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   BGH, 31.10.1995 - 3 StR 456/95   

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BGH, 31.10.1995 - 3 StR 456/95 (https://dejure.org/1995,4808)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1995 - 3 StR 456/95 (https://dejure.org/1995,4808)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1995 - 3 StR 456/95 (https://dejure.org/1995,4808)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mangelhafter Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumung - Verteidiger - Verschulden des Angeklagten - Wiedereinsetzung von Amts wegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 45

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 737/90

    Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 3 StR 456/95
    Hierzu hätte angegeben werden müssen, wann der Angeklagte, auf dessen Kenntnis es ankommt, von der Säumnis seines Verteidigers erfahren hat und somit das Hindernis weggefallen ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7).
  • BGH, 13.08.2008 - 1 StR 162/08

    Fristgemäße Einlegung der Anhörungsrüge und Zurechnung von Verteidigerverschulden

    Zwar sind im Strafverfahren schwerwiegende Verteidigerfehler, wie etwa die Unkenntnis von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels, die zur Fristversäumung führen, dem Beschuldigten in aller Regel nicht zuzurechnen, denn er ist meist nicht in der Lage, die Rechtskenntnisse des Verteidigers einzuschätzen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 1997 - 4 StR 612/96 - (= BGHSt 42, 365); vom 26. Juli 1994 - 1 StR 338/94; vom 31. Oktober 1995 - 3 StR 456/95 - (= BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9)).
  • BayObLG, 07.06.2019 - 202 ObOWi 839/19

    Wiedereinsetzung von Amts wegen in Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der

    Erweist sich der durch den Verteidiger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wegen fehlender oder unzureichender Begründung als unzulässig, kann ein fristgerechter Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zusammen mit der Nachholung der versäumten Rechtsbeschwerdebegründung Anlass sein, dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO und - im Weiteren - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil den Betroffenen an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs seines Verteidigers ebenso wenig ein Verschulden trifft wie an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 31.10.1995 - 3 StR 456/95 = BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9).

    Da die Betroffene ersichtlich an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ihres Verteidigers bezüglich der versäumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde aber ebenso wenig ein Verschulden trifft wie an der auf einem Rechtsirrtum des Verteidigers beruhenden Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, gewährt der Senat nach dem Vortrag des Verteidigers im Schriftsatz vom 23.05.2019, mit Einlegung der Rechtsbeschwerde beauftragt gewesen zu sein, sowohl - von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wie auch - auf Antrag - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1995 - 3 StR 456/95 = BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9).

  • OLG Hamm, 28.11.2002 - 2 Ss 957/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verteidigerverschulden

    Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar unzulässig, weil er nicht erkennen lässt, wann der Angeklagte, auf dessen Kenntnis es allein ankommt, von der Säumnis Seines Verteidigers erfahren hat und somit das Hindernis weggefallen ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9 - erkennbare Verteidigerfehler).
  • BGH, 19.09.2006 - 1 StR 436/06

    Kein Fristlauf ab formloser Mitteilung

    Der - rechtzeitig - gestellte Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, mit dem zugleich die versäumte Revisionsrechtfertigung nachgeholt wurde, kann daher auch zum Anlass genommen werden, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (vgl. KK-Maul StPO 5. Aufl. § 45 Rdn. 16 m. Hinw. auf BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9; ebenso Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 45 Rdn. 12).
  • OLG Hamm, 28.11.2002 - 2 Ws 433/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verteidigerverschulden

    Den Angeklagten trifft an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrages seines Verteidigers vom 27. September 2002 ersichtlich kein Verschulden (vgl. für einen vergleichbaren Fall BGH, Beschl. v. 31.10.1995 - 3 StR 456/95, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9 - erkennbare Verteidigerfehler).
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