder sich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH NStZ 2010, 224, 225), nur durch positives Tun geleistet werden konnte.

    Der passiv bleibende Beifahrer entfaltet durch seine Mitfahrt keine mit der Tätigkeit des Fahrzeugführers vergleichbare Aktivität, die als Unterstützungshandlung durch positives Tun gewertet werden könnte (BGH NStZ 2010, 224, 225).

  • BGH, 31.05.2012 - 3 StR 178/12

    Voraussetzungen der Beihilfe bei Betäubungsmittelkriminalität (bloßes Billigen

    Die bloße Begleitung des L. rechtfertigt die Annahme einer Hilfeleistung durch die Angeklagte nicht (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12; Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 2 StR 436/96, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 18; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42).
  • OLG Köln, 20.05.2019 - 2 Ws 214/19

    Ausschluss eines Rechtsanwalts an der Mitwirkung als Verteidiger in einem unter

    Denn allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an eine Beihilfe durch aktives Tun noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - 3 StR 455/09, Rdn. 4, mwN, juris).
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