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   BGH, 21.12.1988 - 3 StR 460/88   

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https://dejure.org/1988,5843
BGH, 21.12.1988 - 3 StR 460/88 (https://dejure.org/1988,5843)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1988 - 3 StR 460/88 (https://dejure.org/1988,5843)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1988 - 3 StR 460/88 (https://dejure.org/1988,5843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens - Anforderungen an Tatsachen und Beweismittel - Gerichtliche Entscheidung nur aufgrund eines Sachverständigengutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 7
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - 3 StR 460/88
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer neuen Anklage ist, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel von dem Rechtsstandpunkt aus, der dem die Eröffnung ablehnenden Beschluß zugrundelag, diesem den Boden entzieht (vgl. BGHSt 18, 225 [BGH 18.01.1963 - 4 StR 385/62]).
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    Dies ist in späteren Entscheidungen und in der Kommentarliteratur übernommen worden, ohne dass die neu geschaffene Vorschrift des § 336 Satz 2 StPO problematisiert worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1988 - 3 StR 460/88, BGHR StPO § 211 neue Tatsachen 1; vom 18. August 1993 - 5 StR 469/93, BGHR StPO § 211 neue Tatsachen 2; HK-StPO-Julius, 5. Aufl., § 211 Rn. 12; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 211 Rn. 13; Radtke/Hohmann/Reinhart, StPO, § 211 Rn. 6; Graf/Ritscher, StPO, 2. Aufl., § 211 Rn. 4; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 211 Rn. 13; KMR/Seidl, 63. EL, § 211 Rn. 24; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 211 Rn. 29; MüKoStPO/Wenske, § 211 Rn. 56).
  • OLG Frankfurt, 23.11.2001 - 3 Ws 662/01

    Klageerzwingungsverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung

    Damit die Sperrwirkung entfällt, müssen die neuen Tatsachen und Beweismittel (gegebenenfalls zusammen mit den "alten" Tatsachen) die tragenden Gründe der Vorentscheidung in einem Maße erschüttern, daß nunmehr hinreichender Tatverdacht gegeben ist; maßgebend ist hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts, das die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, selbst wenn diese rechtsirrig sein sollte (vgl. BGHSt 18, 225 = NJW 1963, 1019; BGH, StV 1990, 7; Kleinknecht/Meyer- Goßner, § 211 Rdnr. 4; Treier, in: KK-StPO, § 211 Rdnr. 7 f ­jew. m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 20.10.2011 - 2 Ws 364/11

    Begriff des "neuen Beweismittels" i.S. von § 211 StPO; Neues Gutachten desselben

    § 211 StPO bestimmt, dass bei rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens eine neue Anklage zulässig ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die von dem Rechtsstandpunkt aus, der dem die Eröffnung ablehnenden Beschluss zugrunde lag, diesem den Boden entzieht (vgl. BGH StV 1990, 7).
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