Rechtsprechung
BGH, 23.12.1998 - 3 StR 467/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 250 StGB nF
Schwere räuberische Erpressung; Schreckschußrevolver als gefährliches Werkzeug - Judicialis
StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F.; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 239 a Abs. 1
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StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98
ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive …
Auszug aus BGH, 23.12.1998 - 3 StR 467/98
Damit ist nicht belegt, daß es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschl. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). - BGH, 23.06.1998 - 4 StR 245/98
Verwenden einer geladenen Schreckschußpistole bei einem Überfall - Objektive …
Auszug aus BGH, 23.12.1998 - 3 StR 467/98
Damit ist nicht belegt, daß es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschl. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). - BGH, 11.08.1988 - 4 StR 305/88
Erpresserischer Menschenraub durch Bedrohen eines Bankkunden mit einer …
Auszug aus BGH, 23.12.1998 - 3 StR 467/98
Dieser wäre außerdem nicht gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 239 a I Sichbemächtigen 1) als einen für ein erhöhtes Unrecht sprechenden Umstand im Rahmen der Neubemessung der Strafe festzustellen und zu berücksichtigen. - BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98
Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Auszug aus BGH, 23.12.1998 - 3 StR 467/98
Damit ist nicht belegt, daß es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschl. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). - BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98
Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in …
Auszug aus BGH, 23.12.1998 - 3 StR 467/98
Zwar kann auch ein nur mit Platzpatronen geladener Revolver, der dem Opfer an den Körper gehalten wird, ein objektiv gefährlicher Gegenstand sein, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, und damit als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen sein (Senat, Beschl. vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen); eine solche Verwendung ist indes bislang nicht festgestellt.
- BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug; …
An der beabsichtigten Änderung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluß vom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluß vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert.Soweit der 3. Strafsenat hiervon abweichend eine an den Körper gehaltene Schreckschußpistole als Waffe bezeichnet hat (Beschlüsse vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - und vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98), hat er hieran in dem auf die Anfrage des Senats ergangenen Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 - nicht festgehalten.
- BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99
Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub
Der Senat hat dementsprechend in der Bedrohung mit einem mit Knallmunition geladenen Revolver, der dem Opfer "entgegengehalten" bzw. auf das Opfer "gerichtet" war, zwar ein Verwenden, nicht aber ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. zu sehen vermocht (Beschl. vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; vgl. auch Beschl. vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517198 - und Beschl. vom 5. Januar 1999. - 3 StR 538/98).