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   BGH, 18.08.1993 - 3 StR 469/93   

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BGH, 18.08.1993 - 3 StR 469/93 (https://dejure.org/1993,3152)
BGH, Entscheidung vom 18.08.1993 - 3 StR 469/93 (https://dejure.org/1993,3152)
BGH, Entscheidung vom 18. August 1993 - 3 StR 469/93 (https://dejure.org/1993,3152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeitsvoraussetzungen von Aufklärungsrügen - Bewertung von Vorstrafakten als Beweismittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.08.1991 - 1 StR 432/91

    Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung der Blutalkoholkonzentration (BAK) in

    Auszug aus BGH, 18.08.1993 - 3 StR 469/93
    Deshalb muß außer Betracht bleiben, daß es die Strafkammer unterlassen hat, die zur Nachprüfung der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit (vgl. BGHSt 35, 308, 313) erforderlichen Anknüpfungstatsachen - Zeitpunkt und Ergebnis der Blutentnahme (UA S. 8, vgl. Bl. 37 d.A.) - im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. August 1991 - 1 StR 432/91).".
  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 18.08.1993 - 3 StR 469/93
    Die Revision gibt mit den Vorstrafakten Beweismittel nicht an, denn nicht die Akten selbst, die Sammlungen von vielen Urkunden darstellen, sondern nur einzelne in den Akten enthaltene Schriftstücke sind Beweismittel (BGHSt 6, 128 f; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 492, 493 f).
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 18.08.1993 - 3 StR 469/93
    Nach der bezeichneten Vorschrift sind die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so genau mitzuteilen, daß aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift geprüft werden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die mitgeteilten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213).
  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 18.08.1993 - 3 StR 469/93
    Deshalb muß außer Betracht bleiben, daß es die Strafkammer unterlassen hat, die zur Nachprüfung der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit (vgl. BGHSt 35, 308, 313) erforderlichen Anknüpfungstatsachen - Zeitpunkt und Ergebnis der Blutentnahme (UA S. 8, vgl. Bl. 37 d.A.) - im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. August 1991 - 1 StR 432/91).".
  • BGH, 21.08.1991 - 3 StR 296/91

    Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift - Verletzung einer Rechtsnorm

    Auszug aus BGH, 18.08.1993 - 3 StR 469/93
    Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge und das Fehlen der Sachrüge führen zur Unzulässigkeit der Revision (BGH NStZ 1991, 597; 1993 (bei Kutsch) 27, 31).
  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, daß das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7, 8 m.w.N.).
  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06

    Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame

    Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7).
  • BGH, 14.03.2007 - 5 StR 461/06

    Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger

    Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7).
  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Sie ist schon unzulässig, weil sie den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht entspricht (vgl. dazu BGHSt 2, 168 f.; 3, 213 f.; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, 3, 4, 6, 7): Die Revision bezeichnet nicht näher die Tatsachen, die der Tatrichter hätte erforschen sollen.
  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

    Es mag dahinstehen, ob die bloße Bezugnahme auf "Untersuchungsakten der Militärstaatsanwaltschaft", die "bei der Gauck-Behörde" lagerten, das nach Ansicht der Revision zu benutzende Beweismittel ausreichend bezeichnet (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7).

    Die Beanstandung kann jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder die Umstände benennt, aufgrund derer sich die Strafkammer zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3, 6 und 7), noch die in der Revisionsbegründung angesprochenen und für das Verständnis der Rüge wesentlichen "Feststellungen" des Gerichts in der Hauptverhandlung vom 23. November 1994 (Protokollanlagen I und V) mitteilt.

  • BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeber; Arbeitnehmer;

    Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt unter anderem voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache und die Umstände angibt, aufgrund derer sich das Tatgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1998 - 5 StR 145/98, NStZ 1999, 45; Beschlüsse vom 18. August 1993 - 3 StR 469/93, BGHR StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7; vom 1. Juli 2010 - 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 102 mwN).
  • BGH, 14.12.2022 - 6 StR 338/22

    Unzulässige Aufklärungsrüge (Angabe einer bestimmten Beweistatsache und die für

    aa) Denn eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache und die für die Beweiseignung und -bedeutung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wichtigen Umstände angibt, aufgrund derer sich das Tatgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1998 - 5 StR 145/98, NStZ 1999, 45; vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18, Beschlüsse vom 18. August 1993 - 3 StR 469/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7; vom 1. Juli 2010 - 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316).
  • BGH, 25.06.2002 - 5 StR 60/02

    Verurteilung im Fall des Bremer Tiefgaragenmordes bestätigt

    Abgesehen davon scheitert die Zulässigkeit der Rüge als Aufklärungsrüge an denselben Mängeln der Beweismittelindividualisierung, die dem in der Hauptverhandlung gestellten, in der Revisionsbegründung insoweit nicht etwa nachgebesserten Antrag anhaften (vgl. dazu BGHSt 2, 168; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7, 9).
  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 139/03

    Aufklärungspflicht (Zeugenvernehmung; Aufdrängen); Darlegungsvoraussetzungen

    Nach dieser Bestimmung sind nämlich die die Rüge begründenden Tatsachen so genau und vollständig anzugeben, daß das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7, 8 m.w.N.).
  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 53/07

    Grundsatz der Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach dem Recht des ersuchenden

    Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7).
  • BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07

    Gesetzlicher Richter (kein Richter in eigener Sache); rechtswidrige Verwerfung

  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98

    Anforderungen an die Aufklärungsrüge - Ablehnung eines Hilfsantrags als

  • OLG Koblenz, 04.11.2004 - 2 Ss 292/04

    Verwerfungsurteil gegen den nicht von der Erscheinenspflicht in der

  • BGH, 26.10.1993 - 1 StR 568/93

    Erfordernis der Darlegung der den Tatrichter zu weiterer Sachaufklärung

  • KG, 21.11.2007 - 1 Ss 139/07

    Befangenheitsgesuch: Annahme einer völligen Ungeeignetheit; Richter bedauert

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